Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2018, Az. XII ZB 351/18

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1440

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Gegenstand

Unterhaltsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung; Berücksichtigung von Kopierkosten


Leitsatz

Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018, XII ZB 451/17, FamRZ 2018, 445).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Familiensenats des [X.] vom 6. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: bis 1.000 €

Gründe

1

Die statthafte und auch im Übrigen - insbesondere gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - zulässige Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wendet, ist begründet. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das [X.] bei der Bestimmung des Werts des [X.] im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG, der der Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunft und [X.] in einem Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt zukommt, entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat.

2

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], wonach sich der Wert des [X.] nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die Rechtsbeschwerde stellt dies ebenso wenig in Frage wie die tatrichterlichen Feststellungen zu dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand an [X.] sowie zu der Bewertung des [X.]aufwands. Die entsprechenden Ausführungen des [X.] sind rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - [X.]/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 5 ff. mwN).

3

2. Mit Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde aber, dass das [X.] den vom Antragsgegner geltend gemachten Kopierkosten bei der Bestimmung des Werts des [X.] keine Bedeutung beigemessen hat.

4

Nach Auffassung des [X.]s ist hinsichtlich des für die Auskunftserteilung benötigten [X.]aufwands davon auszugehen, dass insoweit ein Aufwand von nicht mehr als 600 € (entspricht rund 171 Stunden zu je 3,50 €) entsteht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner meine, mehrere tausend Seiten Fotokopien einreichen zu müssen.

5

Der Antragsgegner ist vom Amtsgericht jedoch unter anderem verpflichtet worden, jeweils für die [X.], 2013 und 2014 seine "Einkommenssteuererklärungen mit allen Anlagen" sowie - zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbe - "sämtliche Einnahmen- und Überschussrechnungen, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Kontennachweisen und [X.], Gewinnermittlungen und Jahresabschlüsse" vorzulegen. Er hat - belegt durch ein Schreiben seiner Steuerberaterkanzlei - darauf hingewiesen, dass pro Einkommenssteuererklärung wegen der jeweils umfangreichen Anlagen rund 1.000 Seiten pro Jahr zu kopieren seien, und zudem ausgeführt, für die Vorlage der Jahresabschlüsse der verschiedenen Gesellschaften, an denen er beteiligt sei, müssten rund 700 Seiten pro Jahr kopiert werden. Damit hat der Antragsgegner aber entgegen der Auffassung des [X.]s, das auf diese Ausführungen nicht eingegangen ist, ausreichend dargelegt, für welche Belege der Kopieraufwand anfällt. Die für die Erfüllung der Auskunfts- und insbesondere der [X.]verpflichtung erforderlichen Kopierkosten gehören fraglos zu dem Aufwand, nach dem sich das hier maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst.

6

Dass ein Auskunftsberechtigter - wie das [X.] zutreffend anmerkt - dem Grundsatz nach Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Anspruchs ermöglicht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - [X.] 385/13 - FamRZ 2015, 127 Rn. 16 und Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 996, 998), ist insoweit unbehelflich. Denn der Wert des [X.] richtet sich danach, wozu der Auskunftsverpflichtete aufgrund des erstinstanzlichen Titels verpflichtet ist. Das ist hier auch die vollständige Vorlage der genannten Belege.

7

3. Da das [X.] den [X.]aufwand des Antragsgegners nicht näher bestimmt, sondern auf jedenfalls nicht mehr als 171 Stunden eingeschätzt hat, ist nach derzeitigem Stand nicht auszuschließen, dass es bei einer neuerlichen Wertbemessung unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner geltend gemachten erheblichen [X.] zu einem Wert von über 600 € gelangt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Dose     

      

Schilling     

      

[X.]

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 351/18

21.11.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Juli 2018, Az: 12 UF 150/17

§ 61 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2018, Az. XII ZB 351/18 (REWIS RS 2018, 1440)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 306 NJW 2019, 604 REWIS RS 2018, 1440

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