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PDF anzeigen 5 StR 13/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2012
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten T.
und K.
gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2011 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Höhe der Tagessätze der verhängten [X.] wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2011
4 [X.]
und vom 20. April 1988
3 [X.], [X.]R StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten P.
und Tr.
tragen die Kosten ihrer zu-rückgenommenen Revisionen (§
473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Basdorf Raum Brause
Schneider Bellay
Meta
07.02.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 5 StR 13/12 (REWIS RS 2012, 9478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9478
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