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PDF anzeigen[X.]/01vom9. Mai 2001in der [X.] gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern; hier: Revision des Angeklagten S.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten S. wird das [X.] [X.] vom 13. Oktober 2000, auch soweites den Mitangeklagten M. betrifft, mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückgewiesen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 10. [X.] die angefochtene Entscheidung ist der Beschwerdeführer wegengewerbs- und bandenmäßigen [X.] in sieben [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Da es einen Straftatbestanddes '[X.]s' von Ausländern nicht gibt, muss das Urteil auf die Sach-rüge hin aufgehoben werden. [X.] war zwar ersichtlich ein Schuldspruchwegen eines - durch [X.] von [X.] [X.] (nach [X.])begangenen - Verbrechens nach § 92b [X.], der das gewerbs- und banden-mäßige Einschleusen von Ausländern unter Strafe stellt, doch fehlt es [X.] den [X.] hat der Senat in seinem in [X.]St 45, 103 veröffentlichtenUrteil entschieden, dass das [X.] eines Ausländers, wenn es [X.] (aus dem Heimatland über [X.] in den ange-strebten Zielstaat) ist, eine Unterstützung beim vorübergehenden illegalen (weilohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Pass oder Ausreiseersatzerfolgenden) Aufenthalt des Ausländers in [X.] bedeutet und damit [X.] im Sinne der Einschleusungstatbestände (§§ 92a, 92b) des Aus-ländergesetzes anzusehen ist. [X.] ist im vorliegenden Verfahren in [X.] einzigen der der Verurteilung zugrunde liegenden Fälle festgestellt, dassdie Betroffenen vom Ausland über [X.] nach [X.] durchge-schleust worden sind bzw. durchgeschleust werden sollten. Vielmehr bleibt [X.] ausnahmslos ungeklärt, wie es zu dem - vielfach nur unsubstantiiert als(von Anfang an?) 'illegal' bezeichneten - Aufenthalt der Betroffenen in[X.] gekommen ist, ob, wann (vor Monaten oder gar Jahren?) sowiemit welchem Ziel sie hierher gekommen sind und wie lange sowie weshalb siesich hier (vielleicht - zunächst - sogar völlig legal) aufgehalten haben. Der Um-stand, dass in [X.] Menschen oder Organisationen existieren, die ge-gen Entgelt Ausländer von hier in andere [X.] - nach deren Recht illegal -ausschleusen, kann für sich allein noch nicht als Hilfeleistung zu einer der in§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 [X.] bezeichneten Handlungen ge-wertet werden, und das Fördern der Bemühungen eines Ausländers, [X.] zu verlassen, erfüllt per se nicht nur keinen Straftatbestand, sondern esstellt unter Umständen sogar im Gegenteil einen Beitrag dazu dar, dass eingesetzwidriger Zustand, nämlich der illegale Inlandsaufenthalt eines Auslän-ders, beseitigt [X.] -Ob eine Strafbarkeit wegen den Betroffenen (gewerbs- und banden-mäßig) geleisteter Hilfe zu einem der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2[X.] normierten Tatbestände in Betracht kommt, bedarf daher weiterertatrichterlicher Aufklärung."Dem schließt sich der Senat an. Die Anwendung der Vorschrift des§ 92 a Abs. 4 [X.] auf das Einschleusen nach [X.] (vgl. [X.] NStZ2001, 157) kommt nicht in Betracht, da [X.] kein Vertragsstaat [X.] Übereinkommens vom 19. Juni 1990 ist. Da der aufgezeigte [X.] Fehler auch den Schuldspruch gegen den Mitangeklagten M. betrifft, war die Aufhebung des Urteils gemäß § 357 StPO auf ihn zu er-strecken.[X.] von [X.]
Meta
09.05.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 3 StR 51/01 (REWIS RS 2001, 2638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2638
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit der Unterstützung von Falschangaben durch eigene Falschangaben
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