Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. II ZR 192/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3618

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:31. März 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] §§ 129, 130Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen [X.] mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt [X.]" unterzeichnet, übernimmtmit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.Das gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet "für Rechtsanwalt [X.], nach [X.], Urteil vom 31. März 2003 - [X.]/02 -[X.]LG Berlin- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 31. März 2003 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 29. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich von [X.] in [X.] 371.118,69 DM aus der Geschäftsverbindung der Parteien - die [X.] mit einem von der Klägerin gemieteten Binnenschiff [X.] aus -in Anspruch.Das [X.] hat der Klage durch Versäumnisurteil im schriftlichenVerfahren stattgegeben. Den rechtzeitigen Einspruch der Beklagten hat esdurch Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Beklagte [X.] zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich erhobenerRüge eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt. Mit ihrer Berufung hat die [X.], daß das [X.] ihr nicht nach § 89 ZPO eine Frist zur Bei-- 3 -bringung der Vollmacht gesetzt hat. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzli-che Urteil aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. [X.] - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, die Berufungder Beklagten "zurückzuweisen", weiter. Die Klägerin hält die Berufung für [X.], weil die Berufungsbegründung nicht von dem Prozeßbevollmächtigtender Beklagten, Rechtsanwalt [X.], unterzeichnet wurde, sondern vondem zwar inzwischen, seinerzeit aber noch nicht mit Rechtsanwalt [X.] einer Sozietät verbundenen, ebenfalls am [X.] zugelassenenRechtsanwalt [X.]-D. [X.], und zwar mit dem in Klammern gefaßten Zusatz "[X.], nach Diktat verreist".Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht [X.] Berufung der Beklagten im Ergebnis mit Recht für zulässig erachtet.[X.] Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klammerzusatz für [X.] genommen die Annahme einer wirksamen Unterschrift nicht rechtfertige.Mit ihm würde zum Ausdruck gebracht, Rechtsanwalt [X.] habe den vonihm zu verantwortenden Schriftsatz nicht mehr unterschreiben können, [X.] werde nur aus formalen Gründen genügt. Im vorliegen-den Falle bestehe aber die Besonderheit, daß Rechtsanwalt [X.] am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt [X.] mit [X.] 17. Mai 2001 ausdrücklich für diesen Einzelfall eine Untervollmacht erteiltgehabt habe. Damit habe dieser die [X.] nicht lediglich aus Ge-fälligkeit für Rechtsanwalt [X.], sondern gerade in Wahrnehmung [X.] und folglich in unmittelbarer Ausführung des Mandats der Be-- 4 -klagten unterzeichnet. Ein solches Handeln bedeute, daß der [X.] auch die Verantwortung für den Inhalt der Erklärung übernommen habe.Das hält revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.I[X.] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und vorihm schon des [X.] (vgl. [X.], 82, 83; [X.], [X.]. v.8. Februar 2001 - [X.], NJW 2001, 1581) muß die Berufungsbegrün-dung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlichZeichnenden tragen. Die Unterschrift ist zwingendes Wirksamkeitserfordernis.Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozeßhandlung er-möglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, den [X.] zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den [X.] dies, daß die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigtenund bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-faßt, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und [X.] muß. Eine nur "formelle Unterschrift", die erkennen läßt, daß eine eigen-verantwortliche Prüfung nicht vorgenommen wurde oder daß der [X.] sich vom Inhalt der schriftlichen Erklärung distanziert, genügt daher nicht(vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 130 Rdn. 8, 16 m.w.[X.] Die mit dem Klammerzusatz versehene Unterschrift Rechtsanwalt[X.]s erfüllt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung. Bereits dererste Teil des Zusatzes "für Rechtsanwalt [X.]" macht deutlich, daßRechtsanwalt [X.] als dessen [X.] in Wahrnehmung desMandats der Beklagten und damit eigenverantwortlich handelte. Ein [X.], der "für" einen anderen Rechtsanwalt eine Berufung begründet, gibt zuerkennen, daß er als [X.] tätig wird (vgl. [X.], Urt. v. 22. Mai- 5 -1990 - 3 [X.], NJW 1990, 2706). Die Aussage des ersten Teils des Zu-satzes wird durch dessen zweiten Teil auch keineswegs relativiert, wie das Be-rufungsgericht offenbar annimmt. "Nach Diktat verreist" ist lediglich die Erklä-rung dafür, daß Rechtsanwalt [X.] die - im übrigen unstreitig von denD. [X.] der Beklagten verfaßte - [X.] wegen seines Urlaubs nicht selbst unterzeichnen konnte; eine Ein-schränkung oder Zurücknahme der mit der ausdrücklich "für" Rechtsanwalt[X.] geleisteten Unterschrift verbundenen Übernahme der [X.] für den Inhalt des Schriftsatzes liegt darin nicht. Die Annahme, [X.] [X.] habe sich von dem Inhalt der Berufungsbegründung distanzierenwollen, scheidet aus. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel vonselbst, daß er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines [X.] Schriftsatzes übernimmt. Die Sachlage ist entgegen der [X.] des Berufungsgerichts derjenigen, daß ein Schriftsatz mit dem Zusatz"i.A." unterzeichnet wird, der die Stellung des Unterschreibenden als die einesbloßen Erklärungsboten kennzeichnet ([X.], [X.]. v. 5. November 1987- [X.], NJW 1988, 210), nicht vergleichbar.Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht für die Auslegung desder Unterschrift Rechtsanwalt [X.]s beigefügten Zusatzes nicht auf [X.] des Schriftsatzes hätte abstellen dürfen, greift daher nicht [X.] 6 -II[X.] Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennenund erweist sich damit im Ergebnis als richtig.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf

Meta

II ZR 192/02

31.03.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. II ZR 192/02 (REWIS RS 2003, 3618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3618

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