Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. IV ZB 9/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1992

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
9/11
vom

26. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 26. Oktober 2011

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zi-vilsenats des [X.] vom 18.
März 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-fen.

Gegenstandswert: 100.000

Gründe:

[X.] Das [X.] hat die auf Rückzahlung eines Darlehens über 100.000

gerichtete Klage abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin frist-gerecht Berufung eingelegt. Der [X.] ist unterzeichnet durch den im Briefkopf allein aufgeführten Rechtsanwalt L.

L.

.
Die innerhalb verlängerter Frist eingegangene Berufungsbegründung enthält auf der letzten Seite
über dem maschinenschriftlichen Zusatz "Rechtsanwalt" eine nicht leserliche Unterschrift, die augenscheinlich von den Unterschriften abweicht, mit denen Rechtsanwalt L.

seine bisherigen Schriftsätze unterschrieben hat.

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Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, hat die Klägerin mit Schriftsatz ih-rer Prozessbevollmächtigten vom 2.
März 2011 erklärt, die [X.] sei in [X.] durch Frau Rechtsanwältin Y.

G.

unterzeichnet worden. Rechtsanwalt L.

sei wegen einer plötzlichen Erkrankung an einer Unterschrift verhindert gewesen. Ferner hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 9.
März 2011 hat die Klägerin zwei eidesstattli-che Versicherungen von Rechtsanwalt L.

und Rechtsanwältin G.

eingereicht. Aus der eidesstattlichen Versicherung von Rechts-anwältin G.

ergibt sich, dass
sie seit dem 10.
Januar 2011 in der Kanzlei L.

als Rechtsanwältin angestellt ist und seit Juli 2010 ihre Zulassung besitzt. Wegen der akuten Erkrankung des Kanzleiinhabers habe sie die [X.] mit ihrem Namen [X.]. Hiergegen habe sie keine Bedenken gehabt, weil sie die Berufungs-begründungsschrift im Wesentlichen selbst erstellt habe.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-gewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete [X.] der Klägerin.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §
574
Abs.
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-lässig, da es an den Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO fehlt. [X.] erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht.

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1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen,
ohne damit Verfahrensgrundrechte der Klägerin zu verletzen.

a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich be-reits geklärt. Gemäß §
130 Nr.
6 ZPO i.V.m. §
520 Abs.
5 ZPO muss die Berufungsbegründung von einem zur Vertretung bei dem Berufungsge-richt berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Pro-zesshandlung ermöglichen und
dessen unbedingten Willen zum Aus-druck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Zugleich soll [X.] werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtig-ten dem Gericht zugeleitet wird ([X.], Beschluss vom 22.
November 2005
[X.], [X.], 387 Rn.
5; Urteil vom 10.
Mai 2005
[X.], [X.], 427 unter [X.] 1 a; Beschlüsse vom 15.
Juni
2004
[X.], [X.], 136 unter 1; vom 28.
August 2003
[X.], [X.], 349, 350; Urteil vom 31.
März 2003
[X.], [X.], 487 unter [X.]). Die Berufungsbegründung muss hierbei von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein ([X.], Beschlüsse
vom 23.
Juni 2005
[X.], NJW 2005, 2709 unter III
2 a [X.];
vom 31.
März 2003 [X.]O). Nur in Ausnahmefällen kann auf eine Unterschrift verzichtet werden, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der [X.] übernommen hat ([X.], Beschlüsse vom 22.
No-vember 2005
und 15.
Juni 2004, jeweils [X.]O).
Zu berücksichtigen sind hierbei nur dem Berufungsgericht spätestens bis zum Ablauf der Beru-5
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fungsbegründungsfrist bekannt gewordene Umstände ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2005 [X.]O
unter [X.] 1 d cc).

b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entschei-dung zugrunde gelegt. Es hat auch im konkreten Fall die Anforderungen an eine wirksame Unterschrift nicht in einer Art und Weise überspannt, die das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvol-len Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechts-st[X.]tsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzen würde (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
November 2009
[X.],
NJW-RR 2010, 358 Rn.
13).

[X.]) Für das Berufungsgericht war schon nicht erkennbar, ob die Berufungsbegründung von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil sich dies weder dem Schrift-zug unter der Berufungsbegründung noch anderen Umständen entneh-men ließ (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 22.
November 2005 [X.]O Rn.
7). Unter der handschriftlichen Unterschrift findet sich maschinen-schriftlich lediglich der Zusatz "Rechtsanwalt", ohne dass durch weitere Erläuterung klargestellt
war, um welche Rechtsanwältin oder welchen Rechtsanwalt es sich handeln soll. Die über der Bezeichnung "Rechts-anwalt" befindliche handschriftliche Unterschrift ist nicht geeignet, einen bestimmten Aussteller zu identifizieren. Aus einem Vergleich mit den bisher durch Rechtsanwalt L.

unterzeichneten Schriftsätzen wird
im Gegenteil deutlich, dass es sich nicht um seine Unterschrift handelt. Eine konkrete Bezugnahme auf einen anderen Rechtsanwalt ist durch die Berufungsbegründung auch sonst nicht möglich, da diese auf der [X.] Seite lediglich Rechtsanwalt L.

L.

ausweist.

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Aus den verwendeten [X.] kann

entgegen der Annahme der Beschwerde

ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die [X.] durch einen dazu berechtigten Rechtsanwalt [X.]
worden ist. Abgesehen davon, dass die Berufungsbegründung kein reines Diktat-, sondern eher ein Aktenzeichen enthält, konnte
das Berufungsgericht aus dem Kürzel "00236/10 [X.]/rp" nicht
erkennen, dass sich hinter dem Kürzel "[X.]" ein postulationsfähiger Rechtsanwalt [X.]. Das Berufungsgericht war ohnehin nicht verpflichtet, das hier ver-wendete Aktenzeichen mit den in früheren Schriftsätzen enthaltenen [X.] zu vergleichen, um hieraus irgendwelche Schlüsse auf den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu ziehen. Hinzu kommt, dass auch in den früheren durch Rechtsanwalt L.

unterschriebenen Schriftsät-zen keinesfalls durchgängig ein einheitliches Diktat-/Aktenzeichen ver-wendet wurde (vgl. Berufungsschrift vom 29.
November 2010 sowie [X.] vom 20.
Dezember 2010 und 31.
Januar 2011).

Soweit die Klägerin geltend macht, Rechtsanwältin G.

habe in [X.] für Rechtsanwalt L.

gehandelt, lässt sich das dem Schriftsatz und der Unterschrift nicht entnehmen. Der in derartigen Fällen übliche Zusatz "für Rechts

(vgl. zur [X.] durch einen Unterbevollmächtigten [X.], Urteile vom 11.
Oktober 2005
[X.], NJW 2005, 3773 unter [X.]; vom 31.
März 2003
[X.]O
unter II 2). Es kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichnung durch einen sonstigen Mitarbeiter er-folgt ist. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist war es
mithin
nicht möglich, die Unterschrift konkret einem beim Berufungsge-richt zugelassenen Rechtsanwalt zuzuordnen. Erst wenn
überhaupt eine Art von Identifizierung der die Unterschrift leistenden Person möglich ist, 9
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kann eine Überprüfung der Postulationsfähigkeit des Unterzeichnenden erfolgen. Durch die nachträgliche Vorlage der [X.], der eides-stattlichen Versicherungen sowie der Zulassungsurkunde von Rechtsan-wältin G.

kann dieser Mangel nicht mehr beseitigt werden, da es sich um Umstände handelt, die dem Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Kenntnis gebracht wurden.

[X.]) Soweit die Rechtsprechung das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise als unschädlich ange-sehen hat, folgt daraus nicht, dass bei der hier von einer Rechtsanwältin unterschriebenen Berufungsbegründung die erforderliche Form erst recht als gewahrt angesehen werden müsse.
Die Unterzeichnung ist nur dann als entbehrlich anzusehen, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den In-halt eines fristwahrenden Schriftsatzes übernommen hat. Dies
ist etwa anzunehmen, wenn der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte be-glaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben wird ([X.], Beschluss vom 3.
Mai 1957
[X.], [X.]Z 24, 179, 180). Ebenso liegt es, wenn die nicht unterschriebene Rechtsmittelbegründungsschrift durch den Rechtsanwalt mit einem von ihm unterzeichneten und mit der Rechtsmittelbegründung fest verbundenen Begleitschreiben eingereicht wird ([X.], Beschlüsse
vom 20.
März 1986
[X.], [X.]Z 97, 251, 254; ferner vom 28.
August 2003 [X.]O
für eine per Computerfax ein-gelegte Beschwerde).
Hier stand es
dagegen
bis zum Ablauf der [X.]sfrist
mangels Vorliegens sonstiger Umstände gerade nicht fest, dass die Berufungsbegründung zweifelsfrei durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden war.
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2. Auch
hinsichtlich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsan-trages
ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, da die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen. Namentlich
erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht.

a)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu ge-währleisten.
Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]ts-prinzip) und auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG)
gebieten es, den Zugang zu den Gerichten und den in den [X.] einge-räumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 12.
Ja-nuar 2011
IV
ZB 14/10, juris Rn.
5; [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002

[X.], [X.]Z 151, 221, 227
f.).

b) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht versto-ßen.

Nach §
233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine [X.] ohne ihr Verschulden verhindert war, die [X.] einzuhalten. Das Verschulden ihres [X.] ist einer [X.] zuzurechnen (§
85 Abs.
2 ZPO). Wieder-einsetzung in den vorigen Stand kann danach nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumung von der [X.] bzw. ihrem Prozessbe-12
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vollmächtigten verschuldet war ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2005 [X.]O
unter II 2).

[X.]) Für das eigene Verschulden von Rechtsanwalt L.

als Prozessbevollmächtigtem
der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob er am 7.
Februar 2011 wegen einer plötzlichen und schmerzhaften Erkran-kung nicht mehr in der Lage war, noch irgendwelche Handlungen vorzu-nehmen. Vielmehr hat ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben ([X.], Beschluss vom 18.
September 2008
[X.], [X.], 1684 Rn.
9). Hier fehlt es
an jedem Vortrag der Klägerin dazu, welche Vorkehrungen ihr Prozessbevollmächtigter
für den Fall ge-troffen hat,
dass er unvorhergesehen ausfällt und an der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes gehindert ist. Es ist nicht ersichtlich, welche Maßnahmen er
getroffen hat, um sicherzustellen, dass fristwah-rende Schriftsätze durch Rechtsanwältin G.

in einer Weise [X.] werden, die sie als beim Berufungsgericht zugelassene Rechts-anwältin ausweisen.

[X.]) Schließlich muss die Klägerin sich auch das Verschulden von Rechtsanwältin G.

zurechnen lassen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwältin G.

ist letztere als Unterbevollmächtigte für den Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin tätig geworden. Bedient sich der Prozessbevoll-mächtigte einer [X.] bei der Bearbeitung eines Rechtsstreits eines [X.] Rechtsanwalts, so muss die [X.]
sich dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm der Rechtsstreit von dem Pro-16
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zessbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden ist ([X.], Beschlüsse vom 9.
Juni 2004
VIII ZR 86/04, [X.], 810, 811;
vom 1.
April 1992
[X.], [X.], 1421 unter 1). Denn in diesem Fall gilt der angestellte Rechtsanwalt als Vertreter des Pro-zessbevollmächtigten und der [X.] selbst. Hier hat Rechtsanwältin G.

nicht nur untergeordnete Tätigkeiten vorgenommen, sondern den Inhalt der Berufungsbegründung im Wesentlichen selbst erstellt. Sie hat bei der Unterzeichnung der Berufungsbegründung schuldhaft gehan-delt, da sie nicht dafür gesorgt hat, dass aus dem Schriftsatz die Unter-zeichnung durch eine dazu bevollmächtigte und beim Berufungsgericht zugelassene
Rechtsanwältin
ersichtlich wird.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2010 -
10 O 17519/08 -

OLG München, Entscheidung vom 18.03.2011 -
19 U 5126/10 -

Meta

IV ZB 9/11

26.10.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. IV ZB 9/11 (REWIS RS 2011, 1992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1992

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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