Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2000, Az. 3 StR 214/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 379

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[X.]/00vom24. November 2000in der Strafsachegegenwegen Betrugs u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. [X.] gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmigbeschlossen:Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Juni 1999 [X.] das Verfahren in den Fällen [X.] und 2. der Urteilsgründevorläufig eingestellt;im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur [X.] die weitergehende Revision des Angeklagten als unbegrün-det verworfen.Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, we-gen versuchten Betrugs, wegen Besitzes einer nicht geringen Menge [X.] wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatischeSelbstladewaffe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem weiteren Ur-teil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im übrigenfreigesprochen. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit- 3 -seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellenRechts.1. Der [X.] stellt auf Antrag des [X.] das Verfahrengemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fäl-len [X.] und 2. der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteilt worden ist.Im Fall [X.] könnte der [X.] den [X.]uldspruch nicht bestätigen, weil - woraufder [X.] in seiner Antragsschrift vom 31. August 2000 zu-treffend hingewiesen hat - sich aus den getroffenen Feststellungen eine [X.] Vermögensgefährdung nicht zweifelsfrei ergibt. Im Fall [X.] 2. teilt der [X.] die im einzelnen in der Antragsschrift dargestellten Bedenken des [X.] hinsichtlich des der Verurteilung zu Grunde gelegten[X.]uldumfangs.Eine Zurückverweisung und Neuverhandlung der Sache allein wegendieser Tatvorwürfe erscheint dem [X.] im Hinblick auf die weiteren gegen [X.] verhängten Strafen nicht sachdienlich.2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] [X.] übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Insbesondere ist die Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angeordnetworden. Ergänzend bemerkt der [X.]:a) Die Sachverhaltsfeststellungen zum versuchten und zum vollendetenBetrug im Urteil des [X.]s München I vom 19. März 1981 können [X.] in das Verfahren eingeführt worden sein, daß das Urteil des [X.] -richts [X.] vom 13. Oktober 1997, das diese Feststellungen wiedergibt,ausweislich des Inhalts des [X.] worden ist. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO verspricht nur [X.], wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführtwerden kann, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die inder Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgängegewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören([X.]/[X.], [X.]. § 261 Rdn. 38 a m.w.[X.]) Soweit die Revision rügt, das [X.] habe die Nachholung [X.] des gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen [X.]unterlassen, obwohl es im Zeitpunkt der Urteilsfindung nach dem Inhalt [X.] die Überzeugung gewonnen habe, daß kein Verdacht der Teil-nahme (mehr) gegen den Zeugen bestehe, gefährdet der behauptete [X.] den Bestand des Urteils nicht. Abgesehen davon, daß konkrete [X.] für die Möglichkeit einer Aussagekorrektur im Falle einer Vereidi-gung nicht vorhanden sind, kann das Urteil auf dem geltend gemachten Verfah-rensverstoß nicht beruhen. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteilsvermittelt dem [X.] die Gewißheit, daß der Tatrichter selbst dann dem Ange-klagten die Maschinenpistole und das Kokain zugeordnet hätte, wenn der [X.] [X.] sich als deren Besitzer bezeichnet hätte. Die [X.] hat [X.] ihrer Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen [X.] [X.] wesentliche Bedeutung beigemessen ([X.]). Die Überzeugung [X.] beruht vielmehr auf der glaubhaften Aussage der unbeteiligten ZeuginA. über den Transport von nur einer großen Reisetasche in die [X.], der diese Aussage stützenden Bekundung des [X.], der Aus-sage des Zeugen [X.]sowie dem Inhalt eines überwachten [X.] 5 -Das [X.] hat der Aussage des [X.], der die Einlassung [X.] weitgehend bestätigt hat, vor allem deswegen nicht geglaubt, [X.] lebensfremd ist, der Zeuge die Größe sowie die Aufbewahrung der [X.] falsch beschrieben hat und die Polizeibeamten, welche die [X.] des Angeklagten observierten, den Zeugen beim behaupteten Verlassender Wohnung nicht gesehen haben.c) Das [X.] hat den Antrag auf Vernehmung der Zeugen G. und Pa. rechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.], selbst wenn man von einem Beweisantrag ausgehen sollte. [X.], die Ladung dieser Auslandszeugen sei zur Erforschung [X.] nicht erforderlich, weil der Sachverhalt durch die bisherige Beweis-aufnahme hinreichend geklärt sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den. Unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, der [X.] Zeuginnen [X.]. und [X.]. sowie der [X.]reiben der [X.] 2. September 1997 und vom 26. September 1997 gebot nämlich die Auf-klärungspflicht eine Vernehmung nicht.3. Der durch die Verfahrenseinstellung in den Fällen [X.] und 2. [X.] bedingte Wegfall der zwei Einzelstrafen von vier und sechs [X.] erfordert keine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Angesichtsder Höhe der [X.] von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafeund der in die Gesamtstrafe einzubeziehenden weiteren 91 Einzelstrafen (Frei-heitsstrafen von zweimal drei Jahren, einmal zwei Jahren sechs Monaten, [X.] zwei Jahren, zweimal ein Jahr drei Monaten, einmal ein Jahr, 81 mehrmo-natigen Freiheitsstrafen sowie drei Geldstrafen) kann der [X.] sicher aus-schließen, daß der Tatrichter auf eine niedrigere als die verhängte [X.] -heitsstrafe erkannt hätte, wenn er selbst die Fälle [X.] und 2. der Urteilsgründeeingestellt hätte.[X.] RiBGH [X.] ist durch Urlaub von [X.]verhindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 214/00

24.11.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2000, Az. 3 StR 214/00 (REWIS RS 2000, 379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 379

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