Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2020, Az. XII ZB 112/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 896

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Gegenstand

Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Vorliegen umfänglicher Vollmachtserteilungen des anderen Elternteils


Leitsatz

1. Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden.

2. Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht.

3. Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 8. [X.] des [X.] vom 27. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des im November 2012 geborenen [X.] Sie streiten über das Sorgerecht.

2

Die 1974 geborene Kindesmutter ist [X.] Staatsangehörige, der 1956 geborene Kindesvater besitzt die Staatsangehörigkeit von [X.]. Beide leben seit geraumer Zeit in [X.] und sind getrennt. Der [X.] hat - auch - die [X.] Staatsangehörigkeit. Er lebt bei der Kindesmutter, die inzwischen verheiratet ist.

3

Die Eltern gaben kurz nach der Geburt übereinstimmende Sorgeerklärungen ab. Sie führten in der Vergangenheit mehrere Verfahren, unter anderem zum Kindesunterhalt und zum Umgangsrecht. [X.] beantragte die Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Das Amtsgericht übertrug ihr in jenem Verfahren mit Zustimmung des [X.] das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. [X.] beantragte die Kindesmutter erneut die Übertragung der vollständigen elterlichen Sorge. Das Verfahren wurde beendet, nachdem der Kindesvater ihr am 16. Februar 2017 eine vom Gericht protokollierte umfängliche [X.] erteilt hatte.

4

Im vorliegenden Verfahren hat die Kindesmutter wiederum beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Sie beruft sich unter anderem darauf, dass es in verschiedenen Angelegenheiten trotz der erteilten [X.] zu Schwierigkeiten bei der Vertretung des Kindes gekommen sei und der Kindesvater anschließend trotz ihrer Bitten nicht mitgewirkt habe. Dieser ist der Meinung, dass es einer Übertragung des Sorgerechts wegen der im Vorverfahren erteilten [X.], jedenfalls aber wegen einer weiteren, während des vorliegenden Verfahrens notariell beurkundeten [X.] vom 22. November 2017 nicht bedürfe.

5

Das Amtsgericht hat das Sorgerecht antragsgemäß der Kindesmutter übertragen. Auf die Beschwerde des [X.] hat das [X.] den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kindesmutter, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

7

1. Nach Auffassung des [X.]s, dessen Entscheidung in [X.], 1144 veröffentlicht ist, ist es im Sinne des Kindeswohls ausreichend, dass der Kindesmutter vom Kindesvater eine [X.] oder Ermächtigung erteilt wurde und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass er diese zeitnah widerrufen möchte.

8

Zwar liege es im vorliegenden Fall nahe, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter grundsätzlich dem Kindeswohl am besten entspreche. Zwischen den Eltern bestehe ein Kommunikationskonflikt, der eine gemeinsame Entscheidungsfindung in kindbezogenen Belangen kaum möglich erscheinen lasse, insbesondere weil die Kindesmutter die Elternschaft des [X.] gegenüber dem [X.] nicht offenlegen wolle. Jedoch sei die Übertragung der restlichen Sorgerechtsteile auf die Kindesmutter nicht geboten. Der Kindesvater habe sie hinreichend bevollmächtigt bzw. ermächtigt, so dass sie ohne weitere Übertragung im Rahmen der elterlichen Sorge für den [X.] tätig werden könne.

9

Bei der Übertragung des Sorgerechts als Eingriff in das Elternrecht des [X.] sei insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Da der Konflikt zwischen den Eltern hier aber nicht so weit gehe, dass diese sich widersprechende Entscheidungen treffen würden, genüge es, der Kindesmutter eine erleichterte Handhabung der Vertretung des Kindes bei der Teilnahme am Rechtsverkehr zu ermöglichen. Hierzu würden die erteilten [X.]en (Ermächtigungen) als milderes Mittel ausreichen.

Neben in der Rechtsprechung der [X.]e hierzu vertretenen unterschiedlichen Ansätzen sei zu berücksichtigen, dass die Bevollmächtigung unter Gesamtvertretern auch im Gesellschaftsrecht abgelehnt worden sei. Allerdings sei anerkannt, dass ein Gesamtvertreter den anderen ermächtigen könne, die ihm zugewiesene Vertretungsmacht mit auszuüben. Die Ermächtigung bedürfe anders als die [X.] keines [X.]. Sie sei auch im Verhältnis gesamtvertretungsberechtigter Eltern möglich und zulässig. Letztlich könne es jedoch dahingestellt bleiben, ob die vom Kindesvater erteilte „[X.]“ tatsächlich als [X.] im Rechtssinne oder als Ermächtigung zu verstehen sei. Denn dem Kindesvater sei es erkennbar wichtig gewesen, die Befugnisse der Antragstellerin zur Vertretung zu erweitern und damit auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens Einfluss zu nehmen.

Die Details der rechtlichen Einordnung hätten für den Kindesvater erkennbar nicht im Vordergrund gestanden. Die Erklärung vom 22. November 2017 sei zwar inhaltlich recht weitgreifend, halte sich aber noch im Rahmen einer zulässigen „Bereichsermächtigung“. Letztlich komme es darauf an, ob ein Widerruf der [X.] oder Ermächtigung ernstlich im Raum stehe. Denn es gelte auch hier das Primat der Elternverantwortung, dem die Eltern gerecht würden, wenn sie in Eigeninitiative Maßnahmen ergriffen, die zur Zweckerreichung ausreichten. Auch wenn die Maßnahmen aus Rechtsgründen nicht „mit letzter Verbindlichkeit“ ergriffen würden, müsse es ausreichen, dass der Ermächtigende bzw. [X.]geber die Verbindlichkeit seines Handelns nicht in Zweifel ziehe.

Die Eltern hätten sich am 16. Februar 2017 im Rahmen einer Vereinbarung darauf verständigt, dass der Kindesvater der Kindesmutter eine umfassende und unwiderrufliche [X.] erteilt und dies auch unmittelbar zu gerichtlichem Protokoll so erklärt. Diese [X.] sei in der Folgezeit noch durch die öffentlich beglaubigte [X.] vom 22. November 2017 ergänzt worden. Eine solche Ermächtigung bzw. [X.] sei ein milderes Mittel, auch wenn sie trotz der gegenteiligen Formulierung jederzeit widerruflich sei.

Die Kindesmutter sei entgegen ihrem Vorbringen in der Lage, mit der erteilten [X.] zu handeln. Die von ihr benannten Umstände seien nicht geeignet, an ihrer Handlungsfähigkeit für das Kind zu zweifeln. In bestimmten Angelegenheiten (Kindergartenaufnahmevertrag, Auswahl der Schule und des Horts sowie religiöse Erziehung des Kindes) sei die Kindesmutter mit der Sorgerechtsvollmacht im Besitz der hierfür erforderlichen Unterlagen und würden sie weitergehende Schwierigkeiten (Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweise) auch im Fall der Sorgerechtsübertragung treffen. Zwar könne sie, weil es sich nicht um eine Entscheidung handele, keine Bescheinigung nach Art. 39 [X.] [X.] erhalten, jedoch gebe es im Verhältnis sowohl zu [X.] als auch zu [X.] andere Formen der Legalisation von Urkunden. Soweit die Kindesmutter eine von beiden Eltern beabsichtigte Vornamensänderung nicht habe bewirken können, habe die entsprechende Zwischenverfügung des Standesamts Hinderungsgründe benannt, die sich auch mit einer Sorgerechtsübertragung nicht hätten ausräumen lassen. Auch wenn der Kindesvater während eines Aufenthalts von Kindesmutter und [X.] in [X.] bei dortigen Behörden vorgesprochen habe, habe dies lediglich zu einer Rückfrage der Behörden bei der Großmutter mütterlicherseits geführt, um sich von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu überzeugen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte ist nach Art. 8 [X.] [X.] aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes gegeben (zum zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung vgl. [X.]/[X.] 2020, 97, 101). Nach Art. 15 Abs. 1 [X.] ist wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in [X.] in der Sache auf jeden Fall [X.]s Recht als lex fori anzuwenden.

b) Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen ist eine Zurückweisung des Antrags der Kindesmutter gemäß § 1671 Abs. 1 [X.] nicht gerechtfertigt. Nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

aa) Nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter wegen des bestehenden Kommunikationskonflikts der Eltern im Ausgangspunkt gegeben. Daher ist in der [X.] zu unterstellen, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter - im Fall des Fehlens alternativer Regelungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten - dem Kindeswohl im Sinne von § 1671 Abs. 1 [X.] am besten entspricht.

[X.]) Mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der [X.] auf den antragstellenden Elternteil gemäß § 1671 [X.] ist zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden. Auch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegt daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. [X.] [X.], 802 Rn. 2; [X.] Beschluss vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 - juris Rn. 10; [X.] FamRZ 2004, 1015, 1016 [X.]). Sie kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann.

(1) Die Frage, ob eine Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 1 [X.] durch die Erteilung einer [X.] in diesem Sinne entbehrlich werden kann, wird in der Rechtsprechung der Obergerichte und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

Zum Teil wird die Frage allgemein („in aller Regel“) verneint ([X.] FamRZ 2018, 693, 694; [X.] 2019, 194, 196 [X.]; [X.]/[X.] [Stand: 15. Oktober 2019] § 1671 Rn. 43). Zum Teil wird die [X.]erteilung nur dann als ausreichend betrachtet, wenn eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern besteht ([X.] Beschluss vom 5. November 2018 - 6 UF 82/18 - juris Rn. 25 ff. [X.]) oder wenn die [X.] auf der Grundlage einer Individualvereinbarung erteilt wurde und ein Mindestmaß einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern besteht ([X.], 2178, 2179; [X.] Streit 2019, 23; vgl. auch [X.] FamRZ 2018, 689, 691 f. zu § 1666 Abs. 3 [X.]). Andere verlangen das Bestehen einer [X.] Beziehung des Kindes zum [X.] Elternteil, damit die [X.] als ausreichend angesehen werden könne ([X.] FamRZ 2011, 1544, 1545 f.; [X.] [X.], 1125, 1128; [X.]/[X.] Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1671 Rn. 21), während wiederum andere die [X.] auch dann für ausreichend halten, wenn kein Kontakt des [X.] Elternteils zu dem Kind besteht ([X.], 1066; ähnlich [X.], 47, 54). Dabei wird neben der [X.]erteilung - wie vom Beschwerdegericht - auch eine Ermächtigung als mögliches und gegebenenfalls vorrangiges Mittel in Betracht gezogen (vgl. [X.] Beschluss vom 5. November 2018 - 6 UF 82/18 - juris Rn. 26 f.).

(2) Nach zutreffender Ansicht kann die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der [X.] gibt. Das setzt allerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die [X.] erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

(a) Zur Ermöglichung des alleinigen Vertreterhandelns eines mitsorgeberechtigten Elternteils werden sowohl dessen Bevollmächtigung nach § 167 [X.] als auch, entsprechend der für die offene Handelsgesellschaft geltenden Regelung in § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB, dessen Ermächtigung für zulässig gehalten (vgl. [X.]/[X.]] § 1629 Rn. 42 ff.; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 1629 Rn. 34, 38; [X.]/[X.] [X.] 79. Aufl. § 1629 Rn. 5; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1629 Rn. 22 f. [X.]). Der [X.] hat zur wirksamen Einwilligung in eine Operation des minderjährigen Kindes die Ermächtigung des allein einwilligenden Elternteils durch den anderen für möglich und erforderlich gehalten ([X.], 45 = FamRZ 1988, 1142, 1143 f.).

Durch die Möglichkeit einer Ermächtigung wird indessen eine Autorisierung des anderen Elternteils im Wege der Bevollmächtigung jedenfalls nicht ausgeschlossen. Denn eine Beschränkung auf die Ermächtigung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist bereits fraglich, ob zwischen [X.] und Ermächtigung, die übereinstimmend jeweils auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erteilt werden und zur alleinigen Vertretungsbefugnis eines Elternteils führen, im Bereich der gesetzlichen Gesamtvertretung durch sorgeberechtigte Eltern überhaupt wesentliche Unterschiede bestehen. Jedenfalls wird die Bevollmächtigung des einen Elternteils durch den anderen weder durch gesetzliche Anordnung noch aus übergeordneten Gesichtspunkten ausgeschlossen.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur im Bereich des Gesellschaftsrechts eine Bevollmächtigung als durch die in § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB und § 78 Abs. 4 Satz 1 AktG gesetzlich vorgesehene Ermächtigung ausgeschlossen angesehen wird (vgl. [X.], 72 = NJW 1975, 1117; aA MünchKommHGB/[X.] 4. Aufl. § 125 Rn. 10; [X.]/[X.] HGB 5. Aufl. § 125 Rn. 13 [X.]; [X.]/[X.]/[X.] HGB 39. Aufl. § 125 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Februar 2020 - [X.]/19 - [X.], 648 Rn. 23 f. [X.]), beruht dies auf den Besonderheiten des Gesellschaftsrechts und der Stellung der Gesellschafter bzw. des Vorstands (der Geschäftsführer) als Organen der Gesellschaft sowie der Unübertragbarkeit der organschaftlichen Willensbildung und -erklärung ([X.], 61, 65 = NJW 1954, 1158). Im Bereich der gesetzlichen (Gesamt-)Vertretung von Minderjährigen durch ihre Eltern nach § 1629 [X.] fehlt es dagegen für eine analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB (bzw. § 78 Abs. 4 Satz 1 AktG) bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, weil die gesetzlichen Regeln zur Stellvertretung nach §§ 164 ff. [X.] unmittelbare Anwendung finden und neben der Bevollmächtigung von Dritten ebenfalls die Bevollmächtigung des einen gesamtvertretungsberechtigten Elternteils durch den anderen ermöglichen. Hierdurch wird sowohl den Bedürfnissen einer ungehinderten Teilnahme Minderjähriger am Rechtsverkehr als auch des Schutzes des jeweiligen Geschäftsgegners hinreichend Rechnung getragen, so dass für eine analoge Anwendung der auf die offene Handelsgesellschaft zugeschnittenen Regelung in § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB weder Veranlassung noch Bedürfnis besteht ([X.]/[X.] 3. Aufl. § 1629 Rn. 23 [X.]).

Soweit vom [X.] angeführt worden ist, dass es für die Ermächtigung im Gegensatz zur (Unter-)Bevollmächtigung keines [X.]ses bedürfe, kann dies für die vorliegende Konstellation der Gesamtvertretung durch Eltern schon deshalb nicht durchgreifen, weil das [X.] in beiden Fällen übereinstimmend in der fortbestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge besteht ([X.] [X.], 1125, 1127 [X.]). Denn nur bei [X.] gemeinsamer elterlicher Sorge kommen sowohl Bevollmächtigung als auch Ermächtigung in Betracht. Die Erteilung einer [X.] dient bei Gesamtvertretung durch beide Eltern wie eine entsprechende Ermächtigung gerade dem Ziel, den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge zu ermöglichen, indem sie eine Übertragung des Sorgerechts entbehrlich macht.

Aus der fortbestehenden elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff. [X.] ergibt sich sodann regelmäßig das [X.]. Daraus folgen gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten sowie Kontrollbefugnisse und -pflichten des [X.] bzw. ermächtigenden Elternteils. Auch wenn sich aus der gemeinsamen Sorge kein Weisungsrecht des [X.]gebers ergibt, hat dieser - neben der inhaltlichen Beschränkung der [X.] (Ermächtigung) - jedenfalls die Möglichkeit, die [X.] bzw. Ermächtigung etwa im Fall der nicht kindeswohlentsprechenden Wahrnehmung durch den bevollmächtigten Elternteil zu widerrufen. Auf den Widerruf der [X.] kann dabei wegen der mangelnden Disponibilität des Elternrechts nicht wirksam verzichtet werden (vgl. [X.] 2011, 303; [X.], 1209, 1215; [X.]/[X.] FamRZ 2009, 1879, 1880 f.). Eines von den Eltern geschlossenen Vertrages, etwa eines Auftrags, bedarf es für das [X.] dagegen nicht. Ein solcher kann mithin auch nicht Voraussetzung für den Vorrang der [X.] gegenüber einer Sorgerechtsübertragung sein.

Ebenso wie ein außenstehender Dritter von den Eltern bevollmächtigt werden kann, für das Kind zu handeln, ist es erst recht möglich, dass ein mitsorgeberechtigter Elternteil den anderen mit der Folge bevollmächtigt, dass dieser befreit von den Beschränkungen der Gesamtvertretung unmittelbar für das Kind rechtsgeschäftlich handeln kann. Eine Notwendigkeit, dass der (Unter-)Bevollmächtigte außer im Namen des Kindes auch im Namen des [X.] Elternteils handelt, besteht entgegen der Ansicht des [X.]s (ebenso [X.] [X.], 1125, 1126 [X.]; [X.]/[X.]] § 1629 Rn. 43 f.) nicht. Vielmehr kann der (unter-)bevollmächtigte Elternteil das Kind unmittelbar allein vertreten. Ob sich aus der Art des Auftretens des bevollmächtigten Elternteils etwa Konsequenzen für die Folgen einer eventuellen Vertretung ohne Vertretungsmacht ergeben können (vgl. [X.], 391 = NJW 1977, 1535 f. [X.]; vgl. [X.]/[X.] 17. Aufl. § 167 Rn. 4 [X.]), betrifft die Haftung nach § 179 [X.] und steht weder der Zulässigkeit der Bevollmächtigung eines gesamtvertretungsberechtigten Elternteils durch den anderen noch der einheitlichen Alleinvertretung des Kindes durch den bevollmächtigten Elternteil entgegen. Nichts anderes gilt für solche Angelegenheiten, in denen die Eltern in Ausübung der elterlichen Sorge im eigenen Namen handeln.

(b) Die Bevollmächtigung kann eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1671 Abs. 1 [X.] entbehrlich machen, wenn sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur alleinigen Wahrnehmung der [X.] gibt. Hierfür ist allerdings eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die [X.] erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

(aa) Dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Übertragung des Sorgerechts unterbleiben muss, folgt - wie ausgeführt - bereits zwingend aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn ein Eingriff in die elterliche Sorge als Bestandteil des Elternrechts muss stets auf das im Sinne des Kindeswohls und der beiderseitigen Elternrechte erforderliche Maß begrenzt bleiben. Der Eingriff ist aber nicht erforderlich, wenn die Handlungsbefugnisse des Elternteils bereits durch die [X.] erweitert sind und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, in den maßgeblichen [X.]n allein tätig zu werden. Infolge der ihm erteilten [X.] ist der Elternteil dann auch ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil ausreichend handlungsfähig und trägt dementsprechend die Hauptverantwortung für das Kind. Die [X.] ermöglicht so vor allem, dass Konflikte in der Kommunikation und Kooperation mit dem anderen Elternteil weitgehend vermieden werden können (vgl. [X.]/[X.] FamRZ 2009, 1879, 1884).

Die bloße Ankündigung einer [X.]erteilung lässt die Erforderlichkeit einer Sorgerechtsübertragung allerdings noch nicht entfallen. Denn die [X.]erteilung kann vom Familiengericht weder ausgesprochen noch angeordnet werden und hindert eine Sorgerechtsübertragung nur dann, wenn sie zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erfolgt ist.

([X.]) Auch bei Vorliegen einer [X.] erfordert der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern, soweit diese zur wirksamen Ausübung der [X.] im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist. Denn anderenfalls wäre die [X.]erteilung nicht geeignet, eine Sorgerechtsübertragung entbehrlich zu machen.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die [X.] der Bestand der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie die Befugnisse des [X.] Elternteils nicht eingeschränkt werden. Dieser bleibt etwa befugt, in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein für das Kind zu entscheiden, solange sich das Kind bei ihm aufhält (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Ferner bleiben ihm Auskunftsrechte sowie seine Kontrollbefugnisse erhalten.

Diese verbliebenen Rechte sind bei Bedarf weiterhin im Interesse des Kindswohls auszuüben. So kann der vollmachtgebende Elternteil insbesondere etwa bei mangelnder Akzeptanz der [X.] verpflichtet sein, dadurch notwendig gewordene Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Allgemein obliegt es ihm, die [X.]ausübung durch den anderen Elternteil nicht durch eigene Handlungen zu konterkarieren. Stellt er dagegen eine missbräuchliche Ausübung der [X.] fest, so kann er unter Umständen gehalten sein, diese zu widerrufen.

(cc) Entgegen den aufgeführten abweichenden Auffassungen ergeben sich für die Eignung der Bevollmächtigung keine über die für die Beurteilung des Kindeswohls nach § 1697 a [X.] maßgeblichen Kriterien hinausgehenden generellen oder typisierenden Beschränkungen. Daher kann die [X.] weder allgemein als in der Regel ungeeignet angesehen werden, weil die elterliche Sorge des die [X.] erteilenden Elternteils nur formal aufrechterhalten bliebe (so aber [X.] FamRZ 2018, 693, 694), noch bleibt ihre Eignung (entgegen [X.] FamRZ 2011, 1544, 1545 f.; [X.] [X.], 1125, 1128; [X.]/[X.] Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1671 Rn. 21) auf Fälle beschränkt, in denen zwischen dem Kind und dem [X.] Elternteil ein persönlicher Kontakt besteht. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die [X.] unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die [X.] verlässlich wahrnehmen zu können. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aufgrund der für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 [X.] anerkannten Kriterien (vgl. Senatsbeschluss [X.], 22 = [X.], 1439 Rn. 13 ff. [X.]), wobei die Erforderlichkeit einer (teilweisen) Sorgerechtsübertragung stets mit Blick auf die erteilte [X.] und die durch sie erweiterten Handlungsbefugnisse des hauptverantwortlichen Elternteils zu beurteilen ist.

Dass die [X.] - wie ausgeführt - mangels Disponibilität des Elternrechts nicht wirksam unwiderruflich erteilt werden kann (vgl. [X.] 2011, 303; [X.], 1209, 1215; [X.]/[X.] FamRZ 2009, 1879, 1880 f.), steht dem grundsätzlich nicht entgegen, so dass es auch keiner - ohnedies unsicheren - Prognose bedarf, mit welcher Wahrscheinlichkeit die [X.] vom [X.] Elternteil künftig widerrufen werden könnte. Da die wirksam erteilte [X.] den hauptverantwortlichen Elternteil mit erweiterten Handlungsbefugnissen ausstattet, ergäbe sich insoweit erst durch den Widerruf der [X.] eine geänderte Sachlage, die sodann als Grund für eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 [X.] oder ggf. für die Abänderung einer bereits ergangenen Entscheidung nach § 1696 [X.] angeführt werden kann.

dd) Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ist die Zurückweisung des Antrags der Kindesmutter auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

(1) Die im vorliegenden Fall vom Kindesvater der Kindesmutter erteilten [X.]en sind zur Ermöglichung deren Alleinhandelns in den von den [X.]en umfassten Bereichen geeignet, eine Sorgerechtsübertragung entbehrlich zu machen. Einer Ermächtigung im Rechtssinne bedurfte es dazu nicht, so dass auch für eine entsprechende Umdeutung insoweit kein Anlass besteht.

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die erteilten [X.]en nicht nach § 168 Satz 1 [X.] infolge einer etwaigen Beendigung des [X.]ses erloschen. Die Rechtsbeschwerde beruft sich hierfür darauf, dass ein von den Eltern als Grundgeschäft vereinbarter Auftrag von Seiten der Kindesmutter „beendet“ worden sei. Da sich das nach § 168 Satz 1 [X.] der Erteilung der [X.] zugrundeliegende Rechtsverhältnis bereits aus der fortbestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge ergibt, konnte dieses durch einseitige Erklärung, insbesondere durch Kündigung, von vornherein nicht beendet werden.

(3) Auf die vom [X.] aufgeworfene Frage, ob und ggf. mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Widerruf der [X.] zu erwarten sei, kommt es ebenso wenig an wie auf den Umfang der erteilten [X.]. Denn allein die Möglichkeit des Widerrufs schließt es nicht aus, dass die [X.] eine Sorgerechtsübertragung überflüssig macht. Ein Widerruf der [X.] kommt daher nur dann zum Tragen, wenn er tatsächlich erklärt worden ist. Entgegen der im Wesentlichen aus dem Gesellschaftsrecht hergeleiteten Auffassung des [X.]s ist selbst eine alle Angelegenheiten umfassende [X.]erteilung grundsätzlich möglich, weil der vollmachtgebende Elternteil auch in diesem Fall nicht auf die elterliche Sorge verzichtet, sondern insoweit weiter berechtigt und verpflichtet bleibt. Auf die vom [X.] angeführte „Erneuerung der [X.]“ kommt es insoweit mithin nicht an.

(4) Die Rechtsbeschwerde rügt hingegen mit Recht, dass das [X.] die von der Kindesmutter gegen die Tauglichkeit der [X.] vorgebrachten Gründe auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen als nicht durchgreifend betrachtet hat.

Die Kindesmutter hat im vom [X.] in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag für die Notwendigkeit einer umfassenden Übertragung des Sorgerechts angeführt, dass sich die [X.] in verschiedenen Angelegenheiten als nicht ausreichend erwiesen und der Kindesvater eine alsdann notwendige Mitwirkung trotz Aufforderung nicht geleistet habe. Die von der Kindesmutter insoweit angeführten Angelegenheiten beziehen sich auf die Anmeldung des Kindes in der Kindertagesstätte, einen Antrag auf Vornamensänderung und eine „Anmeldung“ des Kindes beim [X.]n Konsulat in [X.], für die trotz der [X.] auch jeweils weitere Erklärungen und Unterlagen des [X.] verlangt worden seien.

Die vom [X.] dagegen angeführten Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. Sofern das [X.] darauf verweist, die Kindesmutter habe mit der ihr ausgestellten [X.]urkunde einen Kindergartenaufnahmevertrag abschließen können, geht es darüber hinweg, dass die Kindesmutter die mangelnde Akzeptanz der [X.] nachvollziehbar vorgetragen hat. Da sich die [X.] danach im Rechtsverkehr als nicht ausreichend erwiesen hat, war es vom Kindesvater zu verlangen, dass er die von seiner Seite noch notwendige Mitwirkung leistete. Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass von der Kindesmutter nicht - wie vom [X.] offenbar erwartet - verlangt werden konnte, gegen den Träger der Einrichtung rechtlich vorzugehen, zumal die Mitwirkung dem Kindesvater ohne Weiteres zumutbar war. Schon die Gefahr einer eintretenden Verzögerung hätte dem Kindeswohl widersprechen können. Ähnlich verhält es sich mit der einvernehmlichen Namensänderung. Auch insoweit bedurfte es nach dem Vorbringen der Kindesmutter und den entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts der Mitwirkung des [X.]. Aus der vom [X.] angestellten Erwägung, dass eine Mitwirkung des [X.] auch bei entsprechender Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter erforderlich gewesen wäre, ergibt sich nichts anderes. Denn auch dann würde sich aus einer unterlassenen Mitwirkung des [X.] jedenfalls dessen mangelnde Kooperationsbereitschaft ergeben, was nach den genannten Maßstäben dem Fortbestand der elterlichen Sorge trotz [X.]erteilung entgegensteht.

3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, weil eine Übertragung der vollständigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht durch die erteilten [X.]en entbehrlich gemacht wird.

Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, weil noch weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind. Das [X.] wird insbesondere die bislang unterbliebene persönliche Anhörung der Eltern nachzuholen haben. Im Hinblick auf die Erziehungseignung der Mutter ist bislang noch nicht gewürdigt worden, dass diese offensichtlich nicht bereit ist, das Kind über die Vaterschaft des Antragsgegners aufzuklären (vgl. dazu Senatsbeschluss [X.], 155 = [X.], 2082), was insoweit Zweifel aufwirft.

Dose     

        

Klinkhammer     

        

Günter

        

Nedden-Boeger      

        

Botur      

        

Meta

XII ZB 112/19

29.04.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 27. Februar 2019, Az: 8 UF 61/18, Beschluss

§ 167 BGB, § 1626 Abs 1 S 2 BGB, § 1627 S 1 BGB, § 1629 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2020, Az. XII ZB 112/19 (REWIS RS 2020, 896)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 799-800 REWIS RS 2020, 896

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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