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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.]/13
vom
9. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 14.
März
2014 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass
-
auf Seite 3 nach dem zweiten Absatz die Überschrift
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2012 -
208 C 338/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 28.03.2013 -
10 [X.]/12 -
Meta
09.05.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2014, Az. V ZR 115/13 (REWIS RS 2014, 5701)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5701
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