Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2014, Az. V ZR 115/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5701

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.]/13
vom
9. Mai 2014
in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 14.
März
2014 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass

-

auf Seite 3 nach dem zweiten Absatz die Überschrift

Stresemann
Czub
Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2012 -
208 C 338/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.03.2013 -
10 [X.]/12 -

Meta

V ZR 115/13

09.05.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2014, Az. V ZR 115/13 (REWIS RS 2014, 5701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5701

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V ZR 115/13

VIII ZR 155/10

VIII ZR 6/09

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