Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. 1 StR 78/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3275

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[X.]/01vom8. März 2001in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. März 2001 beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. September 2000 aufgehobena) soweit die im [X.] der Urteilsgründe verhängte [X.] bestehen geblieben [X.]) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Der Angeklagte hat am 18. Juli 1998 zwei Vergehen der [X.] begangen (beide Fälle abgehandelt unter [X.] der Urteils-gründe). Aus den hierfür verhängten Einzelstrafen und den dem Urteil des Ju-gendschöffengerichts Nürnberg vom 9. September 1999 zu Grunde [X.] wurde unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einenachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Außerdem hat das [X.] gegenden Angeklagten wegen einer am 21. Oktober 1998 begangenen Bedrohung([X.] der Urteilsgründe) eine weitere Einzelstrafe verhängt. Diese Strafe bliebneben der genannten (nachträglichen) Gesamtstrafe gesondert bestehen, weil- 3 -die Strafkammer (wie in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt ist, verse-hentlich) davon ausgegangen ist, daß das Urteil des Jugendschöffengerichtsnicht, wie von ihr festgestellt, am 9. September 1999, sondern am [X.] 1998 ergangen ist. Insoweit kann das Urteil nicht bestehen bleiben. [X.] zugleich die für sich genommen rechtsfehlerfrei gebildete (nachträgli-che) Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Schuldspruch und die Einzelstra-fen sind dagegen rechtsfehlerfrei. Ebenso wie sämtliche Urteilsfeststellungenkönnen sie daher bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der neu zu bildenden(nachträglichen) Gesamtstrafe ergibt sich aus der Höhe der bisherigen (nach-träglichen) Gesamtstrafe zuzüglich der Höhe der weiter einzubeziehenden [X.] (vgl. [X.]St 15, 164; [X.], Beschlüsse vom 1. September 1998 -1 [X.] und vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.[X.] Wahl Boetticher Schluckebier [X.]

Meta

1 StR 78/01

08.03.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. 1 StR 78/01 (REWIS RS 2001, 3275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3275

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