Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2019, Az. 5 StR 304/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 4865

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Gegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Konkurrenzverhältnis zum Besitz kinderpornographischer Schriften


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Nach den landgerichtlichen Feststellungen veranlasste der Angeklagte vom 12. Dezember 2013 bis 14. September 2014 und nochmals am 8. Mai 2015 in 24 Fällen eine Bekannte dazu, vom Intimbereich ihrer im Jahr 2011 geborenen Tochter     Fotos anzufertigen und ihm zuzusenden, um sich selbst sexuell stimulieren und die Dateien an andere Personen versenden zu können; er erlangte auf diese Weise (mindestens) 52 Bilddateien. Vom 1. Februar 2015 bis 10. Oktober 2016 versandte der Angeklagte in 40 Fällen 161 kinderpornographische Bilder, darunter 115 von     , an Chatpartner.

Das [X.] hat dieses Geschehen zutreffend als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 3 StGB) in 24 Fällen und als Unternehmen der Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften in 40 Fällen (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewürdigt. Eine tatmehrheitliche Begehungsweise liegt selbst dann vor, wenn sich - was das Urteil nicht mitteilt - unter den versandten Bildern auch solche befunden haben sollten, die der Angeklagte zuvor von seiner Bekannten erhalten hatte.

Zwar können Delikte mit sogenannter überschießender Innentendenz in Tateinheit mit einem Tatbestand stehen, dessen Begehung (nur) beabsichtigt gewesen sein muss, sofern er in der Folge tatsächlich verwirklicht wird (vgl. MüKo-StGB/von [X.], 3. Aufl., § 52 Rn. 27). Dementsprechend wird angenommen, dass § 176a Abs. 3 StGB grundsätzlich tateinheitlich mit § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen werden kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 176a Rn. 16 mwN). Die Annahme von Tateinheit setzt jedoch eine Überschneidung mit solchen Handlungen voraus, die zum Zwecke der [X.] vorgenommen werden (vgl. LK-StGB/[X.], 12. Aufl., § 52 Rn. 21 mwN; siehe [X.], Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 27 f.; Beschluss vom 4. April 1984 - 3 [X.], [X.], 409). Hieran fehlt es vorliegend. Die subjektive Komponente des § 176a Abs. 3 StGB allein hat nicht [X.], ein - wie hier - erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Verschaffen der kinderpornographischen Bilder erfolgtes Versenden miteinander zu verknüpfen.

[X.] Dr. Mutzbauer
ist urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

        

Sander     

        

Schneider

Sander

                                   
        

     König     

        

[X.]     

        

Meta

5 StR 304/19

01.08.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 21. Januar 2019, Az: 517 KLs 16/18

§ 53 StGB, § 176a Abs 3 StGB vom 27.12.2003, § 184b Abs 1 Nr 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2019, Az. 5 StR 304/19 (REWIS RS 2019, 4865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4865

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 321/19

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