Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. XI ZR 385/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10474

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[X.]:[X.]:BGH:2016:070616BXIZR385.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 385/15
vom
7. Juni 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Juni 2016 durch [X.]
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbrau-cher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über [X.] gemäß §
495 Abs. 1, §
355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der [X.] lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich ge-schlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (Senatsurteil vom
28.
Mai 2013

XI
ZR 6/12,
WM 2013, 1314 Rn.
22). Das ist auch bei einer

hier als Forward-Darlehen bezeichneten

zeitlich vor-gezogenen Neuregelung des Zins-
und Tilgungsanteils der [X.], wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 125.000

Ellenberger
[X.]
Matthias

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2014 -
1 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.07.2015 -
14 [X.] -

Meta

XI ZR 385/15

07.06.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. XI ZR 385/15 (REWIS RS 2016, 10474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10474

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