Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. 3 StR 314/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3915

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 314/14
vom
22. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßiger [X.]
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2014 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2014

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Inverkehrbringens von Falschgeld und der [X.] schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an
eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] (Fall I. b) der Urteilsgründe) und bandenmäßiger [X.] (Fall [X.])
der Urteils-gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt sowie zwei gefälschte 50-Euro-Scheine eingezogen. Die auf die [X.]
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ge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte im Mai 2011 über ge-fälschte 20-Euro-Noten unbekannter Zahl und Herkunft. Am 23. Mai 2011 [X.] er in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang in einer Bar und einem Eiscafé jeweils Getränke mit einem gefälschten Geldschein und ließ sich das Wechselgeld herausgeben. Bei der anschließenden Bestellung [X.] bemerkte die Bedienung die Fälschung und wies den Schein zurück. Daraufhin bezahlte der Angeklagte das Eis mit Münzgeld (Fall I. b) der Urteilsgründe). Am 27. November 2011 verabredete der Angeklagte in einem Telefongespräch mit einem unbekannten Mittäter, in der Folgezeit von diesem besorgte gefälschte 50-Euro-Scheine in Zusammenarbeit mit dem gesondert verfolgten B.

bei verschiedenen Gelegenheiten sukzessive in Umlauf zu bringen. In Ausführung dieser Abrede begab er sich am 11. Dezember 2011 auf den Weihnachtsmarkt in [X.]. Dort konsumierte er einen Glühwein und übergab der Bedienung zur Zahlung einen der gefälschten Geldscheine. Diese erkannte die Fälschung und wies den Schein zurück, worauf der Angeklagte mit echtem Geld zahlte (Fall
I.
c) der Urteilsgründe).
1. [X.] hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Feststellungen belegen im Fall I. b) der Urteilsgründe keine Geld-fälschung nach
§ 146 Abs. 1 StGB sondern nur ein Inverkehrbringen von Falschgeld gemäß
§ 147 StGB; denn den Urteilsgründen lässt sich nicht ent-nehmen, dass der Angeklagte das Falschgeld selbst nachmachte oder ver-fälschte oder sich in der Absicht verschaffte, dass es als echt in den Verkehr 2
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gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde. Der Gene-ralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Anhaltspunkte, dass der Angeklagte die Banknoten selbst hergestellt haben könnte, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Es ist auch [X.], ob -

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schon der bloße Be-sitz von Falschgeld das Tatbestandsmerkmal des
'Sich-Verschaffens' gem. § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Der Begriff umschreibt vielmehr einen über den reinen Besitz hinausgehenden Erwerbsvorgang, in dem der Täter eigene Verfügungsgewalt über das Falschgeld begründen il für eine Verurteilung nach § 146 Abs. 1 StGB zumindest aber Feststellungen darüber enthalten, dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt Zumindest an letzterem fehlt es hier. Das [X.] hat keine Fest-stellungen getroffen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte das Falschgeld erlangt hat und in welcher Absicht dies geschehen ist."
Dem stimmt der Senat zu.
b) Im Fall [X.]) der Urteilsgründe sind
die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 StGB nicht dargetan; denn die Feststellungen des [X.]s tragen die Annahme einer Bande nicht.
Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (st. Rspr. seit [X.], Beschluss vom 22. März 2001 -
GSSt 1/00, [X.]St 46, 321). Die Vereinbarung zwischen dem Angeklagten, dem gesondert verfolgten B.

und dem weiteren unbekann-ten Mittäter richtet sich indes nur auf die Begehung einer Tat im materiellrecht-lichen Sinne und scheidet deshalb als taugliche Bandenabrede aus. Sie ging lediglich dahin, dass eine bestimmte Menge Falschgeld, welche die Beteiligten 5
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sich beschafft hatten, nach einem vorgefassten Plan in mehreren Teilakten ab-gesetzt werden sollte. In einem solchen Fall liegt nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit nur eine Tat der [X.] vor ([X.], Beschluss vom 9.
März 2011 -
3 StR 51/11, [X.], 516).
Die Feststellungen belegen somit lediglich eine vollendete [X.] nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB. Die Übergabe des gefälschten [X.] an die Bedienung des [X.] stellt dabei ein vollendetes Inverkehrbringen dar, denn der Angeklagte entließ das Falschgeld derart aus seiner eigenen Verfügungsgewalt, dass ein unbeteiligter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wurde, sich dessen zu bemächtigen (vgl. [X.]/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 7). Der Umstand, dass die Bedienung die Fälschung er-kannte, steht der Vollendung nicht entgegen.
c) Es ist in beiden Fällen auszuschließen, dass ein neues Tatgericht wei-tergehende Feststellungen treffen könnte. Der Senat ändert deshalb dem [X.] folgend den Schuldspruch selbst in entspre-chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Inverkehrbringen von [X.] (Fall I. b) der Urteilsgründe) und [X.] (Fall [X.]) der [X.]) ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die geänderten Vorwürfe nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen kön-nen.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen und der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe zur Folge. Über den Straf-ausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden, ohne dass es auf die insoweit erhobenen Einwendungen der Revision ankommt.
[X.]

Schäfer

Ri[X.] Gericke befindet sich Spaniol

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker
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Meta

3 StR 314/14

22.07.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. 3 StR 314/14 (REWIS RS 2014, 3915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3915

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3 StR 51/11

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