Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 467/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5675

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Gegenstand

Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz für Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-Pandemie


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 25. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 107.400 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Mai 2022.

2

II. Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 9. August 2022 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision im [X.] Abstand zu nehmen. Ein Grund für die Zulassung ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 312) zu im Wesentlichen vergleichbaren Bedingungen im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.

3

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass in den hier maßgeblichen "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVB-dyn.[X.]" in § 1 III die Ergänzung "im Sinne dieser Zusatzbedingungen" fehlt, keine für den Inhalt oder die Transparenz der Bedingungen relevante Abweichung von den dem Senatsurteil vom 26. Januar 2022 (aaO) zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

4

Anders als die Klägerin meint, ist es für die Transparenz der Regelung zum Deckungsumfang der Versicherung in § 1 AVB-dyn.[X.] auch nicht von Belang, ob das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten den farblichen Gestaltungsvorgaben in Art. 6 f. der Durchführungsverordnung ([X.]) 2017/1469 der [X.] vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ([X.]. [X.] Nr. L 209 S. 19) entsprach.

5

Abgesehen davon, dass diese Verordnung inhaltliche Anforderungen nur für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten aufstellt und nicht die Gestaltung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelt (vgl. zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Produktinformationsblatt allgemein MünchKomm-[X.]/Armbrüster, 2. Aufl. § 4 [X.] Rn. 63 ff.), kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung - ein Gewerbetreibender - aus den Bedingungen unzweifelhaft entnehmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz besteht und wann dieser ausgeschlossen ist.

6

Durch das vorgenannte Senatsurteil ist auch geklärt, dass § 1a [X.] keine Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des [X.] des Versicherers enthält (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 40; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 7). Ob, wie die Klägerin geltend macht, die Pflichten aus § 1a [X.] zu einer Anhebung des Maßstabes für Transparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führen, muss nicht entschieden werden. Denn schon aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen geht unmissverständlich hervor, beim Auftreten welcher Krankheiten oder Krankheitserreger Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung besteht.

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Bommel     

      

[X.]     

      

Meta

IV ZR 467/21

21.09.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 18. Mai 2022, Az: IV ZR 467/21, Beschluss

§ 6 IfSG, § 7 IfSG, § 307 BGB, § 1a VVG, § 6 VVG, Art 6 EUV 2017/1469, Art 7 EUV 2017/1469

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 467/21 (REWIS RS 2022, 5675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5675

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 144/21

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