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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig. Der Angeklagte beanstandet einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO, weil das [X.] die Tat im Fall [X.] der Urteilsgründe, die als Diebstahl mit Waffen (§ 242, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) angeklagt war, als schweren Raub (§ 249, § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB) gewürdigt habe, ohne ihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen zu haben.
Die Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn die Revision unterlässt es mitzuteilen, dass die [X.] in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 19. Juni 2023 den Hinweis erteilt hat, dass in dem (dort durch das Tatdatum bezeichneten) Fall auch eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht komme.
[X.] |
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[X.] |
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Maatsch |
Ri’in [X.] Dr. Momsen-Pflanz |
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[X.] |
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Marks |
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Meta
28.02.2024
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Mönchengladbach, 22. August 2023, Az: 21 KLs 1/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 4 StR 508/23 (REWIS RS 2024, 952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 952
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 487/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 61/23 (Bundesgerichtshof)
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