Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 4 StR 508/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2024, 952

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig. Der Angeklagte beanstandet einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO, weil das [X.] die Tat im Fall [X.] der Urteilsgründe, die als Diebstahl mit Waffen (§ 242, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) angeklagt war, als schweren Raub (§ 249, § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB) gewürdigt habe, ohne ihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen zu haben.

Die Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn die Revision unterlässt es mitzuteilen, dass die [X.] in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 19. Juni 2023 den Hinweis erteilt hat, dass in dem (dort durch das Tatdatum bezeichneten) Fall auch eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht komme.

[X.]     

      

     [X.]     

      

Maatsch

        

Ri’in [X.] Dr. Momsen-Pflanz
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert.

                          

      

[X.]

      

Marks     

      

Meta

4 StR 508/23

28.02.2024

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 22. August 2023, Az: 21 KLs 1/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 4 StR 508/23 (REWIS RS 2024, 952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 952

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