Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 2 StR 42/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3676

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 42/12

vom
23.
August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Geldwäsche u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23.
August 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
Oktober 2011 mit den [X.] aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
2 und II.
3 der Urteilsgründe wegen Geldwäsche
verurteilt wor-den ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs (Fall
II.
1) und we-gen Geldwäsche in zwei Fällen (Fälle
II.
2 und II.
3) zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der allgemein erhobenen Sachrüge zur Aufhebung in dem im Tenor bezeichne-ten Umfang.
1.
Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall
II.
1 der Urteilsgründe weist weder im Schuldspruch noch in der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Mo-1
2
-
3
-
naten
einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
2.
Hingegen hat die Verurteilung wegen Geldwäsche in zwei Fällen kei-nen Bestand. Voraussetzung einer Verurteilung sowohl nach §
261 Abs.
1 (Fall
II.
2) als auch nach §
261 Abs.
2 Nr.
1 StGB (Fall
II.
3) setzt jedenfalls [X.], dass der Täter mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vortat hat, aus welcher der Gegenstand herrührt. Dies war nach den Feststellungen des [X.] hier ein gewerbsmäßig begangener [X.]. Das Urteil enthält aber keine tragfähige Begründung dafür, dass der Angeklagte diese Qualifikation kannte oder billigend in Kauf nahm. Nach den Feststellungen des [X.] kannte der Angeklagte weder die Vortäter, noch war er bösgläu-big, als von diesen vom Konto eines -
ihm ebenfalls unbekannten
-
Dritten auf das Konto der vom Angeklagten formell geführten GmbH einmalig ein Betrag von 430.000

a-nach erst zu dem Zeitpunkt gehabt haben, als drei unbekannte Personen eine Barauszahlung von 400.000

Unbeschadet der schwer nachvollziehbaren Feststellungen zum Ablauf, zur Einbeziehung des Angeklagten in das -
angebliche
-
Gesamtgeschäft und zu seinem Vorstellungsbild, die nach den Ausführungen des [X.] auf einem "Geständnis" des Angeklagten beruhen, mangelt es auf der Grundlage dieser Feststellungen an einer hinreichenden Begründung dafür, dass der An-geklagte Vorsatz hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit der -
angeblich unbekann-ten
-
Vortäter hatte. Insoweit stützt sich das [X.] allein auf das Argu-ment, der Angeklagte habe dies angesichts des "professionellen Auftretens" der drei Personen angenommen, die die Herausgabe des Geldes von ihm verlang-ten (UA S.
28). Das lässt schon außer [X.], dass auch die einmalige
Erlangung 3
4
-
4
-
von 430.000

Angeklagten ist daher, da das einzige vom [X.] angeführte Argument sich nicht als tragfähig erweist, nicht hinreichend belegt.
3.
Im Übrigen weist der [X.] darauf hin, dass das [X.] die [X.] des §
261 Abs.
6 StGB jedenfalls nicht erkennbar geprüft hat. Dies lag hier nahe, weil die von dem Angeklagten als formellem
Geschäftsführer vertre-tene GmbH den Auszahlungsanspruch gegen die Bank gutgläubig erworben haben könnte (vgl. Fischer, StGB, 59.
Aufl., §
261 Rn.
29 mwN.); dies würde nach den Feststellungen auch für den faktischen Geschäftsführer E.

gelten. In
diesem Fall käme es auf einen -
in der rechtlichen Behandlung streiti-gen
-
Zwischenerwerb der Bank nicht an.
Da die Urteilsgründe §
261 Abs.
6 StGB nicht erwähnen, ist davon [X.], dass das [X.] das mögliche Rechtsproblem nicht gesehen hat. Dem liegt möglicherweise eine unzureichende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts zugrunde. Der [X.] sieht insoweit Anlass zu dem Hinweis, dass der Tatrichter nicht gehalten und durch §
244 Abs.
2 [X.] auch rechtlich
5
6
-
5
-
gehindert ist, ersichtlich fern liegende, jeder Lebenserfahrung widersprechende "Geständnisse" als glaubhaft anzusehen.
Fischer
Berger
Schmitt
RiBGH Prof.
Dr.
Krehl ist we-gen Urlaubs an der [X.] gehindert.

Fischer
Eschelbach

Meta

2 StR 42/12

23.08.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 2 StR 42/12 (REWIS RS 2012, 3676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3676

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