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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 332/13
vom
12. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
12.
September
2013
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Soweit das [X.]
ohne hierzu konkrete Feststellungen getroffen zu haben
einen bevorstehenden Angriff des Geschädigten als möglich in Betracht [X.] hat, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr (§
32 StGB) schon deshalb aus, weil der Angeklagte den tödlichen Tritt nicht mit dem erforderlichen Verteidi-gungswillen geführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2013
4
StR
551/12, NJW 2013, 2133, 2134
f. [X.]). Vielmehr ging es ihm darum, eine endgültige Klärung der
Sieger des [X.]
12).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
12.09.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 4 StR 332/13 (REWIS RS 2013, 2871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2871
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 332/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 381/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 332/13 (Bundesgerichtshof)
Körperverletzung mit Todesfolge: Verteidigungswille als subjektive Voraussetzung der Notwehr
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5 StR 332/14 (Bundesgerichtshof)