Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 4 StR 332/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2871

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 332/13

vom
12. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
12.
September
2013
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Soweit das [X.]

ohne hierzu konkrete Feststellungen getroffen zu haben

einen bevorstehenden Angriff des Geschädigten als möglich in Betracht [X.] hat, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr (§
32 StGB) schon deshalb aus, weil der Angeklagte den tödlichen Tritt nicht mit dem erforderlichen Verteidi-gungswillen geführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2013

4
StR
551/12, NJW 2013, 2133, 2134
f. [X.]). Vielmehr ging es ihm darum, eine endgültige Klärung der

Sieger des [X.]

12).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 332/13

12.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 4 StR 332/13 (REWIS RS 2013, 2871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2871

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