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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 471/14
vom
5. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. November 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Juni 2014 wird mit der Maßgabe (§
349 Abs.
4 StPO) als un-begründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass die Anordnung über den [X.] eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
[X.] Dölp
Berger Bellay
Meta
05.11.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 5 StR 471/14 (REWIS RS 2014, 1618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1618
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