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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. November 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein
[X.] § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 140 Abs. 3 Maßgebli[X.]he Re[X.]htshandlung für die Mögli[X.]hkeit der Aufre[X.]hnung von [X.] gegen Ansprü[X.]he auf Auszahlung von Guthaben aus [X.] ist der Abs[X.]hluß des [X.].
[X.], [X.]eil vom 11. November 2004 - [X.] - LG Cottbus
AG Lübben
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 11. November 2004 dur[X.]h [X.] [X.], die Ri[X.]h-ter Dr. Ganter, [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin Lohmann
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde mit Bes[X.]hluß vom 1. Februar 2002 zum Verwalter in dem am glei[X.]hen Tag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (im folgenden: S[X.]huldnerin) bestellt. Die S[X.]huldnerin hatte von der Beklagten Gewerberäume gemietet. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung des Guthabens aus den Betriebskostenvorauszahlun-gen für das [X.]. Die S[X.]huldnerin begli[X.]h in den Monaten September bis November 2001 die monatli[X.]he Miete in Höhe von 2.409,06 • ni[X.]ht. Mit [X.] vom 21. Juni 2002 re[X.]hnete die Beklagte für das [X.] die [X.] ab; es ergab si[X.]h ein Guthaben zugunsten der Masse in Höhe von 1.545,84 •. Am 1. Juli 2002 erklärte die Beklagte die Aufre[X.]hnung mit dem ent-spre[X.]henden erststelligen Betrag der Miete für September 2001. - 3 - Das Amtsgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat sie das [X.] abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis zutreffend ents[X.]hieden, daß die Forderung der Masse auf Auszahlung des Guthabens von 1.545,84 • dur[X.]h Aufre[X.]hnung erlos[X.]hen ist (§ 389 BGB). Die vom Berufungsgeri[X.]ht und der Revision für grundsätzli[X.]h angesehenen Fragen hat der Senat zwis[X.]henzeitli[X.]h in zwei [X.]eilen vom 29. Juni 2004 ents[X.]hieden. Das Berufungsurteil stimmt hiermit im Ergebnis überein.
1. Die Beklagte durfte gegen den Anspru[X.]h der Masse mit ihren fälligen Mietforderungen für den Monat September 2001 gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 In-sO aufre[X.]hnen, na[X.]hdem die Voraussetzungen für die Aufre[X.]hnung - Fälligkeit der Mietforderung für den Monat September und Erfüllbarkeit der Forderung der S[X.]huldnerin - eingetreten waren, § 387 BGB.
a) Der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 [X.] steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht entgegen. § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] will die Aufre[X.]hnung erlei[X.]htern und geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vor ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZR 147/03, [X.], 1608).
Davon abgesehen erfaßt § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur die Fälle, in denen ein Insolvenzgläubiger erst na[X.]h der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas - 4 - zur Masse s[X.]huldig geworden ist. Er findet keine Anwendung auf eine im Eröff-nungsverfahren begründete Aufre[X.]hnungslage, au[X.]h wenn das Insolvenzge-ri[X.]ht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Si[X.]herungsmaßnah-men na[X.]h § 21 Abs. 2 [X.] getroffen hat ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZR 195/03, [X.], 1558).
b) Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor. Die Mietzinsforderung der Beklagten war bereits vor Eröffnung des [X.], am dritten Werktag des September 2001 (§ 7 des [X.]), fällig geworden. Die Forderung der S[X.]huldnerin war demgegenüber zum maßgebli-[X.]hen Zeitpunkt no[X.]h ni[X.]ht fällig im Sinne dieser Vors[X.]hrift.
Na[X.]h den Bestimmungen des [X.] (§ 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 1) waren vom Mieter monatli[X.]h Nebenkosten in Höhe von [X.] 733,82 DM zuzügli[X.]h 16 % Umsatzsteuer im voraus, spätestens am drit-ten Werktag zu zahlen. Die Nebenkosten waren jährli[X.]h abzure[X.]hnen. [X.] waren binnen zwei Wo[X.]hen na[X.]h Zustellung der Abre[X.]hnung zu entri[X.]hten (§ 11 A Nr. 7, [X.], C des [X.]). Umgekehrt ergibt si[X.]h aus dem Mietvertrag die dort ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelte Verpfli[X.]htung, ein Guthaben an den Mieter zurü[X.]kzuzahlen (vgl. [X.], [X.], 568; [X.], [X.], 751; [X.], [X.], 436; [X.]/[X.], BGB Neubearbeitung 2003 § 556 Rn. 140).
Der Abre[X.]hnungszeitraum, auf den si[X.]h die Überzahlung bezieht, war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls s[X.]hon abgelaufen, die für ei-nen Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h maßgebli[X.]he Bedingung daher s[X.]hon eingetreten. Es fehlte ledigli[X.]h no[X.]h die Abre[X.]hnung, mit deren Erteilung der [X.] 5 - rungsanspru[X.]h fällig wurde ([X.]Z 113, 188, 194; [X.], [X.]. v. 14. September 2000 - [X.], [X.], 158; [X.], [X.], 568; [X.]/Sonnens[X.]hein/[X.], Miete Handkommentar 8. Aufl. § 556 Rn. 74). Dieser Fall wird von § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] na[X.]h Wortlaut und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift zweifelsfrei erfaßt. Mit Abre[X.]hnung der [X.] war die Aufre[X.]hnungslage eingetreten.
[X.]) § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] steht einer Aufre[X.]hnung ni[X.]ht entgegen, weil die Forderung, mit der die Aufre[X.]hnung erklärt wurde, früher fällig war als der vom Kläger geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZR 147/03, aaO S. 1069).
2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend ausgeführt, daß si[X.]h ein [X.] ni[X.]ht aus der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zu § 2 Abs. 4 Ge-sO i.V.m. § 394 BGB ergibt. Diese Re[X.]htspre[X.]hung ist, wie der Senat ebenfalls na[X.]h Erlaß des Berufungsurteils ents[X.]hieden hat, auf die [X.] ni[X.]ht übertragbar, weil diese, ebenso wie die Konkursordnung, keine entspre-[X.]hende Regelung kennt. Eine die Aufre[X.]hnungsbefugnis eins[X.]hränkende Wir-kung geht au[X.]h ni[X.]ht von Si[X.]herungsmaßnahmen aus, die das Insolvenzgeri[X.]ht im Eröffnungsverfahren na[X.]h § 21 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 [X.] anordnet ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZR 195/03, aaO S. 1559).
3. Die von der Beklagten erklärte Aufre[X.]hnung ist ni[X.]ht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unwirksam. Dies setzte voraus, daß die Aufre[X.]hnungslage in einer na[X.]h §§ 130 ff [X.] anfe[X.]htbaren Weise erworben wurde. Dann muß der Verwalter keine Anfe[X.]htungsklage erheben, sondern kann si[X.]h unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufre[X.]hnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] berufen (vgl. - 6 - [X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZR 195/03, aaO S. 1559). Die Voraussetzungen einer Anfe[X.]htung na[X.]h §§ 130 ff [X.] liegen jedo[X.]h ni[X.]ht vor.
a) Die Forderung der Masse war zwar erst mit der Erteilung der [X.] am 21. Juni 2002 und damit na[X.]h Eröffnung des [X.] geworden. Auf diesen Zeitpunkt kommt es jedo[X.]h anfe[X.]htungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht an. Der Anspru[X.]h war bedingt dur[X.]h den Ablauf des Abre[X.]hnungszeitraumes und eine tatsä[X.]hli[X.]h eingetretene Überzahlung. Im Regelfall gilt zwar eine Re[X.]htshandlung erst dann als vorgenommen, wenn ihre re[X.]htli[X.]hen Wirkungen eingetreten sind (§ 140 Abs. 1 [X.]). Gemäß § 140 Abs. 3 [X.] bleibt jedo[X.]h der Eintritt einer Bedingung außer Betra[X.]ht. Maßgebend ist dann vielmehr auf den "Abs[X.]hluß der re[X.]htsbegründenden Tatumstände" abzustellen (BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.]; [X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZR 195/03, aaO S. 1560). [X.] lagen mit Abs[X.]hluß des [X.] am 6. Juni 2000 vor.
b) Die Forderung der Beklagten auf Zahlung des Mietzinses für [X.] 2001 war gemäß § 163 BGB befristet mit Beginn des Zeitabs[X.]hnitts, für den Mietzins zu zahlen war, entstanden. Gemäß § 140 Abs. 3 [X.] ist daher au[X.]h insoweit auf den Abs[X.]hluß des [X.] abzustellen.
[X.]) Für die Anfe[X.]htbarkeit der Aufre[X.]hnungslage ist somit maßgebli[X.]h, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde. Daher kommt es darauf an, zu wel[X.]hem Zeitpunkt die spätere Forderung entstanden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZR 195/03, aaO S. 1560). Da Bedingungen und Befristun-gen außer Betra[X.]ht bleiben, war der maßgebli[X.]he Re[X.]htsgrund für das Gegen-seitigkeitsverhältnis der Abs[X.]hluß des [X.] am 6. Juni 2000. - 7 - Dieser Zeitpunkt lag außerhalb des dur[X.]h §§ 130, 131 [X.] ges[X.]hützten Zeitraums, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 9. November 2001 beantragt wurde. Für eine Anfe[X.]htbarkeit na[X.]h § 133 Abs. 1 [X.], insbesondere eine Gläubigerbena[X.]hteiligungsabsi[X.]ht der S[X.]huldnerin, ist ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h oder vorgetragen.
[X.] Ganter [X.]
[X.] Lohmann
Meta
11.11.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. IX ZR 237/03 (REWIS RS 2004, 740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 740
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