Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2010, Az. IX ZR 117/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5236

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Gegenstand

Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn; Grundsatz der Schadenseinheit


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 5. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.870.191,78 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

1. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verjährungsfrage ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, handelte es sich um einen bloßen Subsumtionsirrtum, der nicht die Zulassung der Revision rechtfertigte. Im Übrigen ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verjährungsfrage zu Recht vom Grundsatz der Schadenseinheit ausgegangen. Der aus dem behaupteten Beratungsfehler den Schuldnern erwachsene Schaden ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer oder voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist ([X.], Urt. v. 18. Dezember 1997 - [X.], [X.], 779, 780; v. 7. Februar 2008 - [X.], [X.], 1612, 1615 Rn. 31). Dies ist vorliegend mit der Geltendmachung der Ansprüche im vorgerichtlichen Bereich, wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, bereits im Jahre 1999 geschehen (vgl. [X.], Urt. v. 16. November 1995 - [X.], [X.], 540, 541; v. 20. Juni 1996 - [X.], [X.], 1832, 1833; [X.], in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1344).

3

Die später im Raum stehenden Handlungen des Beklagten zu 2 haben den hier in Rede stehenden Schaden nur weiter verfestigt und vertieft. Auf den Zeitpunkt der Einleitung des [X.] kann mithin nicht abgestellt werden. Aus diesem Grund besteht auch nicht der von der Beschwerde geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf.

4

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter                               Kayser                               Gehrlein

                    [X.]                               Grupp

Meta

IX ZR 117/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 5. Mai 2009, Az: 14 U 113/08, Urteil

§ 199 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2010, Az. IX ZR 117/09 (REWIS RS 2010, 5236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5236

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 117/09

15 U 2276/17 Rae

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