Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 10 BN 1/14, 10 BN 1/14 (10 CN 1/15)

10. Senat | REWIS RS 2015, 11037

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Gegenstand

Revisionszulassung; Satzung zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwanges an die Fernwärmeverordnung


Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die von der Antragsgegnerin sinngemäß bezeichnete Rechtsfrage zu klären, ob § 16 EEWärmeG dahin auszulegen ist, dass über die - vom Bundesgesetzgeber angenommene - generelle Eignung der den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Fernwärmeversorgung zum globalen Klimaschutz hinaus die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zugunsten einer kommunalen Einrichtung der Fernwärmeversorgung zusätzlich voraussetzt, dass die Einrichtung auch im räumlichen Geltungsbereich der Satzung selbst - insofern also [X.] - zu einer Verminderung der CO2-Emissionen beiträgt.

Meta

10 BN 1/14, 10 BN 1/14 (10 CN 1/15)

18.05.2015

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. April 2014, Az: 4 K 180/12, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 16 EEWärmeG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 10 BN 1/14, 10 BN 1/14 (10 CN 1/15) (REWIS RS 2015, 11037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11037

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öffentliche Wasserversorgung, Satzung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Wasserversorgungsanlage, Befreiung, Eigenwasserversorgungsanlage, Hausbrunnen


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