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Bundesrechtliche Ermächtigung zum Anschluss- und Benutzungszwang an kommunale Fernwärmeversorgung
1. § 16 EEWärmeG stellt eine bundesrechtliche Befugnisnorm zum Anschluss- und Benutzungszwang an kommunale Fernwärmeeinrichtungen zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes dar. Sie ist von der Gesetzgebungshoheit des Bundes für den Bereich der Luftreinhaltung gedeckt.
2. Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 16 EEWärmeG kann auch angeordnet werden, wenn die kommunale Fernwärmeeinrichtung die Standards der Nummer VIII der Anlage zum EEWärmeG nicht einhält. Erfüllt sie diese Standards, besteht eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass der Anschluss- und Benutzungszwang ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes darstellt.
Die Beteiligten streiten um einen klimapolitisch begründeten [X.]- und Benutzungszwang an eine kommunale Fernwärmeversorgungseinrichtung.
Die Antragstellerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, der im Gebiet der Antragsgegnerin, der [X.], zahlreiche Wohngrundstücke gehören. Eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke betreibt eine Fernwärmeversorgung, die teilweise mit Verbrennung fossiler Brennstoffe, teilweise mit Kraft-Wärme-Koppelung und teilweise mit Biogas arbeitet. Die Antragsgegnerin beschloss am 27. September 2012 eine Klimasatzung (KS), in der unter Verweis auf § 16 EEWärmeG für einen Teil des Stadtgebiets ein [X.]- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung angeordnet wurde. Dieser Zwang galt grundsätzlich ab der entsprechenden Erschließung der Grundstücke für Neubauten sowie für Bestandsbauten, sobald deren vorhandene Wärmeversorgungsanlage grundlegend erneuerungsbedürftig wurde, spätestens 20 Jahre nach Satzungserlass.
Die Antragstellerin hat beim Oberverwaltungsgericht beantragt, die Klimasatzung für unwirksam zu erklären. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, dass mit dem zwangsweisen [X.] an die Fernwärmeversorgung im konkreten Fall keine Vorteile für den Klimaschutz verbunden seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag überwiegend stattgegeben und die Satzung in wesentlichen Teilen für unwirksam erklärt. Der Normenkontrollantrag sei nur hinsichtlich der begehrten Überprüfung der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 11 KS unstatthaft, im Übrigen aber begründet. Nach der landesrechtlichen Regelung des § 8 Nr. 2 GO LSA könne ein [X.]- und Benutzungszwang nur angeordnet werden, um die lokale Umweltsituation zu verbessern. Gehe es um den globalen Klimaschutz, sei auf § 8 Nr. 2 GO LSA i.V.m. § 16 EEWärmeG als Rechtsgrundlage zurückzugreifen. Auch in diesem Fall müsse von der [X.] ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 8 Nr. 2 GO LSA festgestellt werden. Mit dem Erfordernis der Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses räume das [X.] einen nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum ein. Der gerichtlichen Überprüfung unterliege lediglich die Frage, ob die Gemeinde bei der Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses den Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlage verkannt, ob sie den zugrunde gelegten Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe und ob die Anordnung des Zwanges verhältnismäßig sei.
Im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Sie habe es unterlassen, einen Vergleich der vom [X.] ausgehenden CO2-Emissionen mit und ohne [X.]zwang an die Fernwärmeversorgung durchzuführen. Eine sachgerechte Entscheidung zur Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses hänge insbesondere davon ab, ob und in welchem Umfang bei einem [X.]- und Benutzungszwang Reduzierungen der CO2-Emissionen zu erwarten seien. Es bedürfe der ortsbezogenen Überprüfung und Feststellung durch die Gemeinde, ob der aus globaler Sicht bestehende grundsätzliche Vorteil von mit Erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Koppelung gespeisten Blockheizkraftwerken gegenüber Einzelfeuerungsanlagen im [X.] auch konkret umgesetzt werde.
Die Antragsgegnerin trägt mit ihrer Revision im Wesentlichen vor, dass das Oberverwaltungsgericht § 16 EEWärmeG zu Unrecht als Rechtsgrundverweisung auf die jeweiligen Vorschriften des landesgesetzlichen [X.] ausgelegt habe. Die Vorschrift müsse im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung verstanden werden, so dass die zusätzliche Feststellung eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses entbehrlich sei. Der Sinn und Zweck der Vorschrift verbiete es, den klimapolitisch motivierten [X.]- und Benutzungszwang von einer örtlichen Überprüfung der Auswirkungen abhängig zu machen. Nach der Gesetzesbegründung genüge eine globale Auswirkung. Die globalen Klimaschutzeffekte stellten sich nicht dadurch ein, dass vor Ort eingesparte CO2-Erzeugung das [X.] weniger belaste, sondern dass der gemeinsame und gleichzeitige Erlass von Satzungen über den [X.]- und Benutzungszwang in möglichst vielen Gemeinden in der Summe dazu führe, den Ressourcenverbrauch und die CO2-Erzeugung im [X.] zu senken. Um diesen Effekt zu ermitteln, bedürfe es keiner satzungsgebietsbezogenen CO2-Bilanz, weil jede auch nur pauschal vorhersehbare CO2-Einsparung stets einen Beitrag zum globalen Klimaschutz leiste.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 10. April 2014 zu ändern und den Antrag insgesamt abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Nach der Gesetzesbegründung zu § 16 EEWärmeG werde durch diese Vorschrift keine neue bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Es würden nur die bestehenden landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Klima- und Ressourcenschutz geöffnet. Deren Voraussetzungen könnten im Einzelnen divergieren. In [X.] habe sich der Landesgesetzgeber bei der Neufassung des [X.]- und Benutzungszwangs in § 11 [X.] LSA im Jahre 2014 bewusst dafür entschieden, auch in Fällen eines [X.]- und Benutzungszwangs aus Gründen des globalen Klimaschutzes am Erfordernis des besonderen öffentlichen Bedürfnisses festzuhalten. Dies setze weiterhin den Nachweis voraus, dass theoretisch mögliche gesamtklimatische Vorteile der Fernwärmeversorgung durch die konkrete satzungsgebietsbezogene Maßnahme tatsächlich erzielt würden. [X.] man § 16 EEWärmeG als Rechtsfolgenverweisung aus, sei die Vorschrift verfassungswidrig. Sie stelle dann einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Landesgesetzgebers zur Regelung des [X.] dar. Das Urteil des [X.] erweise sich im Übrigen auch aus anderen Gründen als richtig.
Während des Revisionsverfahrens hat die Antragsgegnerin eine auf das [X.] bezogene Studie zu den CO2-Emissionen vorgelegt. Auf der Grundlage dieser "[X.]" hat sie am 10. September 2015 eine neue Klimasatzung beschlossen und die hier streitgegenständliche Klimasatzung für die Zukunft aufgehoben. Die Antragstellerin hat im November 2015 einen Normenkontrollantrag gegen die neue Klimasatzung eingereicht.
Die Revision der Antraggegnerin hat in der Sache Erfolg. Der Fortführung des Rechtsstreits steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Satzung mittlerweile außer [X.] getreten ist (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 <14>). Es besteht jedenfalls mit Blick auf die im Jahr 2015 erlassene Nachfolgesatzung weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob vor Erlass eines [X.]- und Benutzungszwangs im Sinne des § 16 des [X.] im Wärmebereich ([X.] - EEWärmeG) vom 7. August 2008 ([X.]) i.d.[X.] vom 22. Dezember 2011 ([X.]) eine Begutachtung der konkreten gesamtklimatischen Auswirkungen dieser Maßnahme geboten ist. Diese Annahme des [X.] steht mit den bundesrechtlichen Vorschriften des § 1 EEWärmeG i.V.m. Nummer [X.] der Anlage nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn aus diesen Vorschriften ergibt sich die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass [X.]en, die den Standards der Nummer [X.] der Anlage genügen, den Zwecken des Klima- und Ressourcenschutzes dienen. Ob im vorliegenden Fall die [X.] der Antragsgegnerin diese Standards erfüllt hat, bedarf ergänzender tatrichterlicher Feststellungen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsgrundlage für den [X.]- und Benutzungszwang an [X.]en aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes in § 16 EEWärmeG i.V.m. § 8 Nr. 2 Gemeindeordnung für das [X.] (Gemeindeordnung - GO LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA 2009, 383) zu verorten ist. Es handelt sich um eine bundesrechtliche Erweiterung der landesrechtlichen Befugnisse zur Anordnung eines [X.]- und Benutzungszwangs. Die Vorschrift bewirkt allerdings nicht lediglich - wie im Gesetzesentwurf ([X.]. 16/8169 S. 29) erwogen - eine Modifikation landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen. Denn der [X.]esgesetzgeber ist nach den Art. 70 ff. [X.] nur zum Erlass eigener konkurrierender [X.]esgesetze befugt, nicht aber zur Inhaltsbestimmung von Landesgesetzen. Ansonsten würde ein unklares Mischverhältnis aus [X.]es- und Landesrecht entstehen, das dem System der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen fremd ist und mit ihrer Abgrenzungsfunktion (Art. 70 Abs. 2 [X.]) nicht in Einklang stünde ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 [X.] - [X.]E 106, 62 <114>). Daher stellt § 16 EEWärmeG selbst eine bundesrechtliche Befugnisnorm dar, die jede Begründung eines [X.]- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes erfasst, ohne Rücksicht darauf, ob er das globale [X.] oder das lokale Kleinklima betrifft.
Die bundesrechtliche Befugnisnorm des § 16 EEWärmeG setzt allerdings tatbestandlich eine landesrechtliche Ermächtigung der [X.] gleichsam als Bedingung voraus und gestattet deren Einsatz für Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes. Die Vorschrift verweist zwar durch die Formulierung vom "Gebrauch machen" der landesrechtlichen Bestimmungen darauf, dass ergänzend Landesrecht in bestimmtem Umfang zur Anwendung kommt. Sie ermächtigt die Länder aber nicht, die im [X.]esrecht geregelten Anforderungen an einen [X.]- und Benutzungszwang in Bezug auf den Klimaschutz zu verschärfen, zu relativieren oder sonst zu verändern. Dabei kommt es auf die von der Revision aufgeworfene eher rechtsdogmatische Frage, ob man § 16 EEWärmeG als Rechtsgrundverweisung bezeichnen kann, nicht entscheidend an. Für die ergänzende Anwendung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen - hier des § 8 Nr. 2 GO LSA - gilt jedenfalls der Vorrang des [X.]esrechts. Die landesrechtliche Vorschrift kann daher nicht als Grundlage für zusätzliche verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Erfordernisse herangezogen werden, die den vorrangigen Vorgaben des § 16 EEWärmeG oder des sonstigen anwendbaren [X.]esrechts widersprechen.
2. Die Annahme des [X.], vor der Anordnung eines [X.]- und Benutzungszwangs an eine [X.] nach § 16 EEWärmeG i.V.m. § 8 Nr. 2 GO LSA sei generell ein vergleichendes Gutachten über dessen gesamtklimatische Auswirkungen erforderlich, widerspricht den bundesrechtlichen Vorgaben des § 1 EEWärmeG i.V.m. Nummer [X.] der An-lage.
a) Nach § 16 EEWärmeG genügt es, wenn der [X.]- und Benutzungszwang den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes dient. Dabei spielt es für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Befugnisnorm keine Rolle, ob die konkrete [X.] den Anforderungen der Nummer [X.] der Anlage genügt, also im bestimmten (Mindest-)Umfang unter Einsatz Erneuerbarer Energien betrieben wird. Denn der Wortlaut des § 16 EEWärmeG schreibt dies nicht zwingend als Voraussetzung des [X.]s vor. Auch ist der [X.] des [X.] im Gesetzgebungsverfahren einer entsprechenden Änderungsempfehlung (vgl. [X.]. 16(16)394(B) S. 17) nicht gefolgt. Daher kann die Vorschrift auch angewendet werden, wenn die Standards der Nummer [X.] der Anlage nicht eingehalten sind. § 16 EEWärmeG kann ferner ohne Einschränkung als neue bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für alte Satzungen dienen, die bereits vor Erlass des [X.]es aufgrund Landesrechts einen [X.]- und Benutzungszwang aus [X.] begründet haben.
b) Ob der [X.]- und Benutzungszwang an eine konkrete [X.], die nicht den Anforderungen der Nummer [X.] der Anlage genügt, allerdings ein geeignetes, erforderliches und zumutbares Mittel zur Verbesserung des Klima- und Ressourcenschutzes ist, bedarf nach der Rechtsprechung des Senats zu den früher maßgeblichen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen der Überprüfung im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 8 [X.] 13.05 - BVerwGE 125, 68 Rn. 25 ff.). Daran hat sich auch durch die nunmehr zu beachtenden Vorgaben des [X.]es nichts geändert. Die Prüfung der Geeignetheit des [X.]s zum Klimaschutz kann darum weiterhin die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machen. Denn es kann zweifelhaft sein, ob der [X.] an eine nicht den Standards der Nummer [X.] der Anlage genügende zentrale [X.] überhaupt in hinreichendem Umfang zur Reduktion der globalen [X.]O2-Belastung im Vergleich zur Situation bei dezentraler Gebäudebeheizung beiträgt. Soweit das ergänzend anwendbare Landesrecht - wie hier § 8 Nr. 2 GO LSA - in verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert, dass die [X.] bereits vor der Beschlussfassung der Satzung den entsprechenden Sachverhalt ermittelt, steht [X.]esrecht dem nicht entgegen.
c) Genügt die [X.] jedoch den Anforderungen der Nummer [X.] der Anlage zum [X.], begründet dies eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass der [X.]- und Benutzungszwang von Gebäuden an eine solche Einrichtung zum Klima- und Ressourcenschutz geeignet ist.
Das [X.] dient insgesamt dem Klimaschutz und der Ressourcenschonung (§ 1 Abs. 1 EEWärmeG). Es geht davon aus, dass dieser Zweck durch eine Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gefördert wird (§ 1 Abs. 2 EEWärmeG). Die Eignung von Maßnahmen, welche den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte erhöhen, zur Verbesserung des Klimaschutzes wird damit vom Gesetz selbst normativ vorgegeben; sie bedarf keines tatsächlichen Nachweises mehr und ist auch einer tatsächlichen Widerlegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat über die Eignung der Erneuerbaren Energien zum (globalen) Klimaschutz vielmehr selbst abschließend entschieden.
Dies teilt sich dann aber den Maßnahmen mit, die das Gesetz selbst zur Zielerreichung ergreift. Im Mittelpunkt dieser Maßnahmen steht die Pflicht der Eigentümer von neu errichteten Gebäuden, ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach näherer Maßgabe des Gesetzes zu decken (§ 3 Abs. 1 EEWärmeG). Diese Pflicht gilt unter anderem dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer [X.] der Anlage zu diesem Gesetz bezieht und dies dazu führt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu dem vorgeschriebenen Anteil aus Erneuerbaren Energien gedeckt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG). Dies zeigt, dass das Gesetz selbst davon ausgeht, dass Wärme- oder Kälteenergie, die von einer Einrichtung zur Fernwärme- oder Fernkälteversorgung bezogen wird, dann als geeignet zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks gilt, wenn diese Einrichtung die Voraussetzungen nach Nummer [X.] der Anlage zum [X.] erfüllt.
Dass der [X.] an eine solche Fernwärme- oder Fernkälteeinrichtung einen wesentlichen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz leistet, bedarf daher - unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls - keiner weiteren Ermittlung. Eine Auslegung und Anwendung des § 8 Nr. 2 GO LSA, die der [X.] bei einer den Standards der Nummer [X.] der Anlage entsprechenden Anlage gleichwohl die Einholung eines Eignungsgutachtens abverlangt, widerspricht diesen bundesrechtlichen Vorgaben.
d) Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht keine ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage getroffen, ob die lokale [X.] den Anforderungen der Nummer [X.] der Anlage in der Vergangenheit entsprochen hat. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des [X.]- und Benutzungszwangs kommt es dabei auf den Zeitpunkt des [X.] und auf die bei Inkrafttreten der Satzung zu erwartende Situation an. Arbeitet eine Anlage im Sinne der Nummer [X.] Nr. 1 Buchst. c der Anlage mit [X.]-Wärme-Koppelung ([X.]), muss bei [X.] die Prognose möglich sein, dass die in dem Wärmenetz verteilte Wärme dauerhaft zu mindestens 50 Prozent aus [X.]-Anlagen stammt. In diesem Fall greift die gesetzliche Eignungsvermutung ein. Maßgeblich ist, dass der Anteil von 50 Prozent im Jahresdurchschnitt erreicht wird, weil die Nummer [X.] der Anlage auch ansonsten auf [X.] Bezug nimmt und weil auch Art. 3 Buchst. g, vgl. Anhang II Buchst. f der Richtlinie Nr. 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten [X.]-Wärme-Koppelung im [X.] und zur Änderung der [X.]/[X.] ([X.] [X.]) grundsätzlich vom Jahreswert ausgeht.
Auch wenn es für die Rechtmäßigkeit des [X.]- und Benutzungszwangs auf die Situation bei [X.] ankommt, ist die [X.] verpflichtet, auch in den Folgejahren die Einhaltung des in der Nummer [X.] der Anlage vorgeschriebenen Mindestwerts zu überwachen. Die Verpflichtung zu dauerhafter Überwachung folgt schon daraus, dass bei der späteren Errichtung neuer Gebäude der [X.] an die [X.] nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG nur dann als Ersatzmaßnahme zulässig ist, wenn die Anlage auch dann noch den Anforderungen der Nummer [X.] der Anlage genügt. Bei dauerhafter Unterschreitung der vorgeschriebenen Werte in den Folgejahren muss sich die [X.] aber auch deswegen der fortbestehenden Eignung des [X.]s für den Klimaschutz notfalls durch Sachverständigengutachten vergewissern, um eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer von Bestandsbauten in ihren Grundrechten zu verhindern.
Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass bei [X.] im Jahr 2012 eine entsprechende positive Prognose für die dauerhafte Einhaltung des geforderten [X.] möglich gewesen ist. Daher bedarf dieser Punkt zur Vermeidung eines [X.]esrechtsverstoßes der tatrichterlichen Aufklärung.
3. Gegen die damit gebotene Zurückverweisung kann nicht eingewendet werden, dass es bei § 16 EEWärmeG ohnedies an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die vom [X.]esrat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 EEWärmeG vorgetragenen Bedenken ([X.]. 16/8149 [X.]) greifen nicht durch. Dem [X.] fehlt weder die erforderliche Gesetzgebungsbefugnis, noch verletzt § 16 EEWärmeG die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 [X.]) oder das Verbot der Aufgabenübertragung an [X.] (Art. 84 Abs. 1 Satz 7 [X.]).
a) Der [X.] hat mit § 16 EEWärmeG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 [X.]) Gebrauch gemacht. Regelungsgegenstand und -inhalt des [X.]es ist die Umstellung von Heizungs-, Warmwasserbereitungs- und Kühlanlagen in Neu- und Bestandsbauten von der bislang marktüblichen klimabelastenden Verbrennung fossiler Brennstoffe auf eine weniger klimaschädliche Verwendung Erneuerbarer Energien oder den Einsatz brennstoffreduzierender Technologien. Im [X.] geht es dabei um die Reduzierung des die Luftreinheit belastenden Treibhausgasausstoßes bei der Verfeuerung fossiler Brennstoffe. Soweit §§ 1 und 16 EEWärmeG neben dem Hauptzweck des Gesetzes, dem Klimaschutz durch Luftreinhaltung ([X.]O2-Reduzierung), auch [X.] wie den Ressourcenschutz benennen, ändert dies nichts daran, dass die Regelung im Schwerpunkt auf der konkurrierenden Befugnis des [X.]es für die Luftreinhaltung beruht. Darauf kommt es an ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 2 [X.] - [X.]E 121, 30 <47>); darum gewährt Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 [X.] als die gegenüber Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] speziellere Norm (vgl. [X.]/[X.], [X.], Stand 2007, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.], Rn. 60) dem [X.] die erforderliche Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung.
b) Der [X.] greift mit der Einräumung einer Befugnis zur Anordnung des [X.]- und Benutzungszwangs an eine kommunale [X.] in § 16 EEWärmeG auch nicht in unzulässiger Weise in die Gesetzgebungsbefugnis der Länder für das Kommunalrecht oder in die Selbstverwaltungsgarantie der [X.] (Art. 28 Abs. 2 [X.]) ein. Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für den Bereich des [X.] ergibt sich nicht aus einer ausdrücklichen Erwähnung im Grundgesetz. Sie folgt nach Art. 70 Abs. 1 [X.] daraus, dass das Kommunalrecht in dem die Zuständigkeiten des [X.]es begründenden Gesetzgebungskatalog der Art. 73, 74 [X.] nicht erwähnt ist. Dies hindert jedoch nicht, dass der [X.] - wie hier nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 [X.] - von einer ihm zustehenden Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht, vorausgesetzt, er beachtet hierbei die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 [X.] ([X.], Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76 u.a. - [X.]E 56, 298 <310 f. >; BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 8 [X.] 14.04 - NVwZ 2006, 595 Rn. 17 m.w.N.).
Art. 28 Abs. 2 [X.] gewährleistet den Gemeinden das Recht, "alle Angelegenheiten der örtlichen [X.] im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln". Die gemeindliche Selbstverwaltung ist hiernach nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, wozu auch [X.]esgesetze zählen. Zwar steht sie dem Gesetzgeber nicht beliebig offen; zulässig sind aber Regelungen, für die sachliche Gründe des überörtlichen gemeinen Wohls streiten und welchen der Gesetzgeber auch angesichts der grundsätzlichen Entscheidung des [X.] für eine im Zweifel dezentrale Aufgabenwahrnehmung vertretbar den Vorzug gab, sofern der sogenannte [X.]bereich der Garantie - die identitätsbestimmenden Merkmale der kommunalen Selbstverwaltung - unangetastet bleiben (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - [X.]E 79, 127 <146 ff.>). Dass diese Grenzen hier überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Der [X.]esgesetzgeber verfolgte ein überörtliches, nämlich bundesweites Klimaschutzkonzept, in welches er die örtliche Energie- und Wärmeversorgung als bedeutsamen Faktor einbeziehen wollte. Dabei hat er die kommunale Autonomie in weitem Umfang respektiert, weil § 16 EEWärmeG die Entscheidung über das "Ob" eines [X.]- und Benutzungszwangs zum Zwecke des Klima- oder Ressourcenschutzes vollumfänglich der eigenverantwortlichen Entscheidung der Gemeinden und Gemeindeverbände überträgt.
c) Schließlich verstößt § 16 EEWärmeG auch nicht gegen das in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 [X.] enthaltene Verbot, den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch [X.]esgesetz Aufgaben zu übertragen. Denn die Norm verbietet nur die Übertragung neuer Aufgaben vom [X.] unmittelbar auf die [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 8/07, 9/07 - [X.]E 126, 77 <103 f.>). Sie verbietet keine bundesrechtlichen Vorschriften, die nur die Art und Weise der Erledigung bereits bestehender Aufgaben neu bestimmen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2016, Art. 84 Rn. 13). § 16 EEWärmeG stellt lediglich eine solche Aufgabenbestimmungsnorm dar. Die Vorschrift setzt die landesrechtlich geregelte Aufgabe der Gemeinden, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit öffentliche Einrichtungen - hier Fernwärmeversorgungseinrichtungen - bereitzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 GO LSA; § 4 Satz 2 [X.] LSA), voraus. Hieran wird durch § 16 EEWärmeG nichts geändert; der Aufgabenkreis der Gemeinden wird weder um zusätzliche Aufgaben erweitert noch verkürzt. § 16 EEWärmeG betrifft lediglich die Modalitäten der Aufgabenwahrnehmung, indem er mit dem Instrument des [X.]- und Benutzungszwangs aus Gründen des Klimaschutzes den [X.] eine zusätzliche Handlungsoption eröffnet.
Da § 16 EEWärmeG mit der [X.] steht, erweist sich die Entscheidung des [X.] auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Streitsache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Meta
08.09.2016
Bundesverwaltungsgericht 10. Senat
Urteil
Sachgebiet: CN
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. April 2014, Az: 4 K 180/12, Urteil
Art 28 Abs 2 GG, Art 70 GG, Art 74 Abs 1 Nr 24 GG, Art 84 Abs 1 S 7 GG, § 1 EEWärmeG, § 7 Abs 1 Nr 3 EEWärmeG, § 16 EEWärmeG, Anl VIII EEWärmeG, § 8 Nr 2 GO ST 2009
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2016, Az. 10 CN 1/15 (REWIS RS 2016, 5739)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5739
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 K 181/15 (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt)
10 BN 2/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Fernwärmeversorgung; Auslegung untergesetzlicher Rechtsnorm
10 BN 1/14, 10 BN 1/14 (10 CN 1/15) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Satzung zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwanges an die Fernwärmeverordnung
VIII ZR 197/16 (Bundesgerichtshof)
Erneuerbare Energien: Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus einem Biomasseheizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlage ohne Vorrichtungen …
9 K 7173/22 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)