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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Oktober 2001in der [X.] Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2001beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]ge-gen das Urteil des [X.] vom 2. März 2001werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I , der sei-ne Revision zurückgenommen hat, und dem Angeklagten[X.]Kosten und Auslagen des [X.] (§ 74 JGG).Basdorf Häger [X.]
Meta
10.10.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. 5 StR 354/01 (REWIS RS 2001, 1061)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1061
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