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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 124/09 vom 29. April 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-fen, dass der Angeklagte der schweren sexuellen Nötigung, der beson-ders schweren sexuellen Nötigung und der besonders schweren räube-rischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
Appl [X.]
Meta
29.04.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. 2 StR 124/09 (REWIS RS 2009, 3796)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3796
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