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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] StR 69/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2009 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren sexuellen Nötigung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Pfister
von [X.] [X.]
Meta
21.04.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. 3 StR 69/09 (REWIS RS 2009, 3944)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3944
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