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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 27. April 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2005 wird nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Be-sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachli-chen Rechts. 2 - 3 - Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat [X.] trotz eines in der Revisionsinstanz erfolgten Hinweises [X.] die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362). 3 Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte seit vielen Jahren drogenabhängig. Er wird von einer durch Gewöhnung erworbenen Neigung zu übermäßigem Konsum dieser Droge beherrscht, der er immer wieder nachgibt. Wegen [X.] ist er mehrfach vorbestraft. Die Strafvollstreckung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen ist zurückgestellt worden, um dem Angeklagten eine ambulante Drogentherapie zu ermöglichen. [X.] wiederholter Drogenrückfälligkeit sind diese Zurückstellungen widerrufen worden. Nach Teilverbüßung und erneuter Zurückstellung der Strafvollstre-ckung sind nunmehr die [X.] zur Bewährung ausgesetzt. Für seine Straftat [X.] die Zwischenlagerung von 2,6 kg Marihuana für eine unbe-kannt gebliebene Person, die das Rauschgift gewinnbringend weiterverkau-fen wollte [X.] bekam er als Gegenleistung 15 g Marihuana und sollte später noch 400 • erhalten. Zur Bekämpfung seines Hanges zum [X.] beabsichtigt der Angeklagte auch jetzt eine Drogenentwöh-nungstherapie zu absolvieren. 4 Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter begründete Auffas-sung der [X.], der Hang zum Drogenkonsum habe nicht zu dem jetzigen [X.] geführt, dieses hätte vielmehr seine Ursache in der [X.], narzisstischen Persönlichkeit des Angeklagten, nicht tragfähig. 5 Bei dieser Sachlage musste das Motiv der Tat eingehender erörtert und gegebenenfalls die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB im Urteil abgehandelt werden (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5). [X.] dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den [X.] - klagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren ([X.] 91, 1, 29), sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das [X.] strafmildernd berücksich-tigt, dass der Angeklagte künftig ein Leben ohne Drogen führen will und be-reits Kontakt zu einer Therapieeinrichtung aufgenommen hat. Der Senat kann ausschließen, dass das [X.] bei An-ordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Ge-samtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 7 [X.] Basdorf [X.]
Meta
27.04.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. 5 StR 104/06 (REWIS RS 2006, 3819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3819
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