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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:061217B4STR533.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 533/17
vom
6. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2017
gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten des unerlaubten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waf-fengesetz durch Führen eines Springmessers sowie des unerlaubten [X.]s mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, der unerlaubten Abgabe von [X.] als Person über 21
Jahre an eine Person unter 18
Jahren in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter [X.] eines Gegenstands (Pfefferspray), der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist,
schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten; das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
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-
3
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Im Umfang der Anfechtung ist der Angeklagte durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert.
a)
Der Angeklagte hat
nach unbeschränkter Einlegung des Rechtsmit-tels
die Revision innerhalb der [X.] wie folgt [X.] auf die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ge-mäß §
64 StGB beschränkt:
Das [X.] Magdeburg hat allerdings davon abgesehen, die [X.] für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von §
64 StGB festzustellen bzw. eine Unterbringung anzuordnen. Hiergegen richtet sich das eingelegte Rechtsmittel, wonach das angefochtene Urteil keinen [X.] haben kann.
Das Verfahren ist vielmehr an eine andere Kammer des [X.] zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung über die gebotene Unterbringung nach §
64 StGB zurückzuverweisen.
Dementsprechend heißt es am Ende der Revisionsbegründung:
Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246
a StPO) einer neuen Verhand-
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4
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b)
Das Rechtsmittel ist nach wirksamer Konkretisierung des Umfangs der Anfechtung auf die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Juni 1991
4
StR
105/91, [X.]St 38, 4) mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht ständiger Recht-sprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergan-genes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach §
64 StGB angeordnet worden
ist (vgl. [X.], Urteile vom 21.
März 1979
2
StR
743/78, [X.]St 28, 327, 330
f.;
und vom 10.
April 1990
1
StR
9/90, [X.]St 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13.
Juni 1991, aaO;
vom 2.
Dezember 2010
4
StR
459/10, [X.], 255;
vom 29.
August 2011
5
StR
329/11, vom 19.
Oktober 2011
2
StR
421/11;
und vom 16.
Oktober 2012
3
StR
414/12).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Bender
9
Meta
06.12.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. 4 StR 533/17 (REWIS RS 2017, 1155)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1155
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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