Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. 2 StR 351/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1442

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[X.] vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. März 2008 mit den Feststellungen aufge-hoben, soweit der [X.] von zwei Jahren der Frei-heitsstrafe vor der Maßregel angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu vollstrecken sind. [X.] dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 28. Juli 2008. 2 2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in [X.] getretenen Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] I 1327) soll das Gericht - wie es das [X.] auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift einer Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. [X.] hat sich das [X.] bei seiner Entscheidung über die Dauer des [X.]s - im Einklang mit dem früheren Recht - ersichtlich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen neuen, gemäß § 2 Abs. 6 StGB zu berücksichtigenden Gesetzesfassung rechtsfehlerhaft ist. Der Ange-klagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten [X.] - auch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer Halbstrafenentlas-sung von vornherein entgegensteht. Demgemäß ist über die Dauer des [X.] unter einer Hinzuziehung eines Sachverständigen, der zur vor-aussichtlichen Dauer der Unterbringung zu hören ist, neu zu befinden. [X.] Roggenbuck

Appl Schmitt

Meta

2 StR 351/08

15.10.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. 2 StR 351/08 (REWIS RS 2008, 1442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1442

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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