Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2013, Az. IV ZB 42/12

4. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6323

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Gegenstand

Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der Testamentsvollstreckerernennung


Leitsatz

Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen.

Tenor

Der Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 2.500 €

Gründe

1

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter des am 4. Mai 2006 verstorbenen Erblassers [X.]  , die Beteiligten zu 3 und 4 sind Söhne der Beteiligten zu 2. Durch notarielles Testament vom 20. Mai 2003 bestimmte der Erblasser die Beteiligte zu 1 zu 1/2, die Beteiligte zu 2 zu 1/4 und die Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/8 als Erben. Außerdem setzte er zugunsten der Beteiligten zu 5 bis 8 Vermächtnisse in Höhe von jeweils 25.000 € aus, wobei es im Testament ergänzend heißt:

2

"… Sollte das vorhandene Barvermögen nicht ausreichend sein, um die Vermächtnisse zu erfüllen, so sollen diese erst dann erfüllt werden, wenn der Grundbesitz veräußert und der Erlös zur Verteilung ansteht. Die [X.] sind dann mit 5% jährlich zu verzinsen, jedoch beginnend erst ein halbes Jahr nach meinem Tod."

3

Im Übrigen bestimmte der Erblasser, dass es bei den Bestimmungen seines vorangegangenen [X.] vom 2. Dezember 2002 bleiben solle. In diesem ist in "(4) zu [X.]vollstreckung" unter anderem geregelt:

4

"Ich ordne zur Auseinandersetzung zwischen den Erben und zur Erfüllung der vorgenannten Vermächtnisse

5

[X.]vollstreckung

an.

6

Der [X.]vollstrecker soll von dem beurkundenden Notar [X.]benannt werden, wobei dieser aber keine Person benennen darf, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen hat.

7

Der [X.]vollstrecker hat die Aufgabe, meinen gesamten Nachlaß zu veräußern und unter Berücksichtigung der Vermächtnisse an die Erben zu verteilen und auch die entsprechenden Steuern abzuführen. …

8

Er hat auch nach meinem Tode bis zur Verteilung der Erbmasse meinen Nachlaß ordnungsgemäß zu verwalten.

9

Zur Veräußerung meines Grundbesitzes ist er berechtigt, einen Makler zu beauftragen. Er soll den bestmöglichen Erlös erzielen.

Sollte Streit zwischen den Erben bzw. [X.] hinsichtlich des Verkaufspreises bestehen, so ist er berechtigt, ein Gutachten einzuholen und in dem Falle, in dem innerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach meinem Tod kein Käufer gefunden ist, den Grundbesitz auch bis zu 10% unter dem vom Gutachter festgesetzten Betrag zu veräußern."

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundbesitz. [X.] zur Erfüllung der Vermächtnisse ist nicht vorhanden. Eine Erbauseinandersetzung ist noch nicht erfolgt. Nach Eintritt des [X.] benannte der Notar D.      zunächst zwei [X.]vollstrecker, von denen einer vom Nachlassgericht gemäß § 2227 BGB entlassen wurde und der andere die Kündigung des Amtes erklärte. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 an das Nachlassgericht teilte der Notar mit, dass er keinen [X.]vollstrecker bestimmen werde. Darauf ernannte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2012 den Beteiligten zu 10 zum [X.]vollstrecker. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde vom 16. März 2012, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2012 durch Aufhebung des Beschlusses betreffend die Ernennung des Beteiligten zu 10 zum [X.]vollstrecker vom 15. Februar 2012 abhalf.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 5, die eine Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt, hat das [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 5 sei gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nicht beschwerdebefugt, da es an dem erforderlichen unmittelbaren Eingriff durch den angefochtenen Beschluss in ein subjektives Recht fehle. Der Beteiligten zu 5 stehe als Vermächtnisnehmerin lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser werde ihr nicht dadurch genommen, dass das Amtsgericht die Ernennung eines [X.]vollstreckers abgelehnt habe. Die Erwartung der Beteiligten zu 5, dass ihr die Durchsetzung ihres Vermächtnisanspruchs erleichtert werde, wenn die Abwicklung des Nachlasses einschließlich der Veräußerung des Grundbesitzes in der Hand eines [X.]vollstreckers liege, begründe lediglich ein nicht ausreichendes rechtliches bzw. wirtschaftliches Interesse. Ebenfalls unerheblich sei, dass der Beteiligtenbegriff des § 2200 Abs. 2 BGB bisher weit ausgelegt und als Beteiligter jeder angesehen worden sei, der ein rechtliches Interesse an der [X.]vollstreckung habe. Zum einen genüge allein die formelle Beteiligung nicht für die Begründung einer Beschwerdeberechtigung. Zum anderen habe der Gesetzgeber nunmehr in § 345 Abs. 3 FamFG den Kreis der Personen, die in einem Verfahren zur Ernennung eines [X.]vollstreckers beteiligt seien oder beteiligt werden könnten, ausdrücklich festgelegt. Eine Beteiligung von [X.] sei nicht (mehr) vorgesehen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung bestehe keine Veranlassung, die Anforderungen des § 59 Abs. 1 FamFG zugunsten von [X.] aufzuweichen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beschluss des [X.] ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Das Beschwerdegericht nimmt zu Unrecht an, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 5 unzulässig sei. [X.] gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

a) Für die Beschwerdeberechtigung ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2004 - [X.] 208/00, [X.], 1024 unter [X.]; [X.] [X.] 2009, 342; [X.] [X.] 2008, 334; [X.]/Meyer-Holz, FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 6, 9; [X.]/Prütting/[X.], FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 2). Nicht ausreichend sind demgegenüber lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen. § 59 Abs. 1 FamFG entspricht insoweit inhaltlich der bisherigen Regelung in § 20 Abs. 1 [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 204).

b) Auf dieser Grundlage ist ein Vermächtnisnehmer im Falle der Ablehnung der Ernennung eines [X.]vollstreckers beschwerdebefugt [X.] von § 59 Abs. 1 FamFG, wenn es gerade zu den Aufgaben des [X.]vollstreckers zählt, das Vermächtnis zu erfüllen ([X.]/[X.] aaO § 345 Rn. 46; [X.]/[X.], [X.]. 2012, § 2200 Rn. 20). Zwar steht dem Vermächtnisnehmer gemäß § 2174 BGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser bleibt inhaltlich unabhängig davon bestehen, ob das Nachlassgericht einen [X.]vollstrecker ernennt oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass durch die Ernennung eines [X.]vollstreckers oder durch die Ablehnung seiner Bestellung auch die Rechte des [X.] beeinträchtigt oder zumindest gefährdet werden. Ist es - wie hier - Aufgabe des [X.]vollstreckers, im Wege der Abwicklungsvollstreckung das Vermächtnis zu erfüllen, so kann der Vermächtnisnehmer ihn neben dem Erben gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. Juli 1961 - [X.], [X.]Z 35, 296, 299). Dem entspricht es, dass der [X.]vollstrecker im Falle einer Verletzung seiner Pflichten dem Vermächtnisnehmer gemäß § 2219 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein kann. Lehnt das Nachlassgericht mithin die Ernennung eines [X.]vollstreckers ab oder hebt es - wie hier - einen entsprechenden Ernennungsbeschluss auf, so wird dem Vermächtnisnehmer eine weitere Person neben dem Erben, gegenüber der er seine Ansprüche geltend machen kann, genommen.

Hinzu kommt, dass gemäß § 2214 BGB Gläubiger des Erben, die nicht zu den [X.] gehören, sich nicht an die der Verwaltung des [X.]vollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können. Hierdurch wird der Vermächtnisnehmer gegenüber den Eigengläubigern des Erben geschützt (vgl. [X.]/[X.] aaO § 2223 Rn. 2). Wäre die [X.]vollstreckung demgegenüber, wie das Nachlassgericht angenommen hat, durch die unterbliebene Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Notar gegenstandslos geworden, so könnten auch Eigengläubiger in das Vermögen der Erben vollstrecken.

Hier diente die [X.]vollstreckung - wie im Testament im Einzelnen aufgeführt - dazu, die Verwirklichung des Vermächtnisanspruchs durchzusetzen, indem der [X.]vollstrecker den vorhandenen Grundbesitz veräußern und von dem Erlös u.a. zunächst die Ansprüche der Vermächtnisnehmer befriedigen sollte.

Eine fehlende Beschwerdebefugnis des [X.] hätte unter Umständen zur Folge, dass sonst niemand vorhanden ist, der den Willen des Erblassers zur Einsetzung eines [X.]vollstreckers verwirklicht. Hierzu könnte es kommen, wenn der Dritte entgegen der Bestimmung des Erblassers keinen [X.]vollstrecker gemäß § 2198 BGB bestimmt und der Erbe dagegen nicht vorgeht. In einem solchen Fall muss einem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit eröffnet werden, gegen die Ablehnung der Ernennung eines [X.]vollstreckers durch das Nachlassgericht jedenfalls dann im Wege der Beschwerde vorgehen zu können, wenn es gerade Aufgabe des [X.]vollstreckers ist, das Vermächtnis zu vollziehen.

c) Für die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 5 gemäß § 59 Abs. 1 FamFG kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob und inwieweit sie verfahrensrechtlich als Beteiligte anzusehen ist. Gemäß § 2198 Abs. 2 BGB erlischt das Bestimmungsrecht des [X.] mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist. Im Falle der Ernennung des [X.]vollstreckers durch das Nachlassgericht soll dieses vor der Ernennung die Beteiligten gemäß § 2200 Abs. 2 BGB hören. Zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschriften wurde bisher auch der Vermächtnisnehmer gerechnet (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 1961 - [X.], [X.]Z 35, 296, 299; [X.]/BGB-[X.], 5. Aufl., § 2198 Rn. 12; § 2200 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.]. § 2198 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 2198 Rn. 4; ferner für den Fall der Entlassung des [X.]vollstreckers gemäß § 2227 BGB OLG München [X.] 2011, 651). Demgegenüber bestimmt § 345 Abs. 3 FamFG, dass im Verfahren zur Ernennung eines [X.]vollstreckers und zur Erteilung eines [X.]vollstreckerzeugnisses Beteiligter der [X.]vollstrecker ist. Das Gericht kann als Beteiligte ferner die Erben und den [X.] hinzuziehen. Auf Antrag sind sie hinzuzuziehen. Der Vermächtnisnehmer wird in dieser Vorschrift nicht mehr erwähnt (vgl. hierzu [X.]/[X.], FamFG 17. Aufl. § 345 Rn. 33). Ob dies bedeutet, dass nunmehr auch § 2200 Abs. 2 BGB wegen eines Redaktionsversehens im Hinblick auf § 345 Abs. 3 FamFG eng auszulegen ist (so Fröhler in Prütting/[X.], FamFG 2. Aufl. § 345 Rn. 43; vgl. ferner [X.]/[X.] aaO Rn. 36), kann indessen offen bleiben.

Für die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG kommt es auf die Beteiligtenstellung nicht an (BT-Drucks. 16/6308 S. 204; [X.]/Prütting/[X.], FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 1; so bereits [X.] [X.] 2008, 334 für die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 [X.]). Es ist unerheblich, ob der [X.]e tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffenheit hätte hinzugezogen werden müssen. Umgekehrt ist ein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren nicht beschwerdeberechtigt, wenn er im Ergebnis der Entscheidung in seiner materiellen Rechtsstellung nicht betroffen ist (BT-Drucks. aaO). Maßgebend ist allein, ob durch die angegriffene Entscheidung in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingegriffen wird.

2. Das Beschwerdegericht wird nunmehr über die Begründetheit der Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 13. Juli 2012 zu befinden haben, mit dem dieses seinen Beschluss vom 15. Februar 2012 betreffend die Bestellung des Beteiligten zu 10 zum [X.]vollstrecker aufgehoben hat. Hierbei wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, dass nach neuerer Rechtsprechung des Senats die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des [X.]vollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam ist (Beschluss vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.] 2012, 657 Rn. 6 ff.). Hieraus folgt zunächst allerdings nur, dass die entsprechende Regelung in dem notariellen Testament vom 2. Dezember 2002, wonach der [X.]vollstrecker von dem beurkundenden Notar benannt werden soll, unwirksam ist. Das Beschwerdegericht wird auf dieser Grundlage zu entscheiden haben, ob und inwieweit sich aus einer - gegebenenfalls ergänzenden - Auslegung des [X.] ergibt, dass der Erblasser bei Kenntnis der Unwirksamkeit der von ihm getroffenen Regelung einen anderen [X.] gemäß § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB oder das Nachlassgericht nach § 2200 Abs. 1 BGB ersucht hätte, einen [X.]vollstrecker zu bestimmen (zur Auslegung in derartigen Fällen vgl. etwa BayObLG [X.] 1997, 338; [X.]/[X.], [X.]. 2012, § 2200 Rn. 8; [X.]/[X.], FamFG 17. Aufl. § 345 Rn. 29; [X.]/BGB-[X.], 5. Aufl., § 2200 Rn. 4). Hierbei wird es insbesondere darauf ankommen, ob für den Erblasser die Person des Ernannten im Vordergrund stand oder ob es ihm darum ging, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung überhaupt ein [X.]vollstrecker bestellt wird.

[X.]                            Harsdorf-Gebhardt                                   Karczewski

              Lehmann                                           Brockmöller

Meta

IV ZB 42/12

24.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 30. November 2012, Az: I-15 W 358/12

§ 59 Abs 1 FamFG, § 2198 BGB, § 2213 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2013, Az. IV ZB 42/12 (REWIS RS 2013, 6323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6323

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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