Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2012, Az. IV ZB 14/12

4. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2468

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Gegenstand

Notarielles Testament: Auswahl des Testamentsvollstreckers durch den Urkundsnotar


Leitsatz

Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 694.337,77 €

Gründe

1

I. Die Beteiligte zu 4 begehrt die Erteilung eines [X.]vollstreckerzeugnisses. Am 29. Juli 2005 beurkundete der Beteiligte zu 5 ein Testament des Erblassers, in dem dieser unter anderem die Beteiligten zu 1 bis 3 als Erben einsetzte. Eine weitere eingesetzte [X.] schlug die Erbschaft aus. Der Erblasser traf in §§ 5 und 7 des [X.] ferner Teilungsanordnungen und setzte in §§ 4, 6 und 8 Vermächtnisse aus. Außerdem ordnete er [X.]vollstreckung an. Hierzu heißt es in § 9 des [X.]:

"Ich ordne in meinem Nachlass [X.]vollstreckung an.

Der [X.]vollstrecker ist durch den beurkundenden Notar, ersatzweise durch das zuständige Nachlassgericht zu ernennen, sofern ich nicht selbst noch einen [X.]vollstrecker ernannt habe.

Aufgabe des [X.]vollstreckers ist die Abwicklung der in den § 5 und § 7 dieses [X.] enthaltenen Verfügungen und die Erfüllung der in den §§ 4, 6 und 8 angeordneten Vermächtnisse. Der [X.]vollstrecker ist berechtigt, [X.] zurückzuhalten, bis die Erbschaftsteuerschuld der Erben oder Vermächtnisnehmer beglichen ist. …"

2

Nach dem Tod des Erblassers ernannte der Beteiligte zu 5 die Beteiligte zu 4 zur [X.]vollstreckerin, die das Amt annahm. Sie beantragte am 9. November 2011 die Erteilung eines [X.]vollstreckerzeugnisses. Bereits zuvor hatte die Beteiligte zu 2 einen Antrag auf Entlassung der Beteiligten zu 4 als [X.]vollstreckerin gestellt.

3

Das Notariat [X.] als Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 9. Februar 2012 die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und der Beteiligten zu 4 ein [X.]vollstreckerzeugnis erteilt. Ferner hat es die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Zeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss abgeändert und den Antrag der Beteiligten zu 4 auf Erteilung eines [X.]vollstreckerzeugnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4.

4

II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 ist unbegründet. Letztere kann keine Erteilung eines [X.]vollstreckerzeugnisses nach § 2368 Abs. 1 BGB verlangen. Der Beteiligte zu 5 war nicht befugt, sie zur [X.]vollstreckerin zu bestimmen, da die entsprechende Regelung in § 9 des notariellen [X.] vom 29. Juli 2005 wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 [X.] unwirksam ist. Zwar kann der Erblasser gemäß § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB die Bestimmung der Person des [X.]vollstreckers einem [X.] überlassen. Eine Einschränkung dieses Bestimmungsrechts enthält jedoch § 7 Nr. 1 [X.]. Hiernach ist die Beurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, dem Notar einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

5

1. Die überwiegende Meinung im Schrifttum entnimmt § 7 Nr. 1 [X.], dass dem beurkundenden Notar im notariellen Testament nicht das Recht zur Bestimmung des [X.]vollstreckers eingeräumt werden darf ([X.], [X.] 1994, 659, 664 f.; [X.]. [X.]/[X.], Handbuch der [X.]vollstreckung 4. Aufl. [X.]. 2 Rn. 135; [X.]/[X.], BGB Stand 2012 § 2198 Rn. 3; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 2198 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 2198 Rn. 2; Weidlich in [X.], Kommentar zum Erbrecht 3. Aufl. § 2198 Rn. 2; [X.]/[X.], Praxiskommentar Erbrecht § 2198 Rn. 2). Das Recht zur Bestimmung des [X.]vollstreckers sei als unzulässiger rechtlicher Vorteil anzusehen. Demgegenüber vertreten das [X.] ([X.] 1951, 339) sowie Teile des Schrifttums (Soergel/[X.], [X.]. § 2198 Rn. 2; [X.], Der [X.]vollstrecker 19. Aufl. Rn. 46 [X.]. 4) die Ansicht, auch der amtierende Notar könne im Testament um die Ernennung eines [X.]vollstreckers ersucht werden.

6

2. Die überwiegende Ansicht trifft zu. Dem [X.] kann das Bestimmungsrecht des § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht wirksam eingeräumt werden, da ihm hiermit ein rechtlicher Vorteil gemäß § 7 Nr. 1 [X.] gewährt wird.

7

a) Der Wortlaut von § 7 [X.] verbietet [X.] die Verschaffung eines rechtlichen Vorteils. Rechtlicher Vorteil ist jede Verbesserung der Rechtsposition durch die Einräumung vorher nicht bestehender Rechte oder die Verminderung bestehender Verpflichtungen ([X.], [X.]. § 7 Rn. 4; [X.], [X.]. § 7 Rn. 3). Dieser rechtliche Vorteil muss sich unmittelbar aus der in der Urkunde niedergelegten Willenserklärung ergeben und nicht erst als deren Folge eintreten oder gar erst eintreten können (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1996 - [X.], [X.], 230, 237; [X.] aaO Rn. 6). Nicht erforderlich ist demgegenüber eine auf Zuwendung des Vorteils gerichtete Absicht der Beteiligten. Vielmehr genügt es, dass nach der objektiven Rechtslage aus dem Rechtsgeschäft unmittelbar ein rechtlicher Vorteil erwächst ([X.] aaO Rn. 4; [X.] aaO Rn. 5). Unerheblich ist es ferner, ob der rechtliche Vorteil für den Notar mit einer wirtschaftlichen Besserstellung verbunden ist oder keine Auswirkungen auf sein Vermögen hat ([X.] in [X.]/[X.], Handbuch der [X.]vollstreckung [X.]. 2 Rn. 135; [X.] aaO Rn. 5; [X.] aaO Rn. 4; [X.]/[X.], BGB Stand 2012 Vorbem. zu §§ 127a, 128 [X.] Rn. 322). Der Vorteil muss nicht einmal auf vermögensrechtlichem Gebiet liegen ([X.] aaO Rn. 3).

8

In einem Fall wie dem hier zu entscheidenden ergibt sich der rechtliche Vorteil für den Notar daraus, dass ihm die Befugnis zur Ernennung eines [X.]vollstreckers [X.] von § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB eingeräumt wird. Eine derartige rechtliche Möglichkeit, auf die Person des [X.]vollstreckers Einfluss zu nehmen, hätte der Notar ohne die entsprechende Verfügung des Erblassers nicht gehabt. Seine Rechtsposition wird damit, ohne dass hierauf ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch bestand, verbessert. Dieser rechtliche Vorteil wird dem Notar unmittelbar durch die Urkunde eingeräumt. Schließlich ist es unerheblich, dass mit der Einräumung des rechtlichen Vorteils zugleich die Verpflichtung des Notars zum Tätigwerden, nämlich der Bestimmung der Person des [X.]vollstreckers, verbunden ist. Das Gesetz stellt ausschließlich darauf ab, dass dem Notar durch die beurkundete Willenserklärung überhaupt ein rechtlicher Vorteil verschafft wurde. An[X.] als bei § 107 BGB ist nicht erforderlich, dass es sich "lediglich" um einen rechtlichen Vorteil handeln muss.

9

b) Aus der Systematik des § 7 [X.] ergibt sich keine Veranlassung für dessen einschränkende Auslegung. In § 27 [X.] ist lediglich geregelt, dass unter anderem § 7 [X.] entsprechend für Personen gilt, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum [X.]vollstrecker ernannt werden. Diese an die Stelle des früheren § 2235 BGB getretene Regelung hat zum Inhalt, dass die Mitwirkung des im Testament zum [X.]vollstrecker Ernannten als Notar unabhängig davon unwirksam ist, ob es sich bei der isolierten Bestellung des Notars zum [X.]vollstrecker für diesen um einen rechtlichen Vorteil handelt oder nicht (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1996 - [X.], [X.], 230, 236; Senatsurteil vom 4. Februar 1987 - [X.], [X.] 1987, 768 unter [X.]). Der Anwendungsbereich des § 7 [X.] im Übrigen wird von § 27 [X.] nicht berührt, da die beiden Vorschriften nebeneinander stehen (vgl. auch [X.] aaO Rn. 2).

Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1996 entschieden hat, dass die notarielle Beurkundung einer testamentarischen Ernennung zum [X.]vollstrecker nicht deshalb gegen §§ 7, 27 [X.] verstößt, weil ein Sozius des Notars zum [X.]vollstrecker ernannt wird und der Notar an dessen Vergütung aufgrund entsprechender Vereinbarung beteiligt ist ([X.], [X.], 230; so bereits Senatsurteil vom 4. Februar 1987 - [X.], [X.] 1987, 768), steht dies nicht im Wi[X.]pruch dazu, dass die Einräumung eines Bestimmungsrechts gemäß § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 7 [X.] unwirksam ist. Auf den der Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1996 zugrunde liegenden Sachverhalt war § 7 [X.] bereits deshalb nicht anwendbar, weil die im Testament vorgesehene Ernennung zum [X.]vollstrecker sich unmittelbar lediglich darauf richtete, dass der Sozius des Notars nach dem Erbfall [X.]vollstrecker wird. Ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil für den [X.] liegt hierin nicht. Die dem Sozius des [X.]s zufließende Vergütung in seiner Eigenschaft als [X.]vollstrecker ergibt sich ferner nicht unmittelbar als rechtlicher Vorteil aus dem Testament, sondern erst als gesetzliche Rechtsfolge aus der Amtsführung gemäß § 2221 BGB. Auf weitere wirtschaftliche Folgen, etwa eine Beteiligung des [X.]s an der Vergütung des [X.]vollstreckers durch die Verbindung in einer Sozietät, kommt es im Rahmen von § 7 [X.] ohnehin nicht an. Demgegenüber wird dem [X.] durch das Bestimmungsrecht des § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar durch das Testament ein rechtlicher Vorteil eingeräumt.

c) [X.] von § 7 [X.] spricht ebenfalls dafür, dass die Vorschrift das dem [X.] eingeräumte Bestimmungsrecht des § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst. Der Notar soll nicht durch den Inhalt der von ihm beurkundeten letztwilligen Verfügungen Rechtspositionen erhalten, auf die er ansonsten keinen Anspruch hätte. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist bei § 7 [X.] "ein strenger Maßstab geboten, um das Ansehen des [X.] zu wahren und eine Übervorteilung Beteiligter zu verhindern" (BT-Drucks. V/3282 [X.], 29). Insbesondere gilt es zu verhindern, dass der Notar durch die Einräumung ihm ansonsten nicht zustehender rechtlicher Vorteile in der Urkunde in die Gefahr eines Konflikts zu seinen sonstigen Pflichten kommt, insbesondere zu den Prüfungs- und [X.] nach § 17 [X.].

Die Gefahr eines Wi[X.]pruchs zwischen den Interessen des Erblassers sowie möglichen Eigeninteressen des Notars ist in derartigen Fällen nicht von vornherein auszuschließen. Der [X.] selbst kann ein eigenes Interesse an der Person des von ihm zu bestimmenden [X.]vollstreckers haben, wenn im Rahmen der [X.]vollstreckung Tätigkeiten erforderlich sind, die ihrerseits einer notariellen Beurkundung bedürfen. So hat es der Erblasser hier in § 9 als Aufgabe des [X.]vollstreckers bezeichnet, verschiedene Teilungsanordnungen durchzuführen, die sich im Wesentlichen auf seinen nicht unerheblichen Grundbesitz beziehen. Hierzu sind notarielle Vollzugsgeschäfte erforderlich. Einen derartigen möglichen Interessengegensatz wollte der Gesetzgeber durch § 7 [X.] von Anfang an verhindern. Daran vermag auch der Umstand, dass der Notar in seiner Eigenschaft als Amtsperson tätig wird, nichts zu ändern.

Schließlich wird die Rechtsposition des Erblassers nicht in einer mit den praktischen Bedürfnissen nicht mehr zu vereinbarenden Art und Weise beschnitten. Diesem bleibt es unbenommen, entweder selbst den [X.]vollstrecker zu ernennen oder einen [X.] außer dem [X.] mit der Bestimmung gemäß § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB zu betrauen. Sollte dem Erblasser hierzu keine geeignete Person bekannt sein, so kann er - wie das in § 9 des [X.] auch hilfsweise geschehen ist - das Nachlassgericht als Bestimmungsberechtigten einsetzen.

d) Auf die entgegenstehende Entscheidung des [X.] vom 4. April 1951 ([X.] 1951, 339) kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil der hier zur Beurteilung stehende § 7 [X.] erst mit dem [X.] zum 1. Januar 1970 in [X.] getreten ist. Sie befasst sich außerdem im Wesentlichen nur mit der Frage, ob für die Form der Erklärung gemäß § 2198 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Bestimmungsrecht des Notars eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form erforderlich ist oder nicht.

Aus § 171 [X.] a.F., der Vorgängervorschrift des § 7 [X.], kann für die Beurteilung ebenfalls nichts Abweichendes hergeleitet werden. Hiernach war von der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts derjenige ausgeschlossen, zu dessen Gunsten in der Urkunde eine Verfügung getroffen wurde. Der Gesetzgeber des [X.]es wollte den Begriff der Verfügung ausdrücklich vermeiden, weil darunter in der Regel nur solche Rechtsgeschäfte verstanden werden, durch die ein Recht übertragen, inhaltlich verändert oder aufgehoben wird (BT-Drucks. V/3282 [X.], 29). Vielmehr sollte durch die Fassung des § 7 [X.] klargestellt werden, dass alle Rechtsgeschäfte in Betracht kommen, die ihrem Inhalt nach darauf gerichtet sind, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen (aaO). Ein derartiger rechtlicher Vorteil liegt - wie oben gezeigt - in der Einräumung des Bestimmungsrechts eines [X.]vollstreckers zugunsten des [X.]s. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellt, nach der Rechtsprechung des [X.] sei der Notar durch § 171 [X.] a.F. nicht daran gehindert gewesen, zugleich eine Vollmacht auf sich selbst zu beurkunden (vgl. [X.], 172, 178 f.; 121, 30, 34 f.), kann offen bleiben, ob dies auch für den Anwendungsbereich des [X.]es gilt (so etwa [X.] aaO Rn. 8). Die Einräumung eines Rechts des Notars zur Bestimmung der Person des [X.]vollstreckers führt jedenfalls unmittelbar zu einem rechtlichen Vorteil des Notars durch Verbesserung seiner bisherigen Rechtsstellung und dient nicht lediglich der Umsetzung des bereits feststehenden Erblasserwillens durch den Notar als bevollmächtigter Vertreter.

[X.]                                                  Wendt                                                   Felsch

                    Harsdorf-Gebhardt                                       Dr. Karczewski

Meta

IV ZB 14/12

10.10.2012

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 29. März 2012, Az: 8 W 112/12, Beschluss

§ 2198 Abs 1 S 1 BGB, § 2368 Abs 1 BGB, § 7 Nr 1 BeurkG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2012, Az. IV ZB 14/12 (REWIS RS 2012, 2468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2468

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