Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2015, Az. V ZB 158/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13759

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

19. März 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 22 Nr. 1 (= VO ([X.]) Nr. 1215/2012 Art. 24 Nr. 1)
[X.] Klage im Sinne von Art. 22 Nr. 1 VO ([X.]) Nr. 44/2001 (= Art.
24 Nr.
1 VO ([X.]) Nr.
1215/2012) ist nicht nur ein Streit ü[X.] die wirksame Ausübung des Vorkaufs-rechts als eine der Voraussetzungen für das Entstehen des [X.], son-dern auch ein Streit darü[X.], welche Regelungen in dem Kaufvertrag mit dem
Dritten nach §
464 Abs. 2, §
465 BGB oder vergleichbaren Vorschriften anderer Rechtsord-nungen Inhalt des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufs[X.]echtig-ten geworden sind.

[X.], Beschluss vom 19. März 2015 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2015 durch die [X.] Richterin Dr. [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.]
Czub, [X.] und Dr. Göbel
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss des O[X.]landesgerichts [X.] -
21. Zivilsenat -
vom 27. Juni 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die darin enthaltene Kostenentscheidung entfällt.

Gründe:
I.
Die Parteien sind Miteigentümerinnen eines Grundstücks in [X.], die Klägerin mit einem Anteil von 6/10 und die [X.], ihre Schwester, mit einem Anteil von 4/10. Zugunsten des Inha[X.]s des Miteigentumsanteils der Klägerin ist auf Grund eines Vertrags vom 20. Dezem[X.] 1971 ein dingliches Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil der [X.] im Grundbuch einge-tragen. Mit notariellem Vertrag vom 28. Okto[X.] 2009 verkaufte die [X.] die [X.] bis zum 28. März 2010 für den
Fall zurücktreten, dass sie bis da-hin ein Angebot zur Beteiligung an einer anderen Gesellschaft nicht angenom-men hatte. Die Klägerin übte ihr Vorkaufsrecht mit Schreiben vom 18. Dezem-[X.] 2009 aus. Mit einem Vertrag vom 25. Februar 2010 erkannten die Parteien die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts an, trafen Vereinbarungen zur [X.]
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ligkeit des Kaufpreises, erklärten die Auflassung und wiesen den Notar an, die Eintragung erst zu bewilligen und deren Vollzug erst zu beantragen, wenn die Klägerin den Kaufpreis
gezahlt und die [X.] erklärt hat, von ihrem [X.] keinen Gebrauch zu machen. Die Klägerin bezahlte am 2.
März 2010 den Kaufpreis. Die [X.] erklärte mit Schreiben vom 15.
März 2010 den Rücktritt von dem mit der Z
GbR geschlossenen Vertrag.
Mit der Klägerin am 11. Mai 2010 zugestellter Klage hat die [X.] beide Parteien des vorliegenden Rechtstreits vor dem [X.] in [X.] verklagt, und zwar auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung des [X.] durch die Klägerin und der Gültigkeit des zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Kaufvertrags, hilfsweise auf Feststellung, dass Inhalt des [X.] der Parteien auch das Rücktrittsrecht ist, das der [X.] nach dem Kaufvertrag mit der [X.] zusteht. Das [X.] hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Die [X.] Revisionsinstanz bei der [X.] Suprema di Cassazione anhängig.
Mit Klageschrift vom 15. Juli 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, die [X.] zur Bewilligung der Eintragung der Klä-gerin als Inha[X.]in des Miteigentumsanteils der [X.] in das Grundbuch zu verurteilen. Das [X.] hat das Verfahren mit zwei Beschlüssen bis zur Erledigung des Rechtsstreits vor dem [X.] in [X.] ausge-setzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das O[X.]landesgericht das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des [X.] zur Auslegung der hier nach Art.
66 Abs.
1 VO ([X.]) Nr. 1215/2012 ([X.]. Nr.
L
351 S.
1, geändert durch VO [[X.]] Nr.
542/2014, [X.]. Nr.
L 163 S.
1) noch anwendbaren Art. 22, 27 und 28 VO ([X.]) Nr.
44/2001 (vom 22. Dezem[X.] 2000, [X.].
2001 [X.], zuletzt geändert 2
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durch VO [[X.]] Nr. 156/2012 vom 22. Februar 2012, [X.]. [X.] S.
3, fortan [X.]) eingeholt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. April 2014 (Urteil We[X.], [X.]. [X.]/12, [X.]:[X.] = NJW 2014, 1871) wie folgt entschie-den:

Art. 22 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem[X.] 2000 ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handels-sachen ist dahin auszulegen, dass zur Kategorie der Rechtsstreitigkei-e--
wie die hier bei dem Gericht eines anderen Mitgliedst[X.]ts erhobene -
auf Feststellung der Ungültigkeit der
Ausübung eines Vorkaufsrechts gerich-tet ist, das an diesem Grundstück besteht und gegenü[X.] jedermann wirkt.
2.
Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, bevor es das Verfahren gemäß dieser Vorschrift aussetzt, prüfen muss, ob eine etwaige Sachentschei-dung des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 dieser [X.] wegen Verletzung der in ihrem Art. 22 Nr. 1 vorgesehenen aus-schließlichen Zuständigkeit in den übrigen Mitgliedst[X.]ten nicht aner-

Das O[X.]landesgericht hat die Aussetzungsbeschlüsse des [X.]s aufgehoben. Dagegen wendet sich die [X.] mit der zugelassenen Rechts-beschwerde, mit welcher sie die Fortdauer der Aussetzung erreichen möchte. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.
Nach Ansicht des [X.] liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß Art. 27 [X.] nicht vor. [X.] des Urteils des Gerichtshofs richte sich die internationale Zuständigkeit für Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts 4
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nach Art. 22 Nr. 1 [X.]. Eine solche Klage habe die [X.] vor dem [X.] in [X.] erhoben. Für die Entscheidung hierü[X.] seien a[X.] die später angerufenen [X.] Gerichte international zuständig. Die [X.] habe zwar geltend gemacht, Anknüpfungspunkt des Verfahrens vor den itali-enischen Gerichten seien schuldrechtliche Ansprüche. Das ändere a[X.] nichts daran, dass sich diese Fragen ohne das Vorliegen des dinglichen Vorkaufs-rechts in dem Verfahren dort nicht stellten. Eine Sachentscheidung der italieni-schen Gerichte wäre daher nach Art. 35 [X.] nicht anzuerkennen. Der Rechtsstreit sei deshalb auch nach Art. 28 [X.] nicht auszusetzen.

III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in der Sache stand. Zu beanstanden ist nur, dass ü[X.] die Kosten des Beschwerdeverfahrens [X.] erkannt worden ist.
1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 27 Abs.
1 [X.] kommt nicht in Betracht.
a) Nach dieser Vorschrift hat das später angerufene Gericht eines Mit-gliedst[X.]ts der [X.] das bei ihm anhängige Verfahren von Amts wegen auszusetzen, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien zuvor ein Rechtsstreit bei dem Gericht eines anderen Mitgliedst[X.]ts anhängig gemacht worden ist, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Das gilt nicht, wenn das später angerufene Gericht nach Art.
22 Nr. 1 [X.] ausschließlich zuständig ist. Dann nämlich wäre eine Sachentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 [X.] nicht anzuerkennen und das später angerufene Gericht verpflichtet, ohne Aus-6
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setzung des Verfahrens ü[X.] die bei ihm erhobene Klage zu entscheiden ([X.], Urteil We[X.], [X.]. [X.]/12, [X.]:[X.] = NJW 2014, 1871 Rn. 56; Senat, Beschluss vom 13.
August 2014 -
V [X.], [X.], 1813 Rn. 11). So liegt es hier.
b) Das Verfahren vor dem [X.] in [X.] und das vorlie-gende Verfahren betreffen zwar im Sinne von Art. 27 Abs. 1 [X.] densel-ben Anspruch und dieselben Parteien.
[X.]) (1) Die Gegenstände beider Verfahren stimmen allerdings nicht [X.] ü[X.]ein. Im vorliegenden Verfahren geht es um den Anspruch der Klä-gerin auf Ü[X.]tragung des Miteigentumsanteils der [X.] auf Grund des Kaufvertrags, der nach Maßgabe von § 464 Abs. 2 BGB durch den Abschluss des Kaufvertrags zwischen der [X.] und der [X.] und die Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommen sein soll (fortan [X.]). Demgegenü[X.] betrifft
das Verfahren in [X.] die Feststellung der [X.] der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin, die Gültigkeit des Kaufvertrags der [X.] mit der [X.] und -
hilfsweise -
die Frage, ob zum Inhalt des [X.] der Parteien auch das Rücktrittsrecht gehört, das sich die [X.] in dem Kaufvertrag mit der [X.] vorbehalten hat.
(2) Das ändert an der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 1 [X.] nichts. Der Gegenstand der Verfahren vor den angerufenen Gerichten muss dazu nämlich nicht vollständig ü[X.]einstimmen. Es kommt auch nicht auf die Einzelheiten des Streitgegenstands nach der jeweiligen Prozessordnung, sondern auf den Zweck der Klage und darauf an, ob in beiden Verfahren die-selben Fragen im Mittelpunkt stehen ([X.], Urteile Gubisch Maschinenfabrik/
[X.], [X.]. 144/86, [X.]:C:1987:528 = NJW 1989, 665 Rn. 16 und [X.]/[X.] Rataj, [X.]. [X.], [X.]:[X.] Rn. 41, 43; [X.]/[X.], 9
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Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 27 [X.] Rn. 8; kritisch: [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 27 [X.] Rn. 30-32).
(3) Letzteres ist hier der Fall. Der Bestand des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ü[X.]tragungsanspruchs aus dem [X.] hängt ent-scheidend davon ab, ob die Klägerin das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat, ob der Kaufvertrag der [X.] mit der [X.] wirksam ist und ob zu dem Inhalt des [X.] der Parteien auch das Rücktrittsrecht gehört, das der [X.] nach dem Kaufvertrag mit der [X.] zusteht. Insoweit betreffen die

[X.]) [X.] ist ferner, dass die Klägerin des Verfahrens in [X.], die [X.], an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Ein Rechtsstreit
sind. Das Verfahren ist insoweit auszusetzen, als die Parteien des später einge-leiteten Verfahrens auch Parteien des früheren sind; auf die Parteirolle kommt es nicht an (vgl. [X.], Urteil [X.] / [X.] Rataj, [X.]. [X.], [X.]:[X.] Rn. 34, 36; [X.]/[X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 2.
Aufl., Art. 27 [X.] Rn. 7). So liegt es hier. Beide Parteien des vorliegenden [X.] nehmen an dem Verfahren vor dem [X.] in [X.] teil, wenn auch als [X.].
c) [X.] anhängige Klage führt a[X.] nicht zur Aussetzung des vorliegenden Verfahrens. Für die Entscheidung ü[X.] die Fragen, die Gegenstand beider Verfahren sind, ist das zuerst angerufene [X.] in [X.] nicht international zuständig. Insoweit haben beide die nach Art. 22 Nr. 1 [X.] das Gericht an dem Ort ausschließlich zustän-12
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dig ist, an dem sich das Grundstück befindet. Das ist das [X.] Mün-chen
I, vor dem das vorliegende Verfahren anhängig ist. Dieses Verfahren ist deshalb nicht auszusetzen, sondern unter Entscheidung der aufgeworfenen Sachfragen abzuschließen.
[X.]) Zu diesen Sachfragen
gehört zunächst die in dem Verfahren in [X.] mit dem ersten Hauptantrag angestrebte Feststellung der Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin. Das hat der Gerichtshof der [X.] im vorliegenden Verfahren entschieden (Urteil We[X.], [X.]. [X.]/12, [X.]:[X.] = NJW 2014, 1871 Rn. 45-47). Die [X.] [X.] dagegen auch keine Einwände.
[X.]) Entgegen der Ansicht der [X.] gilt für den zweiten Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag in dem Verfahren vor dem [X.] in [X.] nichts anderes.
(1) Richtig ist allerdings, dass diese beiden Anträge bei sachlich-rechtlicher Betrachtung nicht ein dingliches Recht betreffen, sondern schuld-rechtliche Fragen, nämlich die Gültigkeit des Kaufvertrags der [X.] mit der [X.] und den Inhalt des Kaufvertrags zwischen den Parteien des [X.]. Diese sachlich-rechtliche Betrachtung ist a[X.] für die Beurtei-lung des Umfangs der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1
[X.] nicht maßgeblich.
(2) Der Gerichtshof hat seine Entscheidung, dass die mit dem ersten Hauptantrag angestrebte Feststellung der Unwirksamkeit der Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts durch die Klägerin eine dingliche Klage im Sinne der genannten Vorschrift ist, nicht damit begründet, dass dieses wie ein dingliches Recht im Grundbuch eingetragen ist. Diese Entscheidung [X.]uht vielmehr auf der Ü[X.]legung, dass ein dingliches Vorkaufsrecht nach dem maßgeblichen 15
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[X.] Sachrecht dem Berechtigten die Möglichkeit verschafft, seinen Er-werbsanspruch gegen jeden durchzusetzen (Urteil We[X.], [X.]. [X.]/12, [X.]:[X.] Rn. 45). In der Möglichkeit, sein Recht gegenü[X.] jedermann durchzusetzen, liegt nämlich nach dem sog. Schlosser-Bericht (Schlosser, Be-richt zu dem Ü[X.]einkommen des [X.], [X.] und des [X.] ü[X.] den Beitritt zum Ü[X.]-einkommen ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli-cher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen sowie zum Protokoll betref-fend die Auslegung dieses Ü[X.]einkommens durch den Gerichtshof vom 5.
März 1979, [X.]. [X.] Nr. C 59 S. 71) das entscheidende Abgrenzungsmerk-mal zwischen dinglichen und schuldrechtlichen Rechtspositionen und Klagen (Nr. 166). Das greift der
Gerichtshof auf und stützt seine Qualifikation entschei-dend auf die einem dinglichen Berechtigten vergleichbare Stellung des Berech-tigten eines dinglichen Vorkaufsrechts (Urteil We[X.], [X.]. [X.]/12, [X.]:[X.] Rn. 46). Sie [X.]uht nach dem von dem Gerichtshof zitierten, hier nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe [X.] ([X.]) Nr. 593/2008 (vom 17. Juni 2008, [X.]. Nr. L 177 [X.], [X.]. [X.]. 2009 Nr. L 309 [X.] -
ROM-I-Verordnung) inter-national-privatrechtlich anwendbaren § 1094 BGB auf dem vormerkungsgleich geschützten Erwerbsanspruch des Vorkaufs[X.]echtigten. [X.] Klage im Sinne von Art. 22 Nr. 1 [X.] ist deshalb nicht nur ein Streit ü[X.] die wirk-same Ausübung des Vorkaufsrechts als eine der Voraussetzungen für das Ent-stehen des [X.], sondern auch ein Streit darü[X.], welche Rege-lungen in dem Kaufvertrag mit dem Dritten -
hier der [X.] -
Inhalt des [X.] geworden sind.
(3) Ü[X.] die mit dem ersten Hilfsantrag aufgeworfene Frage nach dem Inhalt des [X.] kann nicht entschieden werden, ohne zuvor die Frage nach der wirksamen Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts durch die 19
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Klägerin zu beantworten. Er ist auch nur hilfsweise für den Fall gestellt worden, dass die Klägerin ihr Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat.
(4) Eine
derartige Verknüpfung mit dem ersten Hauptantrag enthält der zweite Hauptantrag zwar nicht. Das ändert a[X.] nichts daran, dass auch er nicht zur Aussetzung des Verfahrens nach Art. 27 [X.] führt.
(a) Die Frage nach der Gültigkeit des Kaufvertrags zwischen der [X.] und der [X.] hat nämlich einen unmittelbaren sachlich-rechtlichen Bezug zu dem Erwerbsanspruch, den die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht. Denn eine der Voraussetzungen für diesen Erwerbsanspruch ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags mit einem Dritten, hier der Z
GbR. Ob der zweite Hauptantrag darauf zielt, ist zweifelhaft. Denn der [X.], den die [X.] mit der Klage vor den [X.] Gerichten zu Fall bringen will, scheitert nur, wenn ihr Vertrag mit der [X.] ungültig ist, nicht dagegen, wenn er gültig ist. Dem muss hier nicht weiter nach-gegangen werden.
(b) Soll mit dem zweiten Hauptantrag die Gültigkeit des Kaufvertrags der [X.] mit der [X.] als Bedingung für das Zustandekommen des [X.] geklärt werden, scheitert eine Aussetzung des Verfahrens vor den [X.] Gerichten nach Art. 27 [X.] daran, dass die [X.] Gerichte zur Klärung der Frage nach Art. 22 [X.] ausschließlich zuständig sind. Denn dann geht es um die Bedingungen des [X.] aus dem Vorkaufsrecht. Eine Klage zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs in der Sache We[X.] ([X.]. [X.]/12, [X.]:[X.]) eine dingliche Klage im Sinne von Art. 22 [X.].
(c) Hat der zweite Hauptantrag dagegen den Zweck, die Gültigkeit des Kaufvertrags zwischen der [X.] und der [X.] etwa zur Durchsetzung 20
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des Erfüllungsanspruchs der [X.] zu klären, scheitert eine Aussetzung daran, dass die Voraussetzungen
für eine Aussetzung nach Art. 27 [X.] schon im
Denselben Anspruch betrifft der Antrag nur, wenn die Gültigkeit des [X.] zwischen der [X.] und der [X.] einen Bezug zu dem Erwerbsan-spruch der Klägerin aus dem [X.] hat, der Gegenstand des [X.] vor den [X.] Gerichten ist. Zur Entscheidung wären dann a[X.] nach Art. 22 [X.] nicht die [X.], sondern die [X.] Gerichte am dinglichen Gerichtsstand [X.]ufen.
2. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits lässt sich auch nicht auf Art. 28 [X.] stützen. Ein Sachzusammenhang zwischen dem [X.] Rechtsstreit und dem Verfahren in [X.] besteht nur insoweit, als es die Voraussetzungen für das Zustandekommen des [X.] und des-sen Inhalt zum Gegenstand hat. Gerade darü[X.] haben a[X.] nach Art. 22 Nr. 1 [X.] ausschließlich die im vorliegenden Rechtsstreit angerufenen Gerichte zu entscheiden. Würde in dem Verfahren in [X.], etwa bei Erfolg der bei der [X.] [X.] Suprema di Cassazione anhängigen Revision gegen das klageabweisende Berufungsurteil in jenem Verfahren, dennoch in der Sache entschieden, wäre diese Entscheidung wegen Verstoßes gegen die [X.] Zuständigkeit der -
wenn auch später -
angerufenen [X.] Gerichte nach Art. 35 [X.] nicht anerkennungsfähig. Das schließt eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits wegen jenes Verfahrens aus.
3. Nichts anderes gilt für eine Aussetzung nach § 148 ZPO.

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IV.
1. Ü[X.] die Kosten des [X.] ist hier nicht zu [X.]. Eine Kostenentscheidung hat zu unterbleiben, wenn die Ausgangsent-scheidung -
wie hier
-
keine Kostenentscheidung enthalten darf. Die Kosten des (Rechts-) Beschwerdeverfahrens
bilden in solchen Fällen einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des [X.] in der Hauptsache unterliegenden Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. August 2014 -
V [X.], [X.], 1813 Rn. 12).
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2. Das Beschwerdegericht durfte aus dem gleichen Grund seinerseits nicht ü[X.] die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden. Die von
ihm ge-troffene Kostenentscheidung ist deshalb aufzuheben. Auch ü[X.] diesen Teil der Kosten ist in dem Endurteil zu befinden.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Czub

Kazele
Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidungen
vom 01.04.2011 und vom 23.08.2011
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34 O 13328/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.06.2014 -
21 W 1098/11 -

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Meta

V ZB 158/14

19.03.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2015, Az. V ZB 158/14 (REWIS RS 2015, 13759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13759

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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