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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Rückkehr im Familienverband als Grundlage der Rückkehrprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG
Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
"ob und inwieweit der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG die Annahme einer - hypothetischen -gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie in Fällen gebietet, in denen die übrigen Familienmitglieder einen Schutzstatus erhalten haben",
ist nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Urteil des Senats vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - dahingehend geklärt, dass für die Gefahrenprognose von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - [X.] und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen ist, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler [X.] festgestellt worden ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht hiervon ab, indem es bei Zugrundelegung einer möglichst realitätsnahen [X.] davon ausgeht, dass der Kläger wegen der Schutzgewährung für seine Ehefrau und das in [X.] geborene gemeinsame Kind nicht zusammen mit der Familie nach [X.] zurückkehrt.
Die "überholte" Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1965 - 3 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 49). Das Revisionsverfahren bietet Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob auch im vorliegenden Fall, in dem nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Ehe bzw. familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland noch nicht bestanden hat, die nach der o.g. Senatsrechtsprechung zugrunde zu legende Regelvermutung der gemeinsamen Rückkehr der Familie greift.
Meta
1 B 33/19, 1 B 33/19 (1 C 29/19)
15.08.2019
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8. November 2018, Az: 13a B 17.31960, Urteil
§ 60 Abs 5 AufenthG, Art 6 Abs 1 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.08.2019, Az. 1 B 33/19, 1 B 33/19 (1 C 29/19) (REWIS RS 2019, 4426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 4426
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 C 45/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Rückkehr im Familienverband im Regelfall Grundlage der Rückkehrprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG
Rückkehrprognose im Rahmen der Prüfung von nationalem Abschiebungsschutz
1 C 49/18 (Bundesverwaltungsgericht)
1 C 50/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Abschiebungsverbot: Berücksichtigung anerkannt schutzberechtigter Familienangehöriger bei der Ermittlung der Rückkehrsitutation
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