Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2011, Az. XII ZB 555/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2707

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 555/10
vom

5. Oktober 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 2 Abs. 2 Nr. 3
Private Lebensversicherungen sind nach §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] nur dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im [X.] an die [X.], 393 =
FamRZ 2003, 664 und vom 19.
März 2003 -
XII
[X.]
42/99
-
FamRZ 2003, 923).
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 -
XII [X.] 555/10 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Oktober
2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.] und die Richter Dose, Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des [X.]s [X.] vom 27.
September
2010 wird auf Kosten des Antragstellers [X.].
[X.]: 1.120

Gründe:
I.
Der 1946 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1950 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) hatten am 5.
September 1969 die Ehe geschlossen. Auf den am 16.
Oktober
2009 zugestellten Schei-dungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1.
September
1969 bis 30.
September
2009; §
3 Abs.
1 [X.]) Rentenanwartschaften in der [X.] erworben. Der Ehezeitanteil des Ehemannes beläuft sich auf 34,0179 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 17,0090 1
2
-
3
-

Entgeltpunkten. Der Ehezeitanteil der Ehefrau beträgt 33,5229 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 16,7615 Entgeltpunkten.
Daneben hat die Ehefrau während der Ehezeit verschiedene betriebliche Versorgungsanrechte bei der A.

AG erworben. Die Ehezeitanteile
belaufen sich auf 4.888,90

t einem Ausgleichswert von 2.444,45

auf 12.831,06

auf 12.001,88

auf 28.512,71

einem Ausgleichswert von 14.256,36

at die Ehefrau während der Ehezeit eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der A.

AG erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 45.312,66

mit einem Ausgleichswert von 22.656,33

des Beschwerde-verfahrens hat sie am 18.
August
2010 insoweit ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt.
Der Ehemann hat während der Ehezeit neben seinen gesetzlichen Ver-sorgungsanrechten lediglich Anrechte aus zwei privaten Kapitallebensversiche-rungen erworben.
Das Amtsgericht hat von einem Ausgleich der gesetzlichen Versor-gungsanrechte der Ehegatten nach §
18 Abs.
1 [X.] abgesehen, weil die Differenz ihrer [X.] gering ist. Hinsichtlich des weiteren An-rechts der Ehefrau bei der A.

mit einem Ausgleichs-wert von 2.444,45

§
18 Abs.
2 [X.] wegen des geringen [X.] ebenfalls von einem Ausgleich abgesehen. Die weiteren An-rechte der Ehefrau, einschließlich ihres Anrechts aus der privaten Rentenversi-cherung mit Kapitalwahlrecht,
hat das Amtsgericht in Höhe der angegebenen [X.] intern geteilt.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] die Ent-scheidung teilweise geändert. Es hat die interne Teilung der privaten Renten-3
4
5
6
-
4
-

versicherung der Ehefrau ausgeschlossen, weil sie inzwischen ihr
Kapitalwahl-recht
ausgeübt hatte. Im Übrigen hat es die Beschwerde, mit der die Ehefrau auch die Einbeziehung der privaten Lebensversicherung des Ehemannes [X.], zurückgewiesen, weil es sich dabei um private Kapitalversicherungen handelt. Die gegen diese Entscheidung vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes richtet sich allein gegen den unterbliebe-nen Ausgleich der privaten Rentenversicherung der Ehefrau wegen der
[X.] des Kapitalwahlrechts.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das [X.] ist der Senat gebunden (§
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG).
Allerdings hat das [X.] die Rechtsbeschwerde lediglich zu der Frage zugelassen, ob auch nach der Reform des Versorgungsausgleichs an der Rechtsprechung des [X.] zum Fortfall eines Versor-gungsanrechts durch
Ausübung des
Kapitalwahlrechts während eines laufen-den Versorgungsausgleichsverfahrens fortgelte. Die Zulassung beschränkt sich somit auf den unterbliebenen Ausgleich der privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht der Ehefrau. Eine solche Beschränkung der Zulassung ist zu-lässig, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1.
September 2009 die früher notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausge-glichen werden
(vgl. Senatsbeschluss vom 7.
September 2011 -
XII
[X.]
546/10
-
zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Entsprechend hat der Antragsteller seine Rechtsbeschwerde auch auf diese Frage beschränkt.
7
8
-
5
-

Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, dass es sich bei dem streitigen Anrecht um eine private Lebensversi-cherung mit Kapitalwahlrecht handele
und die Ehefrau das ihr zustehende [X.] während des laufenden Beschwerdeverfahrens am
18.
August 2010 ausgeübt habe. Dies führe dazu, dass die Anrechte nicht mehr im [X.] auszugleichen seien, weil
sie nicht mehr auf eine Rentenleis-tung gerichtet seien. Auszugehen sei davon, dass private Lebensversicherun-gen, die nicht auf eine Rentenzahlung, sondern auf eine Kapitalzahlung gerich-tet seien, nicht im Versorgungsausgleich, sondern im Zugewinnausgleich aus-zugleichen seien. Das Versorgungsausgleichsgesetz habe zwar eine Änderung mit sich gebracht, wonach alle Anrechte nach dem [X.] von ihrer Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Bei solchen [X.] finde ein Ausgleich gemäß §
2 Abs.
2 Nr.
2 [X.]
auch dann statt, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapital-zahlung gerichtet sei. Wie sich aus der Gesetzesbegründung entnehmen lasse, sei diese gesetzliche Neuregelung aber nicht auf private Kapitallebensversiche-rungen zu erstrecken. Anders als bei Leistungen der betrieblichen Altersvorsor-ge oder aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag seien private Kapitalle-bensversicherungen strukturell nicht immer auf Vorsorge gerichtet, sondern dienten teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen und damit auch dem [X.]. Zudem könne die ausgleichspflichtige Person in der [X.] über das angesparte Kapital verfügen, z.B. durch eine vorzeitige Kündigung. Dies sei bei [X.] der betrieblichen Altersvorsorge regelmäßig nicht möglich. Daher bleibe es nach der Gesetzesbegründung dabei, nur dieje-nigen
privaten Lebensversicherungen
in den Versorgungsausgleich einzube-9
10
-
6
-

ziehen, die auf eine Rentenleistung gerichtet seien. Dies gelte auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt sei.
Aus der gesetzlichen Neuregelung im Versorgungsausgleichsgesetz er-gebe sich somit keine Einbeziehung privater Kapitallebensversicherungen
in den
Versorgungsausgleich. Vielmehr gelte für diese die gleiche Rechtslage wie vor dem Inkrafttreten des [X.]. Damit gelte die ständige Rechtsprechung
des [X.] für Fälle der Ausübung eines Kapitalwahlrechts während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens fort. Nach dieser Rechtsprechung scheide das Anrecht aus dem Versorgungs-ausgleich aus, soweit ein bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeübt werde, selbst wenn dies nach Ende der Ehezeit -
oder wie hier
-
nach der Scheidung
ge-
schehe.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeit-punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse [X.] 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19.
März
2003 -
XII
[X.]
42/99
-
FamRZ 2003, 923
f.). Anrechte aus einer privaten Kapitalversi-cherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu [X.], weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetra-ges gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertrag-lich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich
ist so-mit, ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapital-versicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Ent-scheidung des [X.] das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt 11
12
13
-
7
-

worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zu-gewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 153, 393 =
FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19.
März
2003 -
XII
[X.]
42/99
-
FamRZ 2003, 923
f.; vgl. auch [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
157).
Einer Berücksichtigung des erst nach Ende
der Ehezeit ausgeübten [X.]s steht auch das [X.] der §§
3 Abs.
1
und
2, 5 Abs.
2 [X.] nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§
5 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Die spätere Ausübung des Kapitalwahlrechts wirkt sich zwar nicht auf den Wert
des Anrechts, aber auf dessen Ausgleichsform aus. Mit Rückwirkung auf das Ende der Ehezeit ist dann das Rentenrecht des Berechtigten entfallen und durch einen Anspruch aus der Kapitallebensversi-cherung ersetzt worden. Umgekehrt ist dieses Kapitalrecht auch nicht nach dem [X.] des §
1384 BGB dem Zugewinnausgleich entzogen. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein Rentenrecht gerichtet war, war es bereits als wirtschaftlicher Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Berechtigten vorhanden. Der bloße Wechsel der [X.] schließt es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahl-rechts mit diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (Senats-beschluss [X.] 153, 393 =
FamRZ 2003, 664, 665).
b) An dieser Rechtsprechung hat sich für die hier relevante private Ren-tenversicherung mit Kapitalwahlrecht durch die Neuregelung des [X.] durch das am 1.
September 2009 in [X.] getretene [X.] nichts geändert.
14
15
-
8
-

aa)
Nach §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] sind Anrechte grundsätzlich nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerich-tet sind. Lediglich Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Al-tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sind unabhängig von der Leis-tungsform im Versorgungsausgleich auszugleichen. Im Gegensatz zur [X.] der Rechtsbeschwerde
erstreckt sich diese Ausnahmeregelung weder auf private Kapitallebensversicherungen noch auf private Rentenversicherungen nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts. Auch nach den übrigen Vorschriften des zum 1.
September
2009 in [X.] getretenen
neuen
Rechts
zum Versorgungsausgleich
ist eine Einbeziehung des durch Ausübung des Kapital-wahlrechts entstandenen Anspruchs
in den Versorgungsausgleich nicht ge-rechtfertigt.
Schon der eindeutige Wortlaut des §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] schließt eine Erstreckung der von der Leistungsform unabhängigen Einbeziehung in den Versorgungsausgleich auf private Lebensversicherungen aus. Denn danach muss ein Anrecht grundsätzlich auf eine Rente gerichtet sein, um in den [X.] einbezogen zu werden. Unabhängig von der Leistungsform sind nur Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) oder des [X.] ([X.]) im Versorgungsaus-gleich auszugleichen. Für eine Ausweitung der Ausnahmen gibt der Wortlaut nichts her.
Auch eine teleologische Auslegung des Gesetzes führt nicht zu einer [X.] der Ausnahmeregelung auf private Kapitalversicherungen. Denn die
vom Gesetzgeber als Ausnahmen geregelten Fälle sind weder
mit privaten Ka-pitallebensversicherungen
noch mit
privaten
Rentenversicherungen nach [X.] des
Kapitalwahlrechts
vergleichbar. Anders als Leistungen der betriebli-chen Altersversorgung oder aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag ha-16
17
18
-
9
-

ben private Lebensversicherungen schon
strukturell nicht stets
Vorsorgecharak-ter. Sie
dienen teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen und damit nicht nur der Vorsorge, sondern auch dem [X.]. Zudem kann die aus-gleichspflichtige Person schon in der [X.] über das angesparte Kapital verfügen, z.B. durch eine vorzeitige Kündigung. Dies ist bei [X.] der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig nicht möglich (BT-Drucks. 16/10144 S.
47).
Sie können weder beliehen noch zurückgekauft werden ([X.]/[X.]/Weil Der neue Versorgungsausgleich Rn.
19; [X.] [X.] 3.
Aufl. Rn.
158). Auch Anrechte nach dem [X.] sind nicht frei verfügbar. Diese Anrechte können nach §
1 Abs.
1 Nr.
4 [X.] als lebenslange Leibrente oder nach einem [X.] mit anschließender Teilkapitalverrentung geleistet werden. Eine Auszahlung vor Vollendung des 60.
Lebensjahres ist grundsätzlich unzulässig. Außerdem sind nur Auszahlungsarten begünstigt, die dem Berechtigten eine lebenslange Altersvorsorge gewähren. Hierzu gehören neben der lebenslangen Rente auch die Auszahlung im Rahmen eines Auszahlungsplanes
mit
Teilver-rentung ab dem 85.
Lebensjahr und die zu Beginn der Auszahlungsphase mög-liche Teilkapitalisierung in Höhe von 30
% des verfügbaren Kapitals (BT-Drucks. 16/10144 S. 47; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
14; [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
159; Borth [X.] 5.
Aufl. Rn.
70).
Auch der Wille des Gesetzgebers spricht gegen eine Ausweitung der Ausnahmeregelung in §
2 Abs.
2
Nr.
3 [X.]
auf private Lebensversiche-rungen. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats zur Einordnung der Anrechte aus einer Rentenversicherung mit [X.] geschaffen. Gleichwohl hat er im Grundsatz daran festgehalten, dass im Versorgungsausgleich nur die auf eine Rente gerichteten Anrechte auszugleichen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzge-19
-
10
-

ber in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich auf Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes begrenzt. Nur diese Rechte sollen unabhängig von ihrer Leis-tungsform, also auch als Kapitalversicherungen, auszugleichen
sein. Der Aus-gleich privater Kapitalversicherungen bleibt dem Zugewinnausgleich vorbehal-ten (BT-Drucks. 16/10144 S. 47).
Schließlich wäre die Regelung in §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] auch überflüssig, wenn Kapitalversicherungen nach anderen Vorschriften des [X.] stets in den Versorgungsaus-gleich einbezogen werden müssten.
[X.]) §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] ist auch nicht analog auf private [X.] nach Ausübung des Kapitalwahlrechts anzuwenden. Dafür fehlt es bereits an einer unbewussten Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Regelung bewusst auf ihren unmittelbaren Inhalt beschränkt und nicht auf wei-tere Kapitalversicherungen erstreckt hat.
[X.]) Der Senat hält deswegen für
private Lebensversicherungen
an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Sie sind nur dann
in den Versorgungsaus-gleich einzubeziehen, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BT-Drucks. 16/10144 S.
47; so
auch [X.] 5.
Aufl. Rn.
69; [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
157
ff.; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
16
f.; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
12
ff.; [X.]/[X.]/Weil Der neue Versorgungsausgleich Rn.
16
ff.; zweifelnd Hauß/Eulering
[X.] und Verfahren in der Praxis Rn.
78
f.).
20
21
-
11
-

Der Rechtsbeschwerde des Ehemannes bleibt somit
der Erfolg versagt.
[X.]

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2010 -
2 F 650/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
26 UF 499/10 -

22

Meta

XII ZB 555/10

05.10.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2011, Az. XII ZB 555/10 (REWIS RS 2011, 2707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2707

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 555/10 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Lebensversicherungen


XII ZB 325/11 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht


XII ZB 325/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 609/10 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung; Rückwirkung eines nachehezeitlichen Wertverlusts auf den Ehezeitanteil


XII ZB 609/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 555/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.