Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2012, Az. XII ZB 325/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7222

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 325/11

vom

18. April 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 2 Abs. 2 Nr. 3
Private
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts
nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Ent-scheidung ausgeübt wurde. Es kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 5.
Oktober 2011 -
XII
[X.] 555/10
-
FamRZ 2011, 1931; [X.], 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19.
März 2003 -
XII
[X.] 42/99
-
FamRZ 2003, 923).

BGH, Beschluss vom 18. April 2012 -
XII [X.] 325/11 -
KG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
April 2012 durch die
Richter Dose,
Weber-Monecke, Dr.
Klinkhammer, Schilling
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24.
Mai 2011
wird auf Kosten der
Antragstellerin
zurückgewiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die Eheleute
streiten um die Einbeziehung einer privaten Altersrenten-versicherung in den
Versorgungsausgleich
nach Ausübung des Kapitalwahl-rechts.
Auf die am 10. und 11.
Dezember 2009 wechselseitig zugestellten [X.] hat das [X.] die am 30.
Dezember 2004 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) -
insoweit rechts-kräftig
-
geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Eheleute erwarben
während der Ehezeit (1.
Dezember 2004
bis 30.
November
2009, §
3 Abs.
1 [X.]) Anwartschaften
in der gesetzli-chen Rentenversicherung, von deren Ausgleich das [X.] wegen
nur geringer Differenz der Ausgleichswerte
gemäß §
18 Abs.
1 [X.] abge-sehen hat.
Daneben
erwarb
der Ehemann während der Ehezeit Anrechte aus einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung, die das [X.] gemäß §
10 [X.] intern geteilt hat.
1
2
3
-
3
-
Zusätzlich
erwarb
der
Ehemann Anrechte aus einer
privaten
Rentenver-sicherung bei der [X.] AG
mit einem ehezeitlichen Ka-pitalwert von 24.579,40

. Für diese Versicherung übte
er am 17.
Oktober 2010 das ihm vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrecht aus.
Die Teilungsordnung des Versicherers sieht vor, dass private Rentenversicherungen dem [X.] unterliegen, soweit nicht zum Ehezeitende
das Kapitalwahlrecht aus-geübt wurde.
Das [X.] hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs für das Anrecht abgelehnt, da es sich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr um eine ausgleichsfähige [X.] handle.
Das Kammerge-richt
hat die Beschwerde der
Ehefrau, mit der sie
die Einbeziehung der privaten Lebensversicherung des Ehemannes bei der [X.] AG begehrt,
zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau ihr [X.] weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das [X.] ist der Senat gebunden (§
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG).
Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig, hat in der [X.] aber keinen Erfolg.
1.
Das Kammergericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung ausge-führt: Das Anrecht des Ehemannes bei der [X.] AG unterliege
nicht dem Versorgungsausgleich, da es nach der Ausübung des [X.] nicht mehr auf eine Rentenleistung
gerichtet sei und auch kei-ne
der in
§
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] genannten Versicherungsformen vorlie-4
5
6
7
-
4
-
ge. Dies gelte auch, wenn
das Kapitalwahlrecht erst nach dem Ende der Ehe-zeit ausgeübt worden sei. Maßgeblich sei, dass das Anrecht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterworfen werden könne.
Auch ein Ausgleich nach §
22 [X.] sei nicht möglich. Vorausset-zung hierfür sei nämlich, dass ein noch nicht ausgleichsreifes
Anrecht im Sinne von §
19 [X.] vorliege. Ein solches bestehe jedoch nicht,
vielmehr [X.] der Anspruch dem Zugewinnausgleich.
Daran ändere auch nichts die in der Teilungsordnung des Versicherers enthaltene Regelung, nach der private Rentenversicherungen dem [X.] unterliegen, soweit nicht zum Ehezeitende das Kapitalwahl-recht
ausgeübt worden sei. Damit solle
nur die gesetzliche Lage wiedergege-ben werden, wonach grundsätzlich alle zum Ehezeitende bestehenden Anrech-te in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien.
Zu
dem besonderen Fall, dass das Kapitalwahlrecht nachträglich bis zur Entscheidung ausgeübt werde,
verhalte sich die Regelung nicht. Mit der privatrechtlichen Teilungsordnung könne ohnehin nicht darüber
verfügt
werden, welche Anrechte dem [X.] unterliegen, da dieses
gesetzlich geregelt sei. Eine Korrektur der
möglicherweise treuwidrigen Ausübung des Kapitalwahlrechts komme nicht in Betracht.
2. Diese
Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Wie der Senat wiederholt
ausgesprochen
hat, können
nur die im Zeit-punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 5.
Oktober 2011 -
XII
[X.] 555/10
-
FamRZ 2011, 1931
Rn. 13; [X.], 393 = FamRZ 2003, 664, 665; vom 19.
März 2003 -
XII
[X.] 42/99
-
FamRZ 2003, 8
9
10
11
-
5
-
923
f.; vom 19.
Oktober 1994 -
XII
[X.] 158/93
-
FamRZ 1995, 31 und vom 18.
September
1991 -
XII
[X.] 92/89
-
FamRZ 1992, 45, 46). Der [X.] ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten ([X.] vom 19.
März 2003 -
XII
[X.] 42/99
-
FamRZ 2003, 923
f.
und vom 13.
Januar 1993 -
XII
[X.] 75/89
-
FamRZ 1993, 684, 685). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen
nicht im [X.] zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Aus-zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei ver-fügen kann (Senatsbeschluss vom 5.
Oktober 2011 -
XII
[X.] 555/10
-
FamRZ 2011, 1931
Rn.
13). Dies gilt auch, wenn der Berechtigte einer privaten Ren-tenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit, ob sich der private Versicherungsvertrag von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Ren-tenversicherung bis zur Entscheidung des [X.] das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeit-lich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer
Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (Senatsbeschluss vom 5.
Oktober 2011 -
XII
[X.] 555/10
-
FamRZ 2011, 1931
Rn.
13; vgl. Senats-beschlüsse [X.], 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19.
März 2003 -
XII
[X.] 42/99
-
FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
157; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
71).
Einer Berücksichtigung des erst nach Ende der Ehezeit ausgeübten Ka-pitalwahlrechts steht auch das [X.] der §§
3 Abs.
1 und
2, 5 Abs.
2 [X.] nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind jedoch
zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§
5 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Die spätere Ausübung des Kapitalwahlrechts wirkt 12
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-
sich zwar nicht auf den Wert des Anrechts
aus, aber auf dessen Ausgleichsform (Senatsbeschluss vom 5.
Oktober 2011 -
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[X.] 555/10
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FamRZ 2011, 1931
Rn.
14). Die Rechtsposition des Ehemanns aus dem Versicherungsvertrag mit der [X.] AG ist durch die Ausübung des Kapitalwahl-rechts nicht ersatzlos untergegangen, sondern hat sich in ein Anrecht auf [X.] des vereinbarten Kapitals gewandelt (vgl. Senatsbeschluss [X.], 393, 398
= FamRZ 2003, 664, 665). Umgekehrt ist dieses Kapitalrecht auch nicht nach dem [X.] des §
1384 BGB dem Zugewinnausgleich ent-zogen. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein Rentenrecht gerichtet war, war es bereits als wirtschaftlicher Wert bei Rechtshängigkeit des [X.] im Endvermögen des Berechtigten vorhanden. Der bloße [X.] der Ausgleichsform schließt es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts mit diesem Wert in die [X.] (Senatsbeschlüsse vom 5.
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FamRZ 2011, 1931
Rn.
14
und BGHZ
153, 393 = FamRZ 2003, 664, 666).
Hierdurch wird auch der [X.] nicht verletzt (vgl. die Kri-tik von [X.] FamRZ 2003, 745),
da dieser Vermögenswert im Zuge-winnausgleichsverfahren ausgeglichen wird. In den Fällen, in denen es etwa aufgrund von vereinbarter Gütertrennung zu einem Nichtausgleich kommt, ist dies Folge eines unter notarieller Beratung geschlossenen Vertrages
über den Güterstand
(vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2003
-
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[X.] 42/99
-
FamRZ 2003, 923, 924)
und nicht Folge dessen, dass solche Ansprüche nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.
b) Hieran hat sich durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das am 1. September 2009 in [X.] getretene Versorgungsausgleichsge-setz für private Lebensversicherungen nichts geändert (Senatsbeschluss vom 5.
Oktober 2011 -
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FamRZ 2011, 1931
Rn.
15).
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-
aa) Auch gemäß §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] sind Anrechte grundsätz-lich nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte im Sinne des Be-triebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
([X.]), diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Weder private Kapitallebensversicherungen noch private Rentenversicherungen nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts unterfallen dieser Ausnahmere-gelung (Senatsbeschluss vom 5.
Oktober 2011 -
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FamRZ 2011, 1931
Rn.
16). Auch nach den übrigen Vorschriften des neuen Versorgungsaus-gleichsgesetzes
ist eine Einbeziehung dieses Anspruchs in den [X.] nicht gerechtfertigt
(Senatsbeschluss vom 5.
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FamRZ 2011, 1931
Rn.
16).
Der Wortlaut des §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.]
ist eindeutig und
schließt eine Erstreckung der von der Leistungsform unabhängigen Einbeziehung in den Versorgungsausgleich auf private Lebensversicherungen aus. Für eine Auswei-tung der Ausnahmen gibt der Wortlaut nichts her (Senatsbeschluss vom 5.
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FamRZ 2011, 1931
Rn.
17).
Mit der Aufnah-me der beiden Ausnahmen des §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] hat der Gesetzge-ber
indirekt den Ausschluss der übrigen privaten Kapitallebensversicherungen aus dem Versorgungsausgleich bestätigt ([X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
159).
Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die vom Gesetzgeber
als Ausnahmen geregelten Fälle sind weder mit privaten Kapitallebensversicherungen noch mit privaten Rentenversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts vergleichbar. Anders als diese haben private Lebensversicherungen schon strukturell nicht stets Vorsorgecharakter (Senatsbeschluss vom 5.
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FamRZ 2011, 1931
15
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-
Rn.
18). Sie
weisen keinen primären Altersvorsorgecharakter auf, sondern
die-nen vielfach auch dem Konsum
([X.]/[X.]/Weil Der neue [X.] Rn.
21; vgl. [X.]/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis Rn.
75). Zudem kann die ausgleichspflichtige Person schon in der [X.] über das angesparte Kapital verfügen, z.B. durch eine vor-zeitige Kündigung. Dies ist bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig nicht möglich (BT-Drucks.
16/10144 S.
47). Anrechte nach dem Al-tersvorsorge-Zertifizierungsgesetz
können nicht in einen reinen Kapitalbetrag umgewandelt werden
(BT-Drucks.
16/10144 S.
47; vgl. [X.]/[X.]/Hahne Familienrecht
5.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
14;
[X.] Ver-sorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
72).
Weiter spricht
der Wille des Gesetzgebers gegen eine Ausweitung der Ausnahmeregelung in §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] auf private Rentenversiche-rungen nach Ausübung
eines Kapitalwahlrechts. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Gesetzgeber
deren
Einbeziehung bewusst abge-lehnt
hat. Denn er hat die Neuregelung in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats zur Einordnung der Anrechte aus einer Rentenversicherung mit [X.] geschaffen (Senatsbeschluss vom 5.
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FamRZ 2011, 1931
Rn.
19). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat er in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich auf Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des [X.] begrenzt. Schließlich wäre die Regelung in §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] auch überflüssig, wenn Kapitalversicherungen nach anderen Vorschriften des Ver-sorgungsausgleichsgesetzes stets in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssten (Senatsbeschluss vom 5.
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Fa-mRZ 2011, 1931
Rn.
19).

18
-
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bb) Eine analoge Anwendung auf private Kapitalversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dafür fehlt es bereits an einer unbewussten Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Regelung bewusst auf ihren unmittelbaren Inhalt beschränkt und nicht auf wei-tere Kapitalversicherungen erstreckt hat (Senatsbeschluss vom 5.
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FamRZ 2011, 1931
Rn.
20).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2011
-
158
F 18469/10
-

KG [X.], Entscheidung vom 24.05.2011 -
13 UF 45/11 -

19

Meta

XII ZB 325/11

18.04.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2012, Az. XII ZB 325/11 (REWIS RS 2012, 7222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7222

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