Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. IV ZR 499/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10782

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[X.]:[X.]:BGH:2017:170517UIVZR499.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 499/14

Verkündet am:

17. Mai 2017

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.],
die Richterinnen
Dr.
[X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2017

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des
11.
Zivilsenats
des [X.]ischen Oberlandesge-richts in [X.] vom 21. Dezember
2012
aufgeho-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.970,04

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden [X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversiche-rung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags [X.], der zum Beruf unter anderem den Hinweis "Soldat auf [X.]"
enthielt, mit Vertragsbeginn zum 1
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1. Oktober 1998 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit
gültigen Fassung (im Folgenden §
5a
[X.] a.F.) abge-schlossen. Im November 2007 kündigte [X.] den Vertrag und der [X.] zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte d.
[X.] unter anderem
den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.] (insgesamt 5.970,04

Nach Auffassung [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt [X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat

soweit für das Revisionsverfahren noch von Interes-se

einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Berei-3
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cherung verneint. Es könne dahinstehen, ob [X.] ordnungsgemäß über sein
Widerspruchsrecht belehrt
worden sei. Jedenfalls sei der Vertrag
gemäß § 5a Abs.
2 Satz 4 [X.] a.F. ein Jahr
nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.

[X.] Die Revision ist begründet.

1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus
§
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB kann [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] nicht versagt werden.

a)
Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist infolge des Widerspruchs [X.] nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war

ungeachtet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. normierten Jahresfrist

rechtzeitig.

Der Versicherer belehrte [X.] -
entgegen der Auffassung der Re-visionserwiderung -
nicht ordnungsgemäß im Sinne von
§
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. über das Widerspruchsrecht. Sowohl die maßgebliche Belehrung im Versicherungsschein als auch
die in § 3
der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ka-pitallebensversicherung ist drucktechnisch nicht im Sinne von § 5a Abs.
2 Satz 1 [X.] a.F. hervorgehoben. Auf die Belehrung in dem Versi-cherungsantrag kommt es

anders als die Revisionserwiderung meint

nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht an
(vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015

IV ZR 415/13, juris Rn. 11; vom 17. Juni 2015

IV ZR 489/14, juris Rn. 12; vom 10. Juni 2015

IV ZR 132/13, juris Rn. 12 m.w.N.). Für einen solchen Fall bestimmte §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. 8
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zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der [X.] und noch im [X.]punkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014
(IV [X.], [X.], 101 Rn.
17-34) ent-schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinien-konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwen-dungsbereich der Zweiten und der [X.] keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens-
und Rentenver-sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund-sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn [X.]

wie hier

nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingun-gen nicht erhalten hat.

b) Die Ausübung des Widerspruchsrechts mehr als zehn Jahre nach Vertragsbeginn ist hier

entgegen der Revisionserwiderung

nicht ausnahmsweise deshalb
verwirkt, weil sich [X.] im März 2005 telefo-nisch und nachfolgend nochmals schriftlich beim Versicherer erkundigt hatte, ob er auch für einen anstehenden Auslandseinsatz als Personen-schützer Versicherungsschutz genieße. Mangels ordnungsgemäßer Be-lehrung konnte der Versicherer nicht davon ausgehen, dass [X.]
wuss-te, dass er sich vom Vertrag auch hätte lösen können. Der Versicherer konnte daher
die Anfragen
d.
[X.] nicht als eine Bestätigung seines Inte-resses am Fortbestand des Versicherungsvertrages verstehen
sondern 12
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wegen seiner Unkenntnis von dem Widerspruchsrecht nur als reine Bitte um Information.

c) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, steht auch die Kündigung dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchs-rechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt [X.] nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

2. Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versi-cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung [X.] (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).

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Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29.
Juli 2015 ([X.], [X.], 1101 Rn.
36
ff.; [X.], [X.], 1104 Rn.
34
ff.) sowie vom 11.
November 2015 ([X.], [X.], 33 Rn.
32
ff.) zu beachten haben.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2011 -
2 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
11 [X.]/11 -

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Meta

IV ZR 499/14

17.05.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. IV ZR 499/14 (REWIS RS 2017, 10782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10782

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IV ZR 499/14

IV ZR 76/11

IV ZR 384/14

IV ZR 448/14

IV ZR 513/14

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