Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2493

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Juli 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Anbieterkennzeichnung im [X.] [X.] § 312c Abs. 1 Satz 1; [X.] § 1 Abs. 1; [X.] § 10 Abs. 2; TDG § 6; [X.] § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem [X.]auftritt, die über zwei [X.]s erreichbar ist (hier: die [X.]s "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 [X.] zu stel-len sind. b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 [X.] an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 [X.] im [X.] zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die [X.] auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvor-gangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. [X.], [X.]. v. 20. Juli 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Juli 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die [X.], eine GmbH, unterhält einen [X.]auftritt, dessen [X.] mit dem Titel "Ä.

- Das Online-Magazin für Arzt und Patient" überschrieben und auszugsweise nachstehend wiedergegeben ist: 1 - 3 - 2 Unter der Rubrik "[X.]" können Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem Online-Bestellformular über das [X.] bestellt werden. 3 Die Firma, die [X.], die Handelsregistereintragung und die Anschrift der [X.] sind nicht auf der [X.]eingangsseite und dem Bestellformular angegeben. Diese Informationen erhält der Nutzer durch einen Klick auf den in der linken [X.] befindlichen [X.] "Kontakt" und durch Anklicken des weiteren [X.]s "Impressum" auf der sich anschließend öffnenden [X.]seite. Diese Seite weist in gleicher Weise hervorgehoben die weiteren [X.]s auf: "Ä.-Redaktion", "Vertrieb/Abos", "Anzeigenverkauf", "Phar- makommunikation", "Der [X.]

" und "Ihr Weg zu uns". - 4 - Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.], hat geltend gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf der Homepage der [X.] genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die notwendigen Angaben, zu denen der Nutzer über den [X.] "Kontakt" und den weiteren [X.] "Impressum" gelange, seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar. 4 Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 5 die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, in dem [X.]por-tal www.ae. .de Online-Bestellungen für Zeitschriften und Bücher anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem [X.], ihrer Anschrift (Straßenadresse), ihren Vertretungsberechtig-ten, das Handelsregister, in das die [X.] eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nur indirekt über den [X.] "Kontakt" und dort über den weiteren [X.] "Impressum" zur Verfü-gung gestellt werden. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. 6 Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-fung der [X.] hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin [X.] ([X.] NJW-RR 2004, 913). 7 Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Verurteilung der [X.] weiterverfolgt. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 - 5 - Entscheidungsgründe: 9 I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Der Unterlassungsanspruch sei nicht nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 [X.] i.V. mit § 6 Satz 1 TDG oder § 10 Abs. 2 Satz 1 des [X.] ([X.]) gegeben. Im Hinblick auf die Übereinstimmungen [X.] § 6 TDG und § 10 Abs. 2 [X.] könne offen bleiben, ob es sich bei dem kommerziellen [X.]angebot der [X.] um geschäftsmäßige Teledienste nach § 2 TDG oder um geschäftsmäßige Mediendienste nach § 2 [X.] han-dele. Die Anbieterkennzeichnung des [X.]auftritts der [X.] genüge den Transparenzanforderungen nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach müssten die notwendigen Informationen leicht erkennbar, un-mittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das sei bei der über die [X.]s "Kontakt" und "Impressum" erreichbaren Anbieterkennzeichnung der [X.] der Fall. Bei Tele- und [X.] hätten sich im Verkehr die Bezeichnun-gen "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer des [X.]s verstünden diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung. Diese seien auch unmittelbar erreichbar. Es seien nicht mehr als zwei Schritte nötig, um zu den Angaben zu gelangen, was für eine unmittelbare Erreichbarkeit noch genüge. 10 Der auf § 312c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 1 Abs. 1 [X.] gestütz-te Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht begründet, soweit er dort [X.] Informationspflichten betreffe. Zwar handele es sich bei diesen Vorschriften um [X.] von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.], 11 - 6 - nämlich um Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für [X.] zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der [X.]auftritt der [X.] ziele auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Verbrau-chern i.S. des § 13 [X.] im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. Das [X.]angebot der [X.] müsse deshalb dem Transparenzgebot des § 312c Abs. 1 Satz 1 [X.] genügen, was der Fall sei. Der Verbraucher werde klar und verständlich informiert. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemacht habe, es seien drei Schritte erforderlich, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen, weil nach dem Anklicken des [X.]s "Kontakt" zunächst ein Scrollen der an-schließend geöffneten [X.]seite erforderlich sei, um zu dem weiteren [X.] "Impressum" zu gelangen, werde diese Verletzungshandlung von dem [X.] verfehlt, der ausschließlich auf den doppelten [X.] abstelle. 12 [X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 13 1. Der Klägerin steht gegen die [X.] kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 [X.] zu. 14 a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den [X.], die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 [X.]. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/[X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, [X.] - 7 - re des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ([X.]. Nr. L 178, [X.]). Sie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Ver-braucherschutzes vor (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr [Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz-[X.]G] BT-Drucks. 14/6098, [X.]; [X.] Nr. 10 der Richtlinie 2000/31/[X.]). Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als [X.] eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion zu ([X.], 529, 530; [X.], 92, 93; Fezer/[X.], UWG, § 4-S13 [X.]. 77; Harte/ [X.]/[X.], UWG, § 4 Nr. 11 [X.]. 128; [X.] in Hefermehl/[X.]/ [X.], [X.]recht, 24. Aufl., § 4 UWG [X.]. 11.168 f.). b) Die [X.] verstößt mit der Anbieterkennzeichnung in der von der Klägerin angegriffenen Form jedoch nicht gegen das in § 6 TDG und § 10 Abs. 2 [X.] enthaltene Gebot, die in den Vorschriften angeführten Informati-onen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Transparenzgebot). Es kann daher offen bleiben, ob im Streitfall auf das Ange-bot der [X.] die Vorschrift des § 6 TDG oder der wortgleiche § 10 Abs. 2 [X.] anwendbar ist. 16 Das Berufungsgericht hat angenommen, die über den [X.] "Kontakt" und den weiteren [X.] "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge dem Transparenzgebot nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Im Verkehr hätten sich die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durch-gesetzt, um auf die Angaben über die Person des Anbieters hinzuweisen. 17 aa) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen zur 18 - 8 - Identifizierung der [X.], weil die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" nicht eindeutig seien. Der Begriff "Kontakt" könne auch als sogenannter "Mail-to-[X.]" angesehen werden und die Bezeichnung "Impressum" als [X.] zu [X.] über die für die Website verantwortlichen Personen und nicht über die In-formationen zu Gesellschaftsform, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer-identifikationsnummer des Anbieters. (1) Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungs-berechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in ge-schäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende [X.]s [X.] wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres er-schließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe "Kontakt" und "[X.]". 19 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des [X.]s sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" [X.]s bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer [X.] mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange (ebenso [X.], 92; Fezer/[X.] aaO § 4-S12 [X.]. 154; Fezer/[X.] aaO § 4-S13 [X.]. 46; [X.], [X.] 1999, 633, 634; Kaestner/ [X.], [X.], 1011, 1015; [X.], WRP 2003, 945, 949; [X.], [X.], 687, 689; Brunst, [X.], 8, 13; [X.], NJW 2004, 2569, 2570; [X.], NJW 2004, 3155, 3156; a.A. OLG Karlsruhe [X.], 849, 850; [X.], [X.], 871, 872; [X.], [X.] 2003, 348, 352). Haben sich im [X.]verkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von [X.]s durch-gesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem [X.] Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dar-gestellt. 21 (2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung "[X.]" bei manchen Anbietern zu einem E-Mail-Formular (sogenannter Mail-to-[X.]) führt, das eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermöglicht. Diese ebenfalls praktizierte Verfahrensweise schließt nicht aus, dass der Nutzer, wenn ihm der [X.] "Kontakt" auf der [X.]seite begegnet, unschwer erkennt, dass er über diesen [X.] zu Angaben über die Anbieterkennzeichnung [X.] kann. Denn auf der Startseite der [X.] kommt von den dort ange-brachten [X.]s ausschließlich der [X.] "Kontakt" als Bezeichnung in Betracht, die zur Anbieterkennzeichnung führt. Der durchschnittlich informierte Nutzer des [X.]s, der auf der Startseite keine andere auf die Anbieterkennzeich-nung hinweisende Verknüpfung findet, wird deshalb ohne weiteres annehmen, dass er über den [X.] "Kontakt" zu den Informationen über den Anbieter gelenkt wird. [X.]) Die Anbieterkennzeichnung der [X.] ist über den [X.] "Kontakt" und den weiteren [X.] "Impressum" auch unmittelbar erreichbar. Davon ist [X.], wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann ([X.], 92; Fezer/[X.] aaO § 4-S12 [X.]. 155; Hoenicke/[X.], [X.], 415, 417). Die [X.] müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungs-entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektroni-schen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, [X.]). 22 (1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der [X.] nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötig-ten Informationen gelangt (vgl. Fezer/[X.] aaO § 4-S12 [X.]. 155; 23 - 10 - Fezer/[X.] aaO § 4-S13 [X.]. 40 f.; Kaestner/[X.], [X.], 1011, 1016; [X.], WRP 2003, 945, 948; a.[X.]/[X.], [X.], 415, 417; [X.], [X.], 871, 873). Das Erreichen einer [X.]seite über zwei [X.]s erfordert regelmäßig kein langes Suchen. 24 Diesen Anforderungen genügt der [X.]auftritt der [X.]. Ein lan-ges Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Ge-staltung der Homepage der [X.] erforderlich, die neben dem [X.] "[X.]" weitere [X.]s enthält. Der [X.] "Kontakt" befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten [X.], in der die einzelnen [X.]s übersicht-lich angeordnet sind. (2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der sich nach Anklicken des [X.]s "Kontakt" öffnenden [X.]seite werde das Auffinden des dort an-gebrachten [X.]s "Impressum" als Wegweiser zu den Anbieterinformationen dadurch erschwert, dass dort weitere [X.]s aufgeführt seien, hinter denen der Nutzer die entsprechenden Informationen ebenfalls vermuten könne ("[X.]", "Der [X.]

", "Ihr Weg zu uns"). Zwar kann das Anbringen verschiedener [X.]s die unmittelbare Erreichbarkeit [X.], wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere [X.]s anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (vgl. [X.] [X.], 321, 322). 25 Im Streitfall wird die Anbringung mehrerer [X.]s neben der Bezeichnung "Impressum" auf der zweiten [X.]seite, die sämtlich auf die Anbieterkenn-zeichnung hinweisen, vom Klageantrag jedoch nicht erfasst. Die Klägerin hat eine Mehrdeutigkeit der [X.]s auf der [X.]seite, die sich nach dem Anklicken des [X.]s "Kontakt" öffnet, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz berufen. Entsprechend 26 - 11 - hat die [X.] nicht dazu vorgetragen und das Berufungsgericht keine Fest-stellungen zu der Frage getroffen, welche Angaben dem Nutzer angeboten wer-den, wenn die anderen [X.]s angeklickt werden. 27 (3) Zu Unrecht beruft die Revision sich zur Begründung ihres Stand-punkts, die Anbieterkennzeichnung der [X.] sei nicht unmittelbar erreich-bar, darauf, die sich nach dem Anklicken des [X.]s "Kontakt" öffnende [X.]-seite sei derart unübersichtlich gestaltet, dass die [X.] selbst es übersehen habe, dass der [X.] "Impressum" auf dieser Seite nicht nur am Ende, sondern auch in der [X.] angebracht sei. Der Vortrag der Revision ent-spricht nicht der Aktenlage. Die [X.] hat die Anbringung des [X.]s "[X.]" in ihrer [X.]seite nicht falsch dargestellt. 2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 [X.] i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 [X.] steht der Klägerin danach ebenfalls nicht zu. 28 3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 1 Abs. 1 [X.] und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 [X.] herleiten. 29 a) Zwar handelt es sich bei § 312c Abs. 1 Satz 1 [X.], der Unterrich-tungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, um eine [X.], die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt (vgl. [X.], 540, 541; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 4 UWG [X.]. 11.163; vgl. auch Fezer/[X.] aaO § 4-S12 [X.]. 180). 30 - 12 - b) Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 1 Abs. 1 [X.] ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. 31 32 Die Bestimmung des § 312c Abs. 1 [X.] dient der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 97/7/[X.] und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernab-satz ([X.]. [X.] Nr. L 144, [X.]9). Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der [X.] dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die [X.] zur Verfügung zu stellen, die in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht ([X.]-Informationspflichten-Verord-nung - [X.]) bestimmt sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der [X.]n über den [X.] "Kontakt" und den weiteren [X.] "Impressum" abrufbaren Informationen dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel [X.] entsprechenden Weise klar und verständlich i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Verfügung gestellt werden. Dazu genügt das Bereithalten der zur [X.] erforderlichen Informationen auf einer [X.]seite, die über zwei [X.]s erreicht werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 312c [X.]. 2), wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden [X.]s im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend [X.], wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich die [X.] von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den [X.]s "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist. 33 Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 1 Abs. 1 [X.] [X.] Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im [X.] - 13 - fe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine be-stimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erforderlichen Angaben mittels eines [X.]s vom Verbraucher aufgerufen werden können ([X.], Fernab-satzrecht im [X.] [X.]. 284, 287; Härting, [X.], § 2 [X.]. 63; [X.] in [X.]/[X.], Fernabsatzrecht, § 312c [X.] [X.]. 13; [X.], [X.], 1418, 1422; Steins, MMR 2001, 530, 531; [X.], [X.], 209, 212; [X.]/[X.], [X.], 415, 417; [X.], WRP 2003, 945, 952; Pa-landt/[X.] aaO § 312c [X.]. 2; Fezer/[X.] aaO § 4-S12 [X.]. 181 und 188; enger [X.].[X.]/[X.], 4. Aufl., [X.], § 312c [X.]. 30; a.A. [X.], 529; OLG Karlsruhe [X.], 849, 850; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 312c [X.]. 25). Eines von der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften zu entscheiden, welche Anforderungen im Einzelfall dem Transpa-renzgebot der Richtlinien 2000/31/[X.] und 97/7/[X.] genügen. 35 - 14 - I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 36 Ullmann [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.03.2003 - 33 O 16105/02 - [X.], Entscheidung vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 -

Meta

I ZR 228/03

20.07.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03 (REWIS RS 2006, 2493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2493

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 66/08 (Bundesgerichtshof)

Fernabsatzvertrag über Internet: Anforderungen an die Möglichkeit zur dauerhaften Wiedergabe der Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss über …


4 U 11/09 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 66/08 (Bundesgerichtshof)


4 U 213/08 (Oberlandesgericht Hamm)


I-20 U 17/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.