Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 2 StR 411/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1226

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 411/12
vom
20.
November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Betrugs u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 20.
November 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10.
Mai 2012 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall II.
4. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wurde;
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen ver-suchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung
unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des [X.] und Auflösung der dort 1
-
3
-
gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Den Feststellungen des [X.]s zu Fall
II.
4. ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, ob der Angeklagte bei der Unterschrift unter den [X.] mit einem Aliasnamen lediglich über seinen Namen oder aber -
was für das Herstellen einer unechten Urkunde und eine Strafbarkeit wegen Urkunden-fälschung erforderlich wäre (BGHSt 33, 159, 160
f.)
-
über seine Identität ge-täuscht hat.
Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begange-nen Betruges im Fall
II.
4. sowie zur Aufhebung des
-
moderaten
-
Gesamt-strafenausspruches.

Becker

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

2
3

Meta

2 StR 411/12

20.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 2 StR 411/12 (REWIS RS 2012, 1226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1226

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