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PDF anzeigen[X.] vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. auf dessen Antrag - am 24. Sep-tember 2009 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2009 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird verworfen. Gründe: 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unzulässig. 1 Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt: 2 "Der Antrag ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung in Form einer wirksamen [X.] nachgeholt wurde... ." Dem schließt sich der Senat an. 3 - 3 - 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des [X.] (§ 346 Abs. 2 StPO) ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlus-ses des [X.] vom 12. August 2009 unbegründet. 4 [X.] von [X.][X.]
Meta
24.09.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. 3 StR 319/09 (REWIS RS 2009, 1501)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1501
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