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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 51/09 vom 3. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nach Eingang der Revisionsbegründung beim [X.] ist es zu [X.] Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) um ca. sechs Monate gekommen. Wegen der Einzelhei-ten wird auf die Antragsschrift des [X.] Bezug ge-nommen. [X.] [X.]
von [X.]Sost-Scheible [X.]
Meta
03.03.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. 3 StR 51/09 (REWIS RS 2009, 4786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4786
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