Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. XI ZR 76/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 719

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. November 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB §§ 276 [X.], 826 Ga Wenn eine Wertpapierhandelsbank [X.] vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance des Anlegers von vornherein ausschließen, unterliegt sie wie die außerhalb des [X.] stehenden gewerblichen Vermittler solcher Geschäfte einer gesteigerten schriftli-chen Aufklärungspflicht.

[X.], Urteil vom 22. November 2005 - [X.] - [X.]

LG Kleve - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 11. Februar 2005 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des [X.] aus [X.] im Zusammenhang mit der [X.]. 1 Die 1996 als Aktiengesellschaft gegründete [X.] zu 1), deren Vorstandsvorsitzender der [X.] zu 2) ist, betreibt eine Wertpapier-handelsbank, die über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Na-men und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG verfügt. Der zum damaligen Zeitpunkt 41 Jahre 2 - 3 - alte Kläger, ein Techniker, mit einem jährlichen Nettoeinkommen von ca. 80.000 DM meldete sich am 5. Juni 1999 aufgrund einer Fernsehwer-bung bei der [X.]n zu 1), die ihm wunschgemäß die Vertragsunter-lagen bestehend aus einem 35 Seiten umfassenden Hochglanzprospekt mit dem Titel "Der spekulative Handel mit Optionen", den Kontoeröff-nungsunterlagen mit einem "Know your Customer"-Formblatt und den "Wichtigen Informationen über Verlustrisiken bei [X.]" übermittelte. Am 31. Januar 2001 kam es zu einem Telefonat des [X.] mit dem Mitarbeiter S.

der mit dem Vertrieb der Dienstleistun-gen der [X.]n zu 1) beauftragten M.

Finanz, dessen Dauer und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Unter telefonischer Anleitung von [X.]füllte der Kläger das Formblatt "Know your Customer" aus. Dabei gab er an, bisher nur Ge-schäfte mit Aktien, Investmentfonds und Optionsscheinen getätigt zu ha-ben, jedoch keine [X.], insofern verfüge er lediglich über Grundkenntnisse. Gleichzeitig mit dem von ihm ausgefüllten Form-blatt übermittelte der Kläger der [X.]n zu 1) das von ihm unterzeich-nete Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei [X.] und Warentermingeschäften". 3 Der Kläger leistete auf sein Konto bei der [X.]n zu 1) [X.] •. Von den eingezahlten Beträgen wurden von der [X.]n zu 1) sofort 4,9% [X.] abgezogen. Bis zum 6. April 2001 er-teilte der Kläger 17 Kaufaufträge mit einem Volumen von 212 Options-kontrakten. Für jeden dieser Kontrakte berechnete die [X.] zu 1) eine "[X.] von 80 US-Dollar und blieb damit 40 US-Dollar unter der im Prospekt angegebenen Gebühr von 120 US-Dollar. 4 - 4 - Darüber hinaus hatte der Kläger eine Gewinnbeteiligung von 20% zu zahlen. In der Regel kam es jedoch nicht zu Gewinnen, sondern fast ausschließlich zu Verlusten. Nach Beendigung der Geschäftsverbindung erhielt der Kläger von der [X.]n zu 1) 24.708,11 • zurück. Den Diffe-renzbetrag von 66.191,27 • zum eingezahlten Kapital zuzüglich Zinsen macht er mit der Klage geltend.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision erstrebten die [X.]n weiterhin die Abweisung der Klage. 5 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Kläger habe gegen die [X.] zu 1) einen Schadensersatz-anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in [X.]) und gegen den [X.]n zu 2) wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Die [X.] zu 1) habe ihre gegenüber dem Kläger bestehende Aufklärungspflicht über die mit den getätigten 8 - 5 - [X.] verbundenen Risiken verletzt. Hierdurch sei dem Klä-ger ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. 9 Die einem gewerblichen Vermittler von Terminoptionsgeschäften obliegende schriftliche Aufklärung über den Umfang des [X.] und die Verringerung der Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie habe die [X.] zu 1) nicht erfüllt. Zwar könne eine Bank bei einem banküblichen Effektenhandel ihre Aufklärungspflicht auch mündlich erfüllen. Die [X.] zu 1) sei aber keine Vollbank, son-dern lediglich eine Wertpapierhandelsbank, deren Verhalten dem eines gewerblichen Vermittlers von Termindirekt- und [X.] glei-che. Die [X.] zu 1) habe durch telefonische Berater ihre Finanzin-strumente verkauft und so hohe Aufschläge auf die [X.], dass für den Kunden eine Gewinnchance praktisch ausgeschlos-sen gewesen sei. Dass die [X.] zu 1) statt der prospektierten [X.] von 120 US-Dollar lediglich eine solche von 80 US-Dollar berechnet habe, habe die Gewinnchancen nicht nennenswert erhöht, sondern sei zusätzlich geeignet gewesen, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln, das Risiko sei durch die geringere Gebühr nicht so hoch wie in dem Prospekt angegeben. Bei den verlangten Gebühren könne nicht von [X.] gesprochen werden, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Gewinnchancen des Anlegers gehabt hätten. Allein die "[X.] hätten im Streitfall etwa 20% der Optionsprämie betragen. Dabei seien das [X.] in Höhe von 4,9% und die zwanzigpro-zentige Gewinnbeteiligung noch nicht einmal berücksichtigt.
Aufgrund der Angaben des [X.] im Fragebogen "Know your Customer" über sein Wissen und sein bisheriges Anlageverhalten habe 10 - 6 - der von der [X.]n zu 1) eingeschaltete Vermittler auch von einem in [X.] unerfahrenen Kunden ausgehen müssen, der un-missverständlich über die besonderen Risiken der vermittelten Geschäfte habe aufgeklärt werden müssen. Dabei könne dahinstehen, ob der [X.] den Kläger mündlich aufgeklärt habe, denn eine solche Aufklä-rung könne die schriftliche nicht ersetzen. Die Broschüre "Der [X.] Handel mit Optionen" stelle keine ausreichende schriftliche Aufklä-rung dar. Sie enthalte zwar eine Reihe von [X.]. Aber durch die Gestaltung, Aufmachung und den sonstigen Inhalt der Broschüre werde die warnende Wirkung der aufklärenden Hinweise wieder weitge-hend entwertet mit der Folge, dass hierdurch die erteilte Information ins-gesamt ihre notwendige Funktion als schriftliche Aufklärung über die Ri-siken des Waren- und Börsenterminhandels verliere.
Der [X.] zu 2) hafte dem Kläger aus § 826 BGB für den einge-tretenen Vermögensschaden. Er sei als Vorstandsmitglied dafür verant-wortlich, dass die Kunden der [X.]n zu 1) entsprechend den rechtli-chen Grundsätzen über die mit den [X.]n verbunde-nen Risiken aufgeklärt würden. Der Umstand, dass sich der [X.] zu 2) nach seinem Vortrag bei der Erstellung der Broschüre der [X.]bedient habe, ändere an seiner Haftung nichts. Ein derartiges Verhalten sei als durchaus ambivalent zu werten. Der [X.] zu 2) habe keineswegs das Ziel haben müssen, die Anleger sachgerecht aufzuklären. Er könne ebenso gut die Absicht gehabt ha-ben, Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger sachgerecht aufzu-klären. Dafür spreche die insgesamt mangelhafte Risikoaufklärung in der Broschüre. Diese sei auf Vernebelung des wahren Sachverhalts - der praktischen Chancenlosigkeit des Anlegers - angelegt. Um diese habe 11 - 7 - der [X.] zu 2) kraft seiner Erfahrung gewusst und nichts unternom-men, den Anlegern diese Kenntnisse hinreichend, also ungeschminkt, zu vermitteln. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 12 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die [X.] zu 1) verpflichtet war, den Kläger schriftlich über die besonderen Risi-ken der getätigten Geschäfte aufzuklären und dass sie diese Pflicht ver-letzt hat. 13 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet, Kaufin-teressenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige [X.] auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage ver-setzen, den Umfang ihres [X.] und die Verringerung ihrer Ge-winnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzu-schätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der [X.] auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des [X.] und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewie-sen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als ver-tretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des [X.] entspricht. Ferner ist [X.] - 8 - gen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom [X.] als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-werben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschöni-gung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (st.Rspr. Senatsurtei-le [X.]Z 124, 151, 154 f. und vom 16. Oktober 2001 - [X.] ZR 25/01, [X.], 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - [X.] ZR 150/01, [X.], 1445, 1446, vom 1. April 2003 - [X.] ZR 385/02, [X.], 975, 976 f., vom 21. Oktober 2003 - [X.] ZR 453/02, [X.], 2242, 2243 und vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27 und [X.] ZR 279/03, [X.], 28, 29).
b) Diesen Anforderungen genügt der Prospekt "Der spekulative Handel mit Optionen" der [X.]n nicht. Wie das Berufungsgericht zu-treffend ausgeführt hat, ist maßgebend, wie die Broschüre insgesamt auf den unbefangenen, mit den besonderen Risiken von [X.] nicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm von der [X.]n empfohlenen Optionen erwerben soll oder nicht. 15 (1) Diese Gesamtschau ergibt, dass die warnende Wirkung der Hinweise auf den Seiten 3 bis 5 der Broschüre durch Gestaltung, Aufma-chung und den sonstigen Inhalt der Broschüre wieder weitgehend [X.] wird. 16 - 9 - Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die [X.] zu 1) bereits im Ausgangspunkt über die Höhe der von ihr erhobenen Aufschläge in der Broschüre widersprüchlich informiert. Denn die [X.] zu 1) berechnet das [X.] von 4,9%, anders als auf Seite 3 dargestellt, nicht auf das zur [X.] zur Verfügung gestellte Kapital, sondern ausweislich Seite 18 der Broschüre auf die Summe aus Opti-onsprämie und [X.]. Damit wird verschleiert, dass das [X.] die Optionsprämie um mehr als 4,9% verteuert. Dem [X.], dass die [X.] dem Kläger statt der prospektierten 120 US-Dollar für jeden Kontrakt nur 80 US-Dollar berechnet hat, hat das [X.] zur Recht keine die [X.] zu 1) entlastende Wirkung beigemessen. Bei einem unerfahrenen Kunden kann durch die Ermäßi-gung der Gebühr der unzutreffende Eindruck erweckt werden, die im Prospekt erwähnten Risiken würden sich durch die reduzierte Gebühr, die die Funktion eines Lockvogelangebots hat, nennenswert verringern. 17 Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass mit der Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung von 20% auf das einzelne erfolg-reiche Geschäft die ohnehin nur theoretische Chance des Kunden, ins-gesamt einen Gewinn zu erzielen, zusätzlich gemindert wird, worauf [X.] eindringlich hätte hingewiesen werden müssen (vgl. dazu [X.]surteil vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 381/97, [X.], 540, 541). Zu-sätzlich wird durch die Vereinbarung der Gewinnbeteiligung der unzutref-fende Eindruck vermittelt, dass allen warnenden Hinweisen zum Trotz die [X.] doch mit einem Gewinn beendet werden können. Denn aus welchem Grund, so muss sich der unbefangene Leser der In-formationsbroschüre fragen, sollte wohl die [X.] zu 1) von ihrem Kunden für die von ihr vermittelten [X.] zusätzlich zu dem 18 - 10 - [X.] und der [X.] eine Gewinnbeteiligung von 20% auf das einzelne Geschäft fordern, wenn es absolut unwahrschein-lich ist, dass der Kunde bei den gehandelten Optionskontrakten auch gewinnen kann. Sinn macht die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung bei wirtschaftlicher Betrachtung nur dann, wenn die realistische Chance besteht, dass der Anleger auch mit Gewinn abschließen kann.
Die praktische Chancenlosigkeit des Erwerbers, vor allem wenn er mehrere verschiedene Geschäfte tätigt, wird nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit in der Broschüre aufgeführt. Sie erwähnt zwar wiederholt die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erweckt aber den falschen Eindruck, dass diesem Risiko realistische Gewinnchancen ge-genüberstehen. So wird auf Seite 5 der Eindruck vermittelt, der Kunde könne theoretisch im Endergebnis seine Geschäfte mit Gewinn abschlie-ßen, wenn er viel Glück habe und zum richtigen Zeitpunkt sein Engage-ment beende. Erst auf Seite 17, nachdem der Leser durch verwirrende Berechnungsbeispiele und Erläuterungsskizzen abgelenkt worden ist, steht an eher versteckter Stelle, wenn auch drucktechnisch hervorgeho-ben, ein Warnhinweis, dass ein Gewinn absolut unwahrscheinlich ist. Dieser Warnhinweis wird jedoch durch ein Gewinnbeispiel auf der [X.] Seite wieder relativiert, das dem Leser vorspiegelt, er könne entgegen der vorangegangenen Warnung trotz der Gebühren und der Gewinnbeteiligung der [X.]n zu 1) gleichwohl einen Gewinn von 56,81% in weniger als zwei Monaten erwirtschaften. 19 (2) Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsge-richt nicht der Behauptung der [X.]n zu 1) nachgehen, die Chancen-losigkeit der vermittelten Geschäfte beruhe wesentlich nicht auf den von 20 - 11 - der [X.]n zu 1) vereinnahmten Gebühren, sondern vor allem auf all-gemeinen Marktmechanismen. Der [X.] hat bisher offen gelassen, ob eine Aufklärung über den Prämienaufschlag im Einzelfall unterbleiben kann, wenn er nur einen geringen Einfluss auf das Risiko des Anlegers hat ([X.], Urteil vom 17. November 1986 - [X.], [X.], 7). Dies kann allenfalls bei Aufschlägen in Betracht kommen, die die Gewinnchance des Anlegers nur geringfügig verschlechtern (vgl. [X.] WM 1985, 249, 250; Ellenberger [X.] Sonderbeilage Nr. 2 S. 15). Jedenfalls ein Aufschlag von 11% ist nicht mehr geringfügig, weil er das Gleichgewicht zwischen Chancen und Risiken bereits deutlich verschiebt (Senat, Urteil vom 27. November 1990 - [X.] ZR 115/89, [X.], 127, 129).
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts betrug allein der Aufschlag durch die "[X.] rund 20% der Optionsprämie, wobei das [X.] in Höhe von 4,9% des eingezahlten Kapitals und die zwanzigprozentige Gewinnbetei-ligung noch nicht berücksichtigt sind. Wie auch die Revision nicht ver-kennt, müssen Gebühren vom Anleger zurückverdient werden, um die Verlustzone zu verlassen. Das [X.] ist jedoch bei den über-höhten Gebühren der [X.]n zu 1) praktisch ausgeschlossen. Über diesen Umstand muss der Anleger unabhängig von sonstigen Risiken der Kapitalanlage klar und eindeutig aufgeklärt werden. Daher kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob möglicherweise auch andere Faktoren Einfluss auf die Gewinnchance haben. 21 - 12 - c) Auf die Pflicht der [X.]n zu 1), den Kläger schriftlich aufzu-klären, hat ihr Status als Wertpapierhandelsbank entgegen der Ansicht der Revision keinen Einfluss. 22 23 Der Revision ist zuzugeben, dass der Senat beim banküblichen Effektenhandel in der Regel die mündliche Aufklärung durch ein Kreditin-stitut ausreichen lässt ([X.]Z 150, 164, 166 f.; Senatsurteil vom 19. Mai 1998 - [X.] ZR 286/97, [X.], 1391; Siol, in: [X.]/Bunte/ [X.], [X.]. § 45 Rdn. 20). Darauf kann sich die [X.] zu 1) jedoch nicht berufen. Denn sie ist keine Vollbank, sondern ein allein das Finanzkommissionsgeschäft betreibendes Institut, das ausschließlich in demselben Marktsegment und mit denselben Prak-tiken arbeitet wie gewerbliche Vermittler von Options- und [X.]. Auch sie erhebt Aufschläge auf die Optionsprämie, die derart hoch sind, dass für die Kunden eine Gewinnchance praktisch ausge-schlossen ist, wobei sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Abschluss verschiedener, jeweils gebührenpflichtiger Geschäfte mit Hilfe von Telefonverkäufern fördert. Damit betreibt die [X.] keinen banküblichen Effektenhandel. Wenn ein Kreditinstitut sich auf dem Markt so bewegen würde, wie es üblicherweise die gewerblichen Vermittler von Options- und Termingeschäften tun, nämlich Geschäfte vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinn-chance von vornherein ausschließen, unterläge es ebenfalls einer ge-steigerten schriftlichen Aufklärungspflicht (vgl. Ellenberger [X.] Sonderbeilage Nr. 2 S. 16; [X.], 1217, 1218). Dabei ist es entgegen der Ansicht der Revision unbeachtlich, wie die Kunden gewor-ben wurden und von wem die Initiative für den Erstkontakt ausging. - 13 - d) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger kein erfahrener Anleger war, gegenüber dem eine Auf-klärung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Oktober 2003 - [X.] ZR 453/02, [X.], 2242, 2244 m.w.Nachw.). Der Kläger hatte in dem Fragebogen "Know your Customer" ausdrücklich angegeben, dass er keine Erfahrung mit [X.]n habe und lediglich Grundkenntnisse darüber vorhanden seien. Damit war klar, dass es sich bei dem Kläger um einen unerfahrenen Anleger handelte, der insbesondere über die Auswirkungen der Aufschläge auf die Opti-onsprämie aufgeklärt werden musste. 24 e) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch nicht auf die Aufklärung verzichtet. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ver-zicht in einem vorformulierten Vertrag überhaupt wirksam wäre (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13. Januar 2000 - [X.], [X.], 426, 428; [X.], Urteil vom 5. Dezember 2000 - [X.] ZR 340/99, [X.], 134, 135). Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] zu 1) ihre schadensursächliche [X.] bereits vor Abschluss des [X.] vom 9./10. April 2001, der den [X.], begangen. 25 2. Neben der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet die [X.] zu 1) dem Kläger auch wegen vorsätzlicher sittenwid-riger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 381/97, [X.], 540, 541). Das Geschäftsmodell der [X.] zu 1) verstößt gegen die guten Sitten, weil es darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen [X.] - 14 - teil zu vermitteln. Wie sich der "Aufklärungsbroschüre" der [X.]n zu 1) entnehmen lässt, ist die Erbringung einer den Gebühren der Anleger entsprechenden äquivalenten Leistung seitens der [X.]n zu 1) von vornherein nicht beabsichtigt. Es geht der [X.]n zu 1) vielmehr nur darum, mit Hilfe für die Anleger chancenloser Geschäfte durch überhöhte Gebühren und Aufschläge hohe Gewinne zu erzielen. Da sich an diesem Geschäftsmodell bei gehöriger Aufklärung kein vernünftig denkender Mensch beteiligen würde, zielt es von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnut-zung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass der [X.] zu 2) als Vorstand der [X.]n zu 1) persönlich für die [X.] Aufklärung des [X.] haftet. 27 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der [X.] einer GmbH, die [X.] vermittelt, dafür Sorge zu tragen, dass Kunden der GmbH ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Ein Geschäftsführer, der [X.] ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhin-dert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Anlegern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (Senat, [X.]Z 124, 151, 162; Senatsurteile vom 17. Mai 1994 - [X.] ZR 144/93, [X.], 1746, 1747, vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 381/97, [X.], 540, 541, vom 16. Oktober 2001 - [X.] ZR 25/01, [X.], 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - [X.] ZR 150/01, [X.], 1445, 1446; siehe auch Urteil vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 279/03, [X.], 28, 28 - 15 - 29). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den geschäftsführen-den Vorstand (§ 77 AktG) einer Aktiengesellschaft übertragbar. 29 Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das [X.] auch ausgeführt, dass Bemühungen des [X.]n zu 2), das Informationsmaterial mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Anforderun-gen der Rechtsprechung anzupassen, seinen Vorsatz nicht ausschlie-ßen. Der [X.] muss bei seinen Bemühungen nicht das Ziel verfolgt haben, die Anleger sachgerecht aufzuklären. Er kann ebenso gut die [X.] gehabt haben, Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger sachgerecht aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27 f. m.w.Nachw.). Zutreffend hat das Berufungsge-richt angenommen, dass die Art und Weise, wie in der Broschüre die Chancenlosigkeit der Anleger verschleiert wird, gegen den Willen des [X.]n zu 2) spricht, für eine sachgerechte Aufklärung zu sorgen.
- 16 - II[X.] 30 Die Revision der [X.]n konnte daher keinen Erfolg haben und war deshalb zurückzuweisen.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 280/03 - [X.], Entscheidung vom 11.02.2005 - [X.]/04 -

Meta

XI ZR 76/05

22.11.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. XI ZR 76/05 (REWIS RS 2005, 719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 719

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