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PDF anzeigen5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die von dem Angeklagten in [X.] erlittene Freiheitsentzie-hung wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.] [X.] Brause Schaal
Meta
27.07.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. 5 StR 272/06 (REWIS RS 2006, 2376)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2376
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