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Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit beim Nichterreichen des Beschwerdewertes
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des verfolgten [X.] beträgt lediglich 19.108 €, weil die in dem Zahlungsanspruch enthaltenen Zinszahlungen in Höhe von 1.834 € als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben und von dem maßgeblichen Nettodarlehensbetrag von 23.885 € ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 804 Rn. 18 mwN).
Streitwert: 19.108 €.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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[X.] |
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Derstadt |
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Ettl |
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Meta
17.01.2023
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 29. März 2022, Az: 6 U 582/19
§ 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. XI ZR 95/22 (REWIS RS 2023, 94)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 94
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