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PDF anzeigen[X.]/02vom17. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Bungeroth, [X.], die [X.] und [X.] Applam 17. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2002 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 93.985,13 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-scheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung [X.] oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).1. Die Voraussetzungen, unter denen Kreditinstitute, die [X.] ihre Kenntnis über den Wert des Beleihungsgegenstandes nichtoffenbaren, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haften, sindin der Rechtsprechung des [X.] geklärt (vgl. Senat, [X.] -teil vom 18. April 2000 - [X.], [X.], 1245, 1246 f.m.w.Nachw.). Anlaß zur Rechtsfortbildung besteht nicht. Er ergibt sichinsbesondere nicht aus der vom Kläger angeführten, vom Gesetzgebernicht aufgegriffenen Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses [X.] Bundestages vom 5. Juni 2002 (BT-Drucks. 14/9266, S. 24),durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Angaben [X.] bei [X.] zum Wert des [X.] zu erteilen [X.] Ein Zulassungsgrund liegt auch im Zusammenhang mit der An-wendung des [X.] nicht vor. Die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Kläger sei nicht durch eine Haustürsituation [X.] des Darlehensvertrages bestimmt worden, ist eine einzelfallbe-zogene tatrichterliche Feststellung, die unter Berücksichtigung [X.] des Senats ([X.], 380, 392 f. und 131, 385, 392)- 4 -getroffen worden ist. Aufgrund dieser Feststellung ist die Frage, ob diedem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2Abs. 1 [X.] entspricht, nicht entscheidungserheblich.[X.]Mayen Appl
Meta
17.12.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. XI ZR 136/02 (REWIS RS 2002, 134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 134
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