Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. XII ZB 137/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 940

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS

XII [X.] 137/13
vom
21. November
2013
in der [X.]amiliensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 111 Abs. 3; [X.] §§ 10, 11, 45, 48 Abs. 2 Nr. 2
a)
Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem bis 31.
August 2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführt werden.
b)
Der Versorgungsausgleich ist auch dann nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen, wenn die beteiligten Eheleute nach diesem [X.]punkt übereinstimmende [X.] allein zu dem Zweck gestellt haben, das neue Recht zur Anwendung zu bringen.
c)
Zur internen Teilung eines bei der [X.] Deutsche [X.]lugsicherung GmbH
er-worbenen betrieblichen Anrechts.
[X.], Beschluss vom 21. November 2013 -
XII [X.] 137/13 -
OLG [X.]rankfurt am Main
-
2
-

[X.]
-
3
-
Weitere Beteiligte:

-
4
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. November
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Auf die
Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2
wird der Beschluss des 4.
[X.]s
für [X.]amiliensachen des [X.] am Main
vom 7. [X.]ebruar
2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]: 3.420

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die interne Teilung eines bei der [X.] (im [X.]olgenden: [X.]) erworbenen [X.].

Auf den am
28. August 2009 bei Gericht eingegangenen und am 14. Ok-tober
2009
zugestellten
Antrag hat das [X.]amiliengericht die am
23. Januar 1988
geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der
Antragsgegnerin
(Ehefrau) rechtskräftig geschieden.

1
2
-
5
-
Während der Ehezeit (1. Januar 1988 bis 30. September 2009; §
3 Abs.
1 [X.]) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann außerdem ein Anrecht auf betriebliche Al-tersversorgung bei der [X.] mit einem dynamischen monatlichen Rentenwert sowie
ein Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung mit ei-nem dynamischen

Den Versorgungsausgleich hat das [X.]amiliengericht in seiner am 31.
August 2010 verkündeten Entscheidung dahin geregelt, dass es durch Split-ting nach § 1587 b Abs. 1 BGB
Rentenanwartschaften in Höhe von 2,12

o-natlich in der Rentenversicherung Ost
und in Höhe von
319,66

der allgemeinen Rentenversicherung sowie im Wege eines
Teilausgleichs durch erweitertes Splitting nach § 3 b
Abs. 1 Nr. 1 o-natlich in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils vom [X.]
des Ehemanns auf das [X.] der Ehefrau übertragen hat, bezo-gen auf den 30. September 2009 als Ehezeitende.
Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anord-nung einer Beitragszahlung

zur Begründung von weiteren Anrechten
zu ihren Gunsten gemäß
§ 3 b Abs.
1 Nr.
2 [X.] verfolgt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] haben die Eheleute am 17. Juni 2011 vereinbart, dass das vom Ehemann in der privaten Lebensversicherung erworbene und
zwecks Darlehenssicherung abge-tretene Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei und im Übrigen die Parteivertreter beauftragt würden, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nach Eingang entsprechender [X.] hat
das Oberlan-desgericht die Vereinbarung gebilligt und das Ruhen des Verfahrens durch Be-schluss vom 1. Juli 2011
angeordnet, um es mit Verfügung vom 5.
Juli 2011 wieder aufzunehmen.
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5
-
6
-
Das Beschäftigungsverhältnis des Ehemanns bei der [X.] begann am 1.
November
1993. Durch den Arbeitsvertrag wurden vor dem 1. August 1993
geleistete Vordienstzeiten im Umfang von elf
Jahren und elf
Monaten, also ab 1.
September 1981, angerechnet,
um sowohl den Eintritt der [X.] als auch die Versorgungsleistung zu erhöhen.
Das [X.] hat das bei der [X.]
bestehende Anrecht intern geteilt sowie festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich im Übrigen nicht [X.]. Hiergegen richtet sich die
zugelassene Rechtsbeschwerde
der [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie
führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 3 [X.], § 48 Abs.
2 Nr.
2 [X.] das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Ruhen des Verfahrens in
der [X.] nach dem 1. September 2009 durch Beschluss vom 1. Juli 2011 angeordnet war (vgl. [X.]sbeschluss vom 26. Oktober 2011 -
XII [X.] 567/10
-
[X.]amRZ 2012, 98 Rn. 8).
Dem steht nicht entgegen, dass die beteiligten Eheleute ihre überein-stimmenden Anträge auf Ruhen des Verfahrens allein zu dem Zweck gestellt haben, einen Rechtswechsel auf das seit dem 1. September 2009 geltende Recht herbeizuführen, um danach das Verfahren sogleich wieder aufzunehmen. Zwar sieht das Gesetz nicht die Möglichkeit vor, durch Rechtswahl der Ehegat-ten für die Anwendung des neuen Rechts zu optieren. Die Übergangsregelun-6
7
8
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10
-
7
-
gen knüpfen allein an formale Vorgänge an, die -
wie hier die Anordnung des Ruhens des Verfahrens -
eine Zäsur zwischen der Anwendung des früheren und des neuen Rechts bewirken. Wären
die Anknüpfungstatsachen ihrerseits kritisch darauf zu überprüfen, ob sie im redlichen Sinne des von der Verfah-rensordnung Gewollten herbeigeführt wurden, führte dies einerseits zu unzu-träglichen Abgrenzungsproblemen und widerspräche
andererseits dem [X.], wonach das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
85).
2.
An der Berechtigung der [X.] zur Einlegung der Rechtsbeschwerde besteht kein Zweifel. Der [X.] hat auch für das seit 1. September 2009 gel-tende Recht bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine feststellbare wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen privaten Versorgungsträger handelt (vgl. Se-natsbeschluss vom 9. Januar 2013 -
XII [X.] 550/11 -
[X.]amRZ 2013, 612 Rn.
11
mwN).
3. Das [X.] hat seine
in [X.]amRZ 2013, 1308 veröffentlichte Entscheidung
im Wesentlichen wie folgt begründet: Unter Anwendung des seit 1. September 2009 geltenden Rechts sei das bei der [X.] erworbene Anrecht intern zu teilen
und im Übrigen festzustellen, dass
ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Lebensversicherung
nicht stattfinde.
Eine Entscheidung über den vom [X.]amiliengericht nach §
1587
a BGB durchgeführten
Ausgleich der bei-11
12
-
8
-
derseitigen Anrechte in der [X.] Bund sei nicht [X.], da dieser abtrennbare Teil nicht von der befristeten Beschwerde der Ehefrau
angegriffen worden sei.
Die interne Teilung des bei der [X.] erworbenen
Anrechts erfolge mit ei-nem Ausgleichswert von 42.939,63

September 2009, sowie in teilweiser Anwendung der Teilungsordnung der [X.]
vom 20.
September 2010.
Nach dem Versorgungstarifvertrag betrage der jährliche [X.] für jedes Beschäftigungsjahr
0,4
% des innerhalb der [X.] von 64.800

und 1,2
%
des außerhalb der [X.] er-zielten [X.]. Bei einem Einkommen von 103.149,96

letz-ten zwölf Monaten
vor Ehezeitende ergebe sich ein jährlicher
Altersrentenan-spruch von [X.]

, was bei einem anzunehmenden [X.] von 6,04 dem Barwert von 173.806,92

.
Der Ehezeitanteil hieran sei zeitratierlich anhand des Quotienten der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (238 Monate vom 1.
Dezember 1989 bis 30. September 2009) und der
fiktiven
Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (480 Monate vom 1.
Dezember 1989 bis 30.
November 2029) zu ermitteln.
Er betrage (238
/
480
=)
0,49583333, so dass sich ein Ehezeitanteil von (173.806,92 x 0,49583333
=) 86.179,26 ergebe.

[X.] betrage der Ausgleichwert 42.939,63

.
Vordienstzeiten seien nur insoweit anzurechnen, als sie
tatsächlich Ein-fluss auf die Höhe der Versorgung genommen hätten.
Das sei der [X.]all, soweit durch sie die berücksichtigungsfähige Höchstdauer
von 40 Beschäftigungsjah-13
14
15
16
-
9
-
ren aufgefüllt werde; bei einer Rückrechnung vom 30.
November 2029 seien
somit
die
Vordienstzeiten
ab 1.
Dezember 1989
relevant.
Den an die [X.] erteilten richterlichen Hinweis, die neuere [X.] vom 6.
Juni 2011 anzuwenden, habe diese
nicht aufgegriffen. Die voran-gegangene Teilungsordnung vom 20. September 2010
könne
nur teilweise [X.] werden, da sie den Anforderungen des
§ 11 [X.] nur mit den vorgenommenen Klarstellungen standhalte.
Aufgabe des [X.]amiliengerichts sei es, im Rahmen des ihm obliegenden [X.]es der internen
Teilung das zu bildende Anrecht -
durch Bezugnahme auf eine hinreichend bestimmte Tei-lungsordnung
-
auszugestalten, und in den [X.]ällen, in denen die [X.] -
als untergesetzliches Recht -
keine oder
nur
unzureichende Anrechtsge-staltungen enthalte, solche durch eigenen [X.] vorzugeben.
Zwar erhalte die Ehefrau nach den Regelungen der Teilungsordnung vom 20.
September 2010 ein eigenständiges unverfallbares Anrecht und werde
ei-nem ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichgestellt. Sie nehme
mit dem [X.] auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen [X.] teil. Durch Nr. 8.2 der
Teilungsordnung werde
der Ehefrau
aber weder der identische Risikoschutz gewährt, weil sie keinen Schutz für den [X.]all der [X.] und/oder des Todes erhalte, sondern sich der Risikoschutz auf die
-
auch vorgezogene -
Altersleistung reduziere, noch gewährten ihr die Nr. 8.2, 10.3 und 5 einen zusätzlichen angemessenen Ausgleich. Denn die Teilungs-ordnung enthalte
selbst keine konkrete Bestimmung, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechne, der einer Angemessenheitsprüfung zugänglich wäre. Diese Angabe sei
nicht verzichtbar, zumal die Angabe
in der Teilungsordnung, der berechtigte Ehegatte erhalte "eine entsprechend höhere Altersleistung",
voll-ständig beliebig
sei.
Zwar habe
die [X.]
mit ihrer Stellungnahme vom 18.
Janu-ar 2013 Werte mitgeteilt, die im Hinblick auf die Einschränkung des Risiko-schutzes eine angemessene Erhöhung der Altersrentenleistung ergeben sollen, 17
-
10
-
das Gericht sehe
sich indes nicht in der Lage, mit diesen Werten -
in Ausfüllung und Ergänzung der Teilungsordnung -
diese Kompensation näher zu bestim-men. Die mitgeteilten Werte seien auch deswegen nicht verwendbar, weil sie von unzutreffenden Annahmen ausgingen. Weder sei
der Ausgleichswert in der vom Gericht
ermittelten Höhe berücksichtigt
noch seien
die Barwerte verwendet
worden, die für die Ehefrau
entsprechend ihren
persönlichen Parametern
zum Ende der Ehezeit gegolten hätten. Vielmehr sei
ausschließlich auf gegenwärtige Barwerte abgestellt
worden, die jedoch keine Bedeutung besäßen.
Die Teilungsordnung sei zwar
insoweit nicht zu beanstanden, als nach Nr. 10.3 [X.]. Nr. 5 die Rückrechnung des Ausgleichswertes in einen Renten-anspruch der Ehefrau
mit den objektiven Bewertungsprämissen erfolge, mit de-nen auch der betriebsrentenrechtliche Barwert im Sinne von §
4 Abs.
5 Satz
1 [X.] ermittelt werde. Auch die Anwendung von persönlichen Parametern der Ehefrau
wie deren Alter und Geschlecht sei
nicht zu beanstanden, um den [X.] zu erfüllen. Allerdings habe
dies mit denjenigen Werten zu erfolgen, die für das letzte dem Ehezeitende vorgelagerte Geschäftsjahr der [X.]
gegolten hätten. Insofern sei
ein Gleichklang zwischen der Ermittlung des [X.] nach § 4 Abs. 5 Satz 1 [X.] und der Rückrechnung für den Be-rechtigten erforderlich. Entsprechendes ergäbe
sich zwar aus dem Wortlaut der Teilungsordnung
vom 20. September 2010, allerdings habe
die [X.]
Gegentei-liges im Verfahren -
unter Bezugnahme auf ihre Teilungsordnung vom 6.
Juni 2011 -
geäußert. Eine entsprechende
Klarstellung sei daher
geboten.
Nach § 224 Abs. 4
[X.]am[X.]G werde zudem
festgehalten, dass die Versor-gung des Ehemanns bei der
[X.]
gemäß § 4 Abs. 1 VersTV 2009/Teil [X.] sei, so dass es wegen der ggf. [X.] Gehaltsstei-gerungen an der Unverfallbarkeit, mithin an der Ausgleichsreife fehle (§
19 18
19
-
11
-
Abs.
2 [X.]). Insoweit kämen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht.
4. Dies
hält
einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nicht gefolgt werden kann dem [X.] bereits in der [X.], der Wertausgleich könne in Bezug auf einzelne Anrechte nach dem seit 1.
September 2009 geltenden Recht
durch interne Teilung vorgenommen wer-den, während der Ausgleich anderer Anrechte durch [X.] nach frühe-rem
Recht
bestehen bleibe.
Neben der internen
Teilung des bei der [X.] er-worbenen Anrechts kann das vom [X.]amiliengericht nach früherem Recht durch-geführte
Splitting gesetzlicher
Rentenanwartschaften -
auch wenn es für sich genommen
nicht mit Rechtsmitteln angegriffen ist -
keinen Bestand haben (vgl. bereits [X.]sbeschluss vom 30. Januar 2013 -
XII [X.] 74/11 -
[X.]amRZ 2013, 615
Rn.
8).
Das folgt im vorliegenden [X.]all schon daraus, dass andernfalls ein Überausgleich des bei der [X.] erworbenen Anrechts einträte, indem dieses
einmal durch [X.] nach §
10
[X.] und [X.] -
wenigs-tens in Höhe eines den Wertanteil der Lebensversicherung überschießenden m-
durch den erstinstanzlich angeordneten Teilausgleich im Wege erweiterten
Splittings
nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.]
ausgeglichen würde.
Das Gesetz verlangt
eine einheitliche Durchführung des [X.] entweder nach dem seit 1.
September 2009 geltenden
oder nach früherem Recht. Sobald auch nur ein Anrecht nach neuem Recht auszugleichen ist, schlägt der Rechtswechsel auf den gesamten Versorgungsausgleich durch. Aus dem Grunde
ordnet §
51 Abs.
1, 2 [X.] im
[X.]alle einer Abänderung einer nach früherem Recht getroffenen Entscheidung eine Totalrevision [X.] in den Versorgungsausgleich einbezogenen
Anrechte selbst dann an, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
20
21
22
-
12
-
5. Bereits wegen dieses
Rechtsfehlers kann die angefochtene Entschei-dung keinen Bestand haben. Das [X.] wird den Versorgungsaus-gleich insgesamt nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchzu-führen haben.
6. [X.]ür das weitere Verfahren weist der [X.] auf [X.]olgendes hin:
a) Der bis zum Ehezeitende erworbene jährliche Altersrentenanspruch des Ehemanns bei der [X.] dürfte nicht wie vom [X.] errechnet

betragen, sondern

Nach den Bestimmungen des Ver-sorgungstarifvertrags
vom 21. August
2009
(VersTV) sind nämlich für maximal 40 Beschäftigungsjahre
jährlich
0,4
% des
innerhalb der [X.] und 1,2
% des außerhalb der [X.] erzielten
[X.]
an
Alters-rente zu zahlen. Als
[X.] im
[X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] ist der Betrag von 64.800

r-zeit
geltenden jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze übereinstimmt. Weiter ist festgelegt, dass die [X.] ab dem 1.
November 2009 jeweils im [X.] der tabellenwirksamen Tarifanpassungen zu den maßgeblichen [X.]punk-ten angepasst werde.
Versteht
man den Versorgungstarifvertrag dahin, dass für zurückliegende [X.]en nicht die statische Grenze von 64.800

jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze gelten solle, ergibt sich für die (nach §
4 Abs.
1 Satz
1 VersTV zugrunde zu legenden) letzten zwölf Monate
vor Ehezeitende eine [X.] von insgesamt 64.500

der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3 x 5.300

für Oktober bis Dezember 2008
sowie
von 9 x 5.400

für Januar bis September 2009. Der jährliche Altersrentenanspruch würde
sich
dann
bei einem für die letzten zwölf Monate ermittelten Einkommen von 103.149,96

wie
folgt
errechnen:
40 x 38.

23
24
25
-
13
-
Hierbei dürfte
es nicht darauf ankommen, ob der Wortlaut der tariflich vereinbarten Versorgungsordnung auch eine andere, vom [X.] bevorzugte
Auslegung zuließe. Denn die von der [X.] vorgenommene, mit der vorstehenden Berechnung übereinstimmende
Auslegung
der Versorgungsord-nung
ist die für den Arbeitnehmer günstigere. Wenn die [X.]
ihren
Arbeitneh-mern Versorgungsbezüge nach dem von ihr vorgelegten günstigeren [X.] auszuzahlen pflegt, dürfte
derselbe Anspruch auch für den Ehe-mann bereits
aus Gründen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsat-zes
bestehen
(vgl. §
1
b Abs.
1 Satz
4 [X.]).
b) Den [X.] hat das [X.] im Ansatz zutreffend als
Quotient
aus
der
vom Versorgungsträger mitgeteilten Beispielrelation (78.582,39

entspricht
13.020,09

ihn
jedoch in unzulässiger Weise auf zwei Nachkommastellen auf
6,04 gerundet. Der exakte Quotient und damit zugleich [X.] beträgt 6,035472, so dass der [X.] des gesamten Anrechts mit 174.256,03

an-zunehmen
sein dürfte.
c) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils (§
45 Abs.
1, Abs.
2 Satz
3 [X.]) dürfte der angefochtene Beschluss
bereits dem Denkfehler
unterliegen, dass die berücksichtigungsfähige Höchstdauer von 40 Beschäftigungsjahren nicht wie vom [X.] angenommen in der [X.] vom 1.
Dezember 1989 bis 30.
November 2029
erdient, sondern aufgrund anzurechnender
Vordienstzeiten bereits in der [X.]spanne vom 1.
September 1981 bis 31.
August 2021 erreicht worden ist.
Unabhängig davon entspricht es ständiger [X.]srechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte [X.]en, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines An-26
27
28
29
-
14
-
rechts zu berücksichtigen sind, wenn sich solche [X.]en nicht nur auf die Erfül-lung der Wartezeit oder den Eintritt der Unverfallbarkeit, sondern auch auf die Höhe der Versorgung auswirken
([X.]sbeschlüsse vom 22.
Januar 1986 -
IVb [X.] 77/83 -
[X.]amRZ 1986, 337, 340 f.; vom 25.
September 1991 -
XII [X.] 165/88 -
[X.]amRZ 1991, 1416, 1417; vom 15. Januar 1992 -
XII [X.] 112/90 -
[X.]amRZ 1992, 791 und vom 9. Oktober 1996 -
XII [X.] 188/94 -
[X.]amRZ 1997, 166, 167).
Diese Grundsätze gelten ungeachtet des Umstandes, dass § 45 [X.] wie früher in §
1587
a Abs.
2 Nr.
3 BGB ausdrücklich verwendet, weiterhin
([X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn. 391;
Erman/[X.]. § 45 [X.] Rn. 9; [X.] 3. Aufl. Rn. 433).
Bereits der Regierungsentwurf zum Gesetz über den Versorgungsausgleich hob
hervor, dass die zeitratierliche Bewertung endgehaltsbezogener Direktzusagen entsprechend der Rechtsprechung zu §
1587
a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. 1 BGB vorzunehmen sei (BT-Drucks. 16/10144 S.
82).
Rechnerisch führe die Neuregelung in den [X.]ällen einer endgehaltsbezo-genen
Direktzusage zu demselben Ergebnis (gleicher Ehezeitanteil) wie die bislang geltende Berechnungsvorschrift des §
1587
a Abs. 2 Nr.
3 BGB (BT-Drucks. 16/10144 S.
83).
Der Ehezeitanteil errechnet
sich daher aus dem Quotienten der ehezeitli-chen Betriebszugehörigkeit (261
Monate vom 1. Januar 1988
bis 30. Septem-ber 2009) und der fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (579
Monate vom 1. September 1981
bis 30. November 2029). Er dürfte
(261
/ 579 =)
78.550,64

betragen. Nach [X.] üge
der Ausgleichswert 39.125,32

d)
Weitere Hinweise bezüglich einzelner Regelungen der [X.] vom 20. September 2010 sind nicht veranlasst. Das [X.] geht selbst davon aus, dass diese Teilungsordnung inzwischen durch eine neue
30
31
-
15
-
Teilungsordnung vom 6. Juni 2011 ersetzt sei.
Gemäß
der anerkannten Regel, wonach der
jüngere Rechtssatz
dem älteren vorgeht, ist zunächst der Inhalt der aktuellen
Teilungsordnung festzustellen
und die Teilung dann unter deren An-wendung
-
bei Beachtung der Vorgaben des § 11 [X.] -
durchzuführen.
Dose [X.] Schilling

Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2010 -
67 [X.] 1309/09 -

OLG [X.]rankfurt
am Main, Entscheidung vom 07.02.2013 -
4 U[X.] 205/10 -

Meta

XII ZB 137/13

21.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. XII ZB 137/13 (REWIS RS 2013, 940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 940

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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