Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.05.2023, Az. 6 AZR 267/22

6. Senat | REWIS RS 2023, 3495

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Gegenstand

Betriebsteilübergang - Zuordnung der Arbeitnehmer


Leitsatz

Die Zuordnung der von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse zu dem übergehenden Betriebsteil erfolgt weder vor dem Übergang noch rückblickend nach einem solchen gemäß den Grundsätzen der sozialen Auswahl. Sowohl die Richtlinie 2001/23/EG (juris: EGRL 23/2001) als auch § 613a BGB gewährleisten nur die Kontinuität der bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2022 - 8 [X.] - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres [X.]rbeitsverhältnisses.

2

Die Klägerin war seit dem 6. [X.]pril 1998 als Flugbegleiterin bei der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Schuldnerin) mit Sitz in [X.] beschäftigt. Diese Fluggesellschaft führte mit geleasten Flugzeugen neben dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb auch noch Flüge im sog. [X.] für Unternehmen der [X.], insbesondere für die [X.] (im [X.]), durch. Die Schuldnerin stellte dabei die von ihr selbst geleasten Flugzeuge (sog. Head Lease) [X.] als weiterer Leasingnehmerin (sog. Sub Lease) mit Besatzung, Wartung und Versicherung zur Verfügung. Für ihren gesamten Flugbetrieb unterhielt die Schuldnerin Stationen an verschiedenen Flughäfen, ua. in [X.], dem Dienstort der Klägerin.

3

Durch den „Tarifvertrag Personalvertretung ([X.]) für das Kabinenpersonal der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG“ (im Folgenden [X.]) war bei der Schuldnerin gemäß § 117 [X.]bs. 2 [X.] für das Kabinenpersonal die Personalvertretung Kabine (im Folgenden [X.] Kabine) errichtet. § 74 [X.] regelt in [X.]nlehnung an das [X.]nhörungsverfahren des Betriebsrats in § 102 [X.] die [X.]nhörung der [X.] Kabine vor Erklären einer Kündigung. [X.] galt für den Bereich Cockpit und die dort errichtete Personalvertretung Cockpit ([X.] Cockpit). Für den Bereich Boden bestand ein Betriebsrat.

4

[X.]uf den Insolvenzantrag der Schuldnerin hin ordnete das zuständige Insolvenzgericht zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten am 16. [X.]ugust 2017 zum vorläufigen Sachwalter. [X.]m 12. Oktober 2017 unterzeichneten der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin und der Beklagte für die Schuldnerin eine Erklärung, wonach der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 31. Januar 2018 stillgelegt werden sollte. [X.]m 24. Oktober 2017 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss die vollständige Betriebseinstellung zum 31. Januar 2018 und wies die vorläufige Eigenverwaltung an, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

5

Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. November 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin in Eigenverwaltung und bestellte den Beklagten zum Sachwalter. Dieser zeigte noch am gleichen Tag gemäß § 208 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] drohende Masseunzulänglichkeit an und stellte ua. die Klägerin von der Verpflichtung zur [X.]rbeitsleistung frei.

6

Zum 31. Dezember 2017 wurde der Flugbetrieb eingestellt. Die für dessen [X.]ufrechterhaltung erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen erloschen mit [X.]blauf des 31. Januar 2018.

7

Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 hob das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf, ordnete das ([X.] an und bestimmte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

8

Mit Schreiben vom 27. Januar 2018 kündigte der Beklagte das [X.]rbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. [X.]pril 2018. Im hiergegen gerichteten Kündigungsschutzverfahren hat der Senat am 21. Januar 2021 ein [X.]nerkenntnisurteil erlassen (- 6 [X.] -). Dem [X.]nerkenntnis des Beklagten lag die zwischenzeitlich zu dem Personalabbau bei der Schuldnerin ergangene Rechtsprechung des [X.] zugrunde. Danach war die Kündigung unwirksam, weil die nach § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß iSd. § 17 [X.]bs. 3 [X.] erstattet worden war (vgl. zu Piloten: [X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - [X.]E 169, 362; 27. Februar 2020 - 8 [X.] - [X.]E 170, 98; vgl. zu Flugbegleitern: [X.] 14. Mai 2020 6 [X.] - [X.]E 170, 244).

9

In Kenntnis der Ergebnisse der Verfahren - 6 [X.] - und - 8 [X.] - sowie der hierzu jeweils am Tag der Urteilsverkündung veröffentlichten Pressemitteilungen des [X.] Nr. 7/20 und Nr. 11/20 leitete der Beklagte mit Schreiben vom 17. [X.]pril 2020 ein neues [X.] (§ 17 [X.]bs. 2 [X.]) gegenüber der [X.] Kabine ein. Er verwies dabei auf die „fortgesetzte Betriebsstilllegung aufgrund des ursprünglichen Stilllegungsbeschlusses“ und legte den Stand der Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin, insbesondere die vollständige Einstellung des Flugbetriebs, dar. Deswegen sei beabsichtigt, vorsorglich alle noch nicht rechtskräftig beendeten [X.]rbeitsverhältnisse erneut zu kündigen. Im Bereich Kabine betreffe dies bezogen auf die Station [X.] 268, nach einer späteren Ergänzung 295 Beschäftigte. Eine [X.] werde nicht erforderlich sein. Der Beklagte legte der Personalvertretung eine [X.]uflistung vor, aus der die Berufsgruppen bzw. Tätigkeiten der Beschäftigten, deren Geschlecht, [X.]lter, Familienstand und Staatsangehörigkeit hervorgingen. In dieser Liste war das [X.]lter der Klägerin mit 41 Jahren statt korrekt mit 44 Jahren angegeben.

In der Folgezeit korrespondierten die [X.] Kabine und der Beklagte mehrfach miteinander. Dabei verlangte die [X.] Kabine ergänzende Informationen und stellte Nachfragen. Der Beklagte ergänzte seine [X.]ngaben und ging - aus Sicht der [X.] Kabine allerdings unzureichend - auf die Nachfragen ein. [X.]m 2. Juli 2020 fand zudem eine Telefonkonferenz statt.

Der Beklagte legte der [X.] Kabine schließlich im Hinblick auf deren Fragen zur „Klärung eines Betriebsteilübergangs“ mit Schreiben vom 27. Juli 2020 noch eine Liste der in den einzelnen Stationen vormals im [X.] eingesetzten Mitarbeiter vor und bot der [X.] Kabine eine abschließende ergebnisoffene Erörterung am 3. oder 4. [X.]ugust 2020 an. Nachdem diese hierauf nicht reagiert hatte, teilte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 5. [X.]ugust 2020 mit, dass er „keine Möglichkeit der Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin in tatsächlicher Hinsicht“ sehe. Er habe sich daher entschlossen, die Kündigungen der noch nicht rechtskräftig beendeten [X.]rbeitsverhältnisse zu wiederholen. Zudem erklärte er das [X.] für beendet. Dem widersprach die [X.] Kabine.

Mit Schreiben vom 7. [X.]ugust 2020 hörte der Beklagte unter Wiederholung seiner [X.]bsichten und ergänzender Bezugnahme auf die im [X.] erteilten [X.]uskünfte die [X.] Kabine zu der geplanten Kündigung aller Beschäftigten im Bereich Kabine an (§ 74 [X.]). Die Sozialdaten der Betroffenen wurden in einer [X.]nlage mitgeteilt. Mit Schreiben vom 13. [X.]ugust 2020 erwiderte die [X.] Kabine, sie sei insbesondere bezüglich eines möglichen Betriebsübergangs und der daraus folgenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht ausreichend informiert worden. Im Hinblick darauf legte der Beklagte zur Klarstellung eine modifizierte Mitarbeiterliste vor. Die [X.] Kabine hielt im Schreiben vom 21. [X.]ugust 2020 an ihrer Position fest.

[X.]m 18. [X.]ugust 2020 erstattete der Beklagte bei der [X.]gentur für [X.]rbeit [X.] auf dem von der [X.] erstellten Formular eine Massenentlassungsanzeige bezüglich der Beschäftigten, welche von der Schuldnerin deren früherer Station [X.] zugeordnet worden waren. [X.]ußerdem legte er der [X.]nzeige ein [X.]nschreiben bei, in welchem er die Gesamtsituation, den bisherigen Verlauf des Insolvenzverfahrens sowie die Gründe für die zu erklärenden Kündigungen aller verbliebenen 358 Beschäftigten der Station [X.] (davon Cockpit 64, Kabine 294) darstellte. In einer als [X.]nlage der Massenentlassungsanzeige beigefügten Liste teilte der Beklagte die Berufsgruppen und Sozialdaten der Betroffenen mit. Hinsichtlich der Beteiligung der verschiedenen [X.] wurde der jeweilige Schriftverkehr im Konsultations- und [X.]nhörungsverfahren vorgelegt und das Ergebnis der [X.], im Fall der [X.] Kabine unter Vorlage des Schreibens des Beklagten vom 5. [X.]ugust 2020, mitgeteilt. Die [X.]gentur für [X.]rbeit [X.] bestätigte mit Schreiben vom 21. [X.]ugust 2020 den Eingang der vollständigen Massenentlassungsanzeige am 19. [X.]ugust 2020.

Mit Schreiben vom 27. [X.]ugust 2020 kündigte der Beklagte das [X.]rbeitsverhältnis mit der Klägerin nach § 113 [X.] zum 30. November 2020. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 15. September 2020 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 sowie vom 28. Januar 2021 nach erneuter Beteiligung der [X.] Kabine und Erstattung weiterer Massenentlassungsanzeigen vorsorglich zwei weitere Kündigungen zum 31. Januar 2021 bzw. 30. [X.]pril 2021. Die Klägerin hat auch diese Kündigungen im vorliegenden Verfahren angegriffen.

Sie hat bezüglich der Kündigung vom 27. [X.]ugust 2020 die [X.]uffassung vertreten, diese sei wegen eines Teilbetriebsübergangs auf die [X.] (im Folgenden [X.]) erklärt worden und deshalb unwirksam. Die [X.] habe an Stelle der Schuldnerin das [X.] für die [X.] fortgeführt. Der Beklagte hätte daher zumindest im Rahmen einer [X.] [X.]uswahl entscheiden müssen, welche [X.]rbeitnehmer dem [X.] zuzuordnen gewesen wären. Bei ihr, der Klägerin, wäre dies der Fall gewesen. Die Unwirksamkeit der Kündigung folge weiterhin aus der inhaltlich fehlerhaften Massenentlassungsanzeige, welche zudem bei einer unzuständigen [X.]gentur für [X.]rbeit erstattet worden sei. Sie gehe zwar davon aus, dass sie in der der [X.]nzeige beigefügten Mitarbeiterliste unter Ziffer 266 genannt sei, da dies die einzige aufgeführte Flugbegleiterin mit Wohnsitz [X.] sei. [X.]llerdings sei ihr Geburtsdatum falsch, so dass sie „streng genommen“ von der Massenentlassungsanzeige nicht nur falsch, sondern gar nicht erfasst sei. Der Beklagte sei zudem unzutreffend davon ausgegangen, dass die vormalige Station in [X.] nach wie vor der maßgebliche Betrieb sei. Nach [X.]uflösung der Stationen dürfe nicht mehr auf die frühere betriebliche Struktur, sondern müsse auf die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestehende Struktur abgestellt werden. Die Massenentlassungsanzeige hätte sich auf alle verbliebenen Beschäftigten beziehen und bei der für den Unternehmenssitz in [X.] zuständigen [X.]gentur für [X.]rbeit eingereicht werden müssen. Die weiteren Kündigungen vom 21. Oktober 2020 und vom 28. Januar 2021 hält die Klägerin ebenfalls für unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende [X.]rbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27. [X.]ugust 2020 nicht mit [X.]blauf des 30. November 2020 sein Ende gefunden hat;

        

2.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende [X.]rbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 21. Oktober 2020 nicht mit [X.]blauf des 31. Januar 2021 sein Ende gefunden hat;

        

3.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende [X.]rbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28. Januar 2021 nicht mit [X.]blauf des 30. [X.]pril 2021 sein Ende gefunden hat.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigungen seien wegen der schon von der Schuldnerin beschlossenen und tatsächlich erfolgten Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Nach dem Urteil des [X.] vom 14. Mai 2020 (- 6 [X.] - [X.]E 170, 244) habe weder ein Teilbetriebsübergang auf die [X.] stattgefunden noch sei eine [X.] [X.]uswahl erforderlich gewesen. Die Massenentlassung sei ordnungsgemäß gegenüber der zuständigen [X.]gentur für [X.]rbeit angezeigt worden. Die [X.]bweichung aufgrund der [X.]ngabe des Lebensalters der Klägerin mit 41 Jahren statt zutreffend mit 44 Jahren sei unerheblich und habe die Vermittlungsbemühungen der [X.]gentur für [X.]rbeit nicht beeinflusst. Zudem führe das Fehlen der sog. Soll-[X.]ngaben nach der Entscheidung des [X.] vom 19. Mai 2022 (- 2 [X.]ZR 467/21 -) nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Gleiche müsse dann auch bei fehlerhaften Soll-[X.]ngaben gelten.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.]rbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigung vom 27. [X.]ugust 2020 ist wirksam. Die - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - nur für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellten, auf die Kündigungen vom 21. Oktober 2020 sowie 28. Januar 2021 bezogenen Hilfsanträge (vgl. zur [X.]uslegung als Haupt- und Hilfsantrag [X.] 20. Mai 2021 - 2 [X.] - Rn. 38, [X.]E 175, 94) fielen dem [X.] demzufolge nicht zur Entscheidung an.

I. Der die Kündigung vom 27. [X.]ugust 2020 betreffende (Haupt-)[X.]ntrag ist zulässig, aber unbegründet. Diese Kündigung hat das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien zum 30. November 2020 aufgelöst.

1. Die Kündigung, bei der es sich nicht um eine unzulässige Wiederholungskündigung handelt (dazu [X.] 8. November 2022 - 6 [X.] - Rn. 37), ist wegen der bereits zum 31. Dezember 2017 erfolgten Stilllegung des Flugbetriebs durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] gerechtfertigt.

a) Dabei hat der Beklagte in zulässiger Weise das von der Schuldnerin bereits 2017 beschlossene [X.] umgesetzt. Dies hat der [X.] bezüglich der Kündigungen vom Januar 2018 bereits entschieden und dabei klargestellt, dass es zu keinem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a [X.]bs. 1 BGB auf die [X.] gekommen ist (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 57 ff., 89 ff., [X.]E 170, 244).

b) Für die streitgegenständliche Kündigung gilt nichts [X.]nderes. Der Beklagte hat sich nach seinem Vortrag und ausweislich der Schreiben an die [X.] Kabine unverändert die Stilllegungsentscheidung der Schuldnerin zu eigen gemacht und auf dieser Grundlage im Jahr 2020 lediglich [X.] erklärt. Diese waren zur Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung notwendig geworden, weil die ersten Kündigungen aus formalen Gründen unwirksam waren. Das hat der [X.] in einem Parallelverfahren bereits entschieden ([X.] 8. November 2022 - 6 [X.] - Rn. 32 ff.). Die Einstellung des Flugbetriebs hat damit das Beschäftigungsbedürfnis für das Kabinenpersonal, dem die Klägerin angehörte, endgültig entfallen lassen. [X.] sind nicht ersichtlich.

2. Die Kündigung scheitert nicht an einer fehlerhaften [X.] nach § 1 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]. In Folge der Betriebsstilllegung wurden keine Flugbegleiterinnen mehr beschäftigt, so dass sich eine [X.] erübrigte. Der Beklagte ist entgegen der [X.]uffassung der Revision auch nicht gehalten gewesen, unter [X.]nwendung der in § 1 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] enthaltenen Grundsätze der [X.] [X.]uswahl diejenigen Beschäftigten zu bestimmen, die dem [X.] zuzuordnen sind. Unabhängig davon, dass es mangels Zuordnung von fliegendem Personal zu keinem Betriebs(teil)übergang auf die [X.] hinsichtlich der im [X.] eingesetzten Beschäftigten gekommen ist (dazu [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 75 ff., [X.]E 170, 244), kann eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit nicht dadurch geschaffen werden, dass die mangelnde [X.] durch eine betriebsbezogene [X.] substituiert wird. § 613a BGB ist anders als § 1 [X.]bs. 3 [X.] kein Sozialschutz, der sicherstellen soll, dass die Kündigung gegenüber dem [X.]rbeitnehmer erfolgt, den sie am wenigsten belastet ([X.] [X.] 2019, 153, 157 ). Sowohl die Richtlinie 2001/23/[X.] als auch § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 BGB wollen nur die Kontinuität der einer wirtschaftlichen Einheit bereits zugeordneten [X.]rbeitsverhältnisse gewährleisten ([X.] 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 41; 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] ua.] Rn. 51; grundlegend [X.] 18. März 1986 - 24/85 - [Spijkers] Rn. 11; vgl. auch [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 51; [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 80, aaO). Darum können die bei einem Betriebsteilübergang auf den Erwerber übergehenden [X.]rbeitnehmer nicht nach den Grundsätzen der [X.], die unter allen [X.]rbeitnehmern des bisherigen Betriebs durchzuführen wäre, ermittelt werden. Erst recht kann die Zuordnung nicht durch eine erst nach dem Betriebsübergang durchzuführende „nachträgliche“ [X.] erfolgen. Vielmehr gehen die dem Betriebsteil zugeordneten [X.]rbeitsverhältnisse ipso iure auf den Erwerber über. Diese [X.]rbeitnehmer sind damit aus dem die [X.] nach § 1 [X.]bs. 3 [X.] begrenzenden „Restbetrieb“ ausgeschieden (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 80 mwN, aaO; 27. Februar 2020 - 8 [X.] - Rn. 157, [X.]E 170, 98; [X.] noch [X.] 21. Mai 2015 - 8 [X.] - Rn. 57 ff. mwN).

3. Die Kündigung vom 27. [X.]ugust 2020 ist Teil einer anzeigepflichtigen Massenentlassung iSv. § 17 [X.]bs. 1 [X.]. Der Beklagte hat zu Recht dieses Verfahren bezogen auf die Station [X.] durchgeführt.

a) Das in § 17 [X.] geregelte Verfahren bei Massenentlassungen verlangt vom [X.]rbeitgeber die in [X.]bs. 2 normierte Konsultation der zuständigen [X.]rbeitnehmervertretung (idR des Betriebsrats) einerseits und die in [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 geregelte [X.]nzeige gegenüber der zuständigen [X.] andererseits. Beide Pflichten sind auch vor einer Betriebsstilllegung zu erfüllen (vgl. [X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 169, 362; 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 40, [X.]E 167, 102). Dies gilt ebenso bei [X.] ([X.] 8. November 2022 - 6 [X.] - Rn. 44).

b) Der Beklagte hat vorliegend eine nach § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] anzeigepflichtige Massenentlassung beabsichtigt. [X.]ls Betrieb iSv. § 17 [X.]bs. 1 [X.], dessen Verständnis wegen [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 98/59/[X.] (sog. Massenentlassungsrichtlinie, im Folgenden [X.]) unionsrechtlich determiniert ist, ist dabei entgegen der [X.]uffassung der Revision die frühere Station [X.] anzusehen. Von den ehemals knapp 360 Beschäftigten, welche dieser Station zugeordnet und deren [X.]rbeitsverhältnisse noch nicht beendet waren, sollten alle nahezu zeitgleich entlassen werden, soweit nicht behördliche Zustimmungsverfahren zu durchlaufen waren. Der Schwellenwert des § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist damit bezogen auf den Zeitraum von 30 Kalendertagen überschritten.

aa) Bezogen auf die im November 2017 und Januar 2018 erklärten Kündigungen hat das [X.] entschieden, dass die Station der Schuldnerin am Flughafen [X.] für das dorthin zugeordnete Personal den Betrieb iSd. [X.] und damit des § 17 [X.] darstellte ([X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 114 ff., [X.]E 170, 244; 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 36 ff., [X.]E 169, 362; zur [X.] vgl. [X.] 27. Februar 2020 - 8 [X.] - Rn. 173 ff., [X.]E 170, 98; kritisch Moll Rd[X.] 2021, 49, 52).

bb) Gleiches gilt auch bezüglich der [X.], welche wegen der Unwirksamkeit der ersten Kündigungen erklärt wurden. Dabei ist ohne Belang, dass die Station [X.] ebenso wie die anderen Stationen als „unterscheidbare Einheit“ im Zeitpunkt des [X.] im [X.]ugust 2020 nicht mehr existierte. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten der vormaligen Station [X.] bis dahin keiner anderen Organisationseinheit zugeordnet worden waren. Für das fliegende Personal, welches nicht in der Zentrale in [X.] mit [X.] betraut wurde, verblieb es daher formell bei der zuletzt maßgeblichen Stationszugehörigkeit, auch wenn es überwiegend schon zum 1. November 2017 freigestellt worden war. Ein organisatorischer Bezug zum Unternehmenssitz in [X.] wurde für diese Beschäftigtengruppe nicht mehr begründet. Damit blieb auch der örtliche Kontext zu [X.] gewahrt. Die durch die Schließung der Station in [X.] ausgelöste Massenentlassung hat nach der Konzeption der [X.] und des § 17 [X.]bs. 1 [X.] auch nach der Betriebsstilllegung allein dort ihre sozioökonomischen [X.]uswirkungen, so dass das Massenentlassungsverfahren nach wie vor in der aufgelösten Struktur durchzuführen war. Das hat der [X.] bereits entschieden ([X.] 8. November 2022 - 6 [X.] - Rn. 43) und hält daran ungeachtet der gegen diese Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde (- [X.]R 980/23 -) fest. Einer Vorlage an den [X.] bedarf es auch im vorliegenden Verfahren nicht. Der Betriebsbegriff der [X.] ist durch dessen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. die Nachweise bei [X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 169, 362; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, [X.] 5. Januar 2021 - 1 BvR 1771/20 ua. -). Die Unterordnung des Sachverhalts unter diesen Betriebsbegriff ist Sache der nationalen Gerichte ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 52; 30. [X.]pril 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 70).

4. Der Beklagte hat das [X.] wirksam durchgeführt. Er hat es gegenüber der auf tarifvertraglicher Grundlage gebildeten [X.] Kabine als zuständiger [X.]rbeitnehmervertretung ordnungsgemäß am 17. [X.]pril 2020 eingeleitet und dieser die nach § 17 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] erforderlichen Informationen erteilt. Der Beklagte hat mit der [X.] Kabine ausreichend gemäß § 17 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] beraten und durfte die Konsultation mit dem Schreiben vom 5. [X.]ugust 2020 beenden. Das hat das [X.] zutreffend entschieden. Fehler im [X.] hat auch die Klägerin auf das Vorbringen des Beklagten hin nicht substantiiert gerügt.

5. Die Kündigung ist nicht gemäß § 17 [X.]bs. 3 [X.] iVm. § 134 BGB unwirksam. Die Massenentlassungsanzeige vom 18. [X.]ugust 2020 wurde vor Erklärung der streitgegenständlichen Kündigung ordnungsgemäß bei der zuständigen [X.] [X.] erstattet.

a) Der nach § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] maßgebliche Betrieb befand sich in [X.] (vorstehend unter Rn. 28, 30). Demnach war die [X.] [X.] für das auf die Station [X.] bezogene [X.]nzeigeverfahren nach § 17 [X.]bs. 3 [X.] zuständig. Die weitergehenden [X.] der Revision sind unbegründet.

aa) Die Revision missversteht die Entscheidung des Zweiten [X.]s des [X.]s vom 22. September 2016 (- 2 [X.] - [X.]E 157, 1). [X.]us ihr folgt nicht, dass die [X.]nzeige nach [X.]uflösung der Betriebsstruktur bei einer Nachkündigung nicht mehr bei der für den früheren Betriebssitz zuständigen [X.] erstattet werden dürfe. Vielmehr hat der Zweite [X.] es lediglich gebilligt, wenn aus Gründen der [X.]bsicherung identische [X.]nzeigen bei mehreren in Betracht kommenden [X.]genturen erstattet werden. Das hat der [X.] bereits entschieden ([X.] 8. November 2022 - 6 [X.] - Rn. 70; vgl. auch schon [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 125, [X.]E 170, 244).

bb) Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit trifft § 17 [X.] selbst keine ausdrückliche Regelung. [X.]us dem Zweck des [X.] folgt aber, dass die [X.]nzeige bei der [X.] zu erstatten ist, bei der es zu den innerhalb der Sperrfrist zu bewältigenden sozioökonomischen [X.]uswirkungen kommt (vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 47 f.). Diese treten nach der Vorstellung der [X.] typischerweise am Sitz des Betriebs auf, dessen örtliche Gemeinschaft von der Massenentlassung betroffen ist. Dort bzw. in dessen räumlicher Nähe wohnen die [X.]rbeitnehmer, melden sich arbeitsuchend und würden den [X.]rbeitsmarkt und damit auch die [X.] Verhältnisse belasten ([X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 78, [X.]E 169, 362). Für die durch die Massenentlassung verursachten Vermittlungsbemühungen macht es keinen Unterschied, ob der Betrieb noch existiert oder vollständig stillgelegt wurde. Entscheidend ist, dass der zuständigen Behörde iSv. [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 der [X.] ermöglicht wird, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, also die besonderen sozioökonomischen [X.]uswirkungen zu bewältigen, die solche Entlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten [X.] Umgebung hervorrufen können (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 28; [X.] 19. Mai 2022 - 2 [X.] - Rn. 23).

b) Die [X.]nzeige vom 18. [X.]ugust 2020 enthält die nach § 17 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.] erforderlichen [X.]ngaben bezüglich des [X.]s mit der [X.] Kabine. Sie beinhaltet auch die nach § 17 [X.]bs. 3 Satz 4 [X.] erforderlichen [X.]ngaben und stellt dabei aus den genannten Gründen zutreffend auf die vormalige Station [X.] ab ([X.] 8. November 2022 - 6 [X.] - Rn. 73 ff., 77). Das ist zwischen den Parteien nicht streitig.

c) Der Beklagte hat im Rahmen der Mitteilung der [X.] auch die sog. [X.] nach § 17 [X.]bs. 3 Satz 5 [X.] gemacht. Dass er dabei das Lebensalter der Klägerin falsch angegeben hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige.

aa) Entsprechend der den [X.] bindenden (§ 559 [X.]bs. 2 ZPO) Feststellungen des [X.]s hat der Beklagte die Klägerin in der als [X.]nlage 2 der Massenentlassungsanzeige beigefügten Mitarbeiterliste unter der Ziffer 266 als zu entlassende Mitarbeiterin genannt, ihr Geburtsdatum aber falsch angegeben. Davon geht auch die Klägerin selbst aus. Sie schlussfolgert dies daraus, dass die dort aufgeführte Flugbegleiterin die einzige mit Wohnsitz in [X.], ihrem Wohnsitz, ist. Soweit die Revision vorbringt, die falsche [X.]ltersangabe führe dazu, dass die Klägerin „streng genommen“ von der [X.]nzeige gar nicht erfasst sei, bringt sie damit nur zum [X.]usdruck, dass fehlerhafte [X.] hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen für die Wirksamkeit der [X.]nzeige wie eine unterbliebene [X.]nzeige zu behandeln seien.

bb) Die fehlerhafte [X.]ngabe des Lebensalters der Klägerin berührt im vorliegenden Fall nicht die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige.

(1) Die [X.]nzeigepflicht dient arbeitsmarktpolitischen Zwecken. Sie soll es der [X.] ermöglichen, durch geeignete Maßnahmen Belastungen des [X.]rbeitsmarkts zu vermeiden oder zumindest zu verzögern, die Folgen der Entlassungen für die Betroffenen zu mildern und für deren anderweitige Beschäftigung zu sorgen (vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 47; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 30. März 2023 - [X.]/22 - Rn. 34; ebenso [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 133, [X.]E 170, 244; 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 75, [X.]E 169, 362; 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 28, [X.]E 167, 102; 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 24, [X.]E 157, 1; 20. Januar 2016 - 6 [X.]ZR 601/14 - Rn. 27, [X.]E 154, 53). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] betrifft die [X.] die sozioökonomischen [X.]uswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten [X.] Umgebung hervorrufen können. Diese sollen aufgefangen werden, indem der [X.]rbeitgeber nicht nur [X.]rbeitnehmervertreter konsultiert, sondern auch die zuständige Behörde unterrichtet, bevor er die betroffenen [X.]rbeitnehmer entlässt (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 28).

(2) Das Fehlen der [X.] nach § 17 [X.]bs. 3 Satz 5 [X.] führt nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige und damit nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung ([X.] 19. Mai 2022 - 2 [X.] - Rn. 13 ff., 19 ff.). Gleiches muss dann auch für fehlerhafte [X.] gelten.

(3) Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall die fehlerhafte [X.]ngabe des Lebensalters der Klägerin marginal. Für die Vermittlungsbemühungen der [X.] ist es nicht von Relevanz, ob die zu vermittelnde Person 41 oder 44 Jahre alt ist. Der [X.]ltersunterschied ist nicht so erheblich, als dass er sich vor dem Hintergrund des dargestellten Zwecks der [X.]nzeigepflicht auf die [X.]bgangschance aus [X.]rbeitslosigkeit und damit auf die von der [X.] ins [X.]uge zu fassenden Maßnahmen auswirken könnte. So unterscheidet auch die Bundesagentur für [X.]rbeit in ihren Statistiken (zB Monatsberichte, Berichte: [X.]nalyse [X.]rbeitsmarkt - Chancen und Risiken am [X.]rbeitsmarkt nach Personengruppen) idR zwischen den [X.]ltersgruppen der unter 25-Jährigen, der 25- bis 55-Jährigen und der über 55-Jährigen.

6. Die Kündigung scheitert schließlich nicht an einer fehlerhaften [X.]nhörung der [X.] Kabine (§ 74 TV[X.]) vor Erklärung der Kündigung (vgl. dazu [X.] 8. November 2022 - 6 [X.] - Rn. 84 f.). Die Revision hat die zutreffenden [X.]usführungen des [X.]s, wonach die von der Klägerin gerügten Fehler nur die erneute [X.]nhörung vor Erklärung der Kündigung vom 21. Oktober 2020 betrafen, nicht angegriffen.

II. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 [X.]bs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Brand    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 267/22

11.05.2023

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 7. April 2021, Az: 8 Ca 5469/20, Urteil

EGRL 23/2001, EGRL 59/98, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 3 S 1 KSchG, § 17 KSchG, § 134 BGB, § 1 Abs 2 S 1 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.05.2023, Az. 6 AZR 267/22 (REWIS RS 2023, 3495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3495

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