Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. IX ZB 34/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14835

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
34/13

vom

26. Februar 2015

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring

am
26. Februar 2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. April 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 115.237,55 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 15.
Juli 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.

GmbH (fortan: Schuldnerin). Mit Schreiben vom 7.
Dezember 2011 erstattete er den Schluss-bericht und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung
mit Zuschlägen in Höhe des 9-fachen Satzes der Regelvergütung. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung
auf 645.592,86

ist von [X.] Berechnungsgrundlage in Höhe von
2.199.103 n
und hat [X.] in Höhe des 8-fachen Satzes der Regelvergütung gewährt. Auf die so-1
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fortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] die Vergütung auf 466.258,39

hat lediglich Zuschläge in Höhe des
5,5-fachen Satzes
der Regelvergütung als berechtigt erachtet
und dabei unter anderem einen vom Insolvenzverwalter wegen der langen [X.] beantragten Zuschlag in Höhe des 1,35-fachen Regelsatzes abge-lehnt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten
hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde wendet sich der weitere Beteiligte gegen die Versagung des bean-tragten Zuschlags wegen der langen Verfahrensdauer.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
4, 6 Abs.
1, §
64 Abs.
3 Satz 1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat, soweit noch von Interesse,
ausgeführt, eine Anhebung der Vergütung im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens sei nicht geboten. Die von dem Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang an-geführten Erschwernisse hätten bereits bei den zuvor erörterten, bewilligten Anhebungen Berücksichtigung gefunden. So habe in der vorliegenden Fallge-staltung die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Verfahren auch deshalb eine Anhe-bung der Regelvergütung gerechtfertigt, weil sich diese über eine erhebliche Zeitdauer erstreckt habe. Vergleichbares gelte etwa für die
Forderungsprüfung bei 264 Gläubigern und die Bearbeitung von Aus-
und [X.].

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2. Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, mit der Würdigung des Beschwerdegerichts
sei eine Maßstabsverschiebung zu Lasten des [X.] verbunden, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats [X.]. Der Insolvenzverwalter habe den beantragten Zuschlag wegen langer Ver-fahrensdauer nicht nur mit den vom Beschwerdegericht angeführten Umstän-den, sondern insbesondere auch mit der Fortführung des schuldnerischen [X.] und der gelungenen übertragenden Sanierung begründet. [X.] habe das Beschwerdegericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigt oder aber es sei davon ausgegangen, dass ein Zuschlag wegen langer Verfahrens-dauer schon dann nicht zu gewähren sei, wenn nur einzelne der in §
3 Abs.
1 [X.] genannten, zu einem Zuschlag führenden Tätigkeiten zu der langen Ver-fahrensdauer beigetragen hätten. Beides sei rechtsfehlerhaft.

3. Mit diesen [X.] dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.

a) Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag zur Regelvergütung nach §
3 Abs.
1 [X.] vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt wer-den. Dessen Entscheidung ist in der [X.] nach der gefes-tigten Rechtsprechung des Senats nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2010 -
IX
ZB 115/08, Z[X.] 2010, 2409 Rn.
8; vom 8.
Novem-ber 2012 -
IX
ZB 139/10, Z[X.] 2012, 2305 Rn. 25; vom 10.
Oktober 2013
-
IX
ZB 169/11, Z[X.] 2013, 2288 Rn.
4; jeweils mwN). Diese Gefahr besteht hier nicht.

b) Wie der Senat mehrfach entschieden hat, rechtfertigt eine lange Dauer des Verfahrens für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des 4
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5

-
Insolvenzverwalters. [X.] für Zu-
und Abschlä-ge soll der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein. Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte [X.]. [X.] diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Mai 2010 -
IX
ZB 123/09, Z[X.] 2010, 1504 Rn.
7; vom 16.
September 2010 -
IX
ZB 154/09, [X.], 2085 Rn.
7
f; vom 7.
Oktober 2010, aaO; vom 12.
Mai 2011
-
IX
ZB 143/08, [X.], 1426 Rn.
20;
vom 14.
Juli 2011 -
IX
ZB 216/09, nv Rn.
2; vom 24.
Mai 2012 -
IX
ZB 212/10, nv Rn.
2).

c) Mit diesen Grundsätzen stimmt die Entscheidung des [X.] überein. Es hat für verschiedene Tätigkeiten, die der Verwalter während der Verfahrensdauer von über 13 Jahren erbrachte und die nach seinem Vor-trag einen außergewöhnlichen Aufwand erforderten oder besondere Schwierig-keiten bereiteten, Zuschläge zur Regelvergütung gewährt. Einen weiteren [X.] allein wegen der Dauer des Verfahrens hat es abgelehnt mit der [X.], die Erschwernisse hätten bereits bei den übrigen Zuschlägen Be-rücksichtigung gefunden. Als Beispiele hierfür hat es die gewährten Zuschläge wegen der umfangreichen Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen, wegen der Prüfung einer großen Zahl von Forderungen und wegen der Bearbeitung von Aus-
und [X.] genannt. Schon wegen des beispielhaften [X.] dieser Aufzählung kann nicht angenommen werden, dass das Be-schwerdegericht es für entbehrlich erachtet hätte, sämtliche vom Verwalter [X.] Erschwernisse in seine Beurteilung einzubeziehen. Das Beschwerde-gericht hat den von der Rechtsbeschwerde angeführten Vortrag des [X.] zur Fortführung
des Unternehmens der Schuldnerin bis zu der nach 8
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etwa einem halben Jahr erfolgten übertragenden Sanierung
auch nicht über-gangen. Es hat dem Verwalter vielmehr hierfür ebenfalls einen gesonderten Zuschlag zugebilligt.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
660 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 24.04.2013 -
3 T 403/12 -

Meta

IX ZB 34/13

26.02.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. IX ZB 34/13 (REWIS RS 2015, 14835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14835

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