Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. 2 ARs 131/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2428

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[X.]/01vom30. Mai 2001in der [X.].: 46 [X.] 1933/96 Staatsanwaltschaft [X.].: [X.], [X.] 482/96 [X.].: 543 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 30. Mai 2001 beschlossen:Für die weitere Bewährungsüberwachung ist die Strafvollstrek-kungskammer des [X.] zuständig.Gründe:Die Strafvollstreckungskammern des [X.] und [X.] über die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Bewährungaus dem Urteil des [X.] vom 8. August 1996. Zuständig ist [X.] des [X.] (§ 462 a Abs. 1 Satz 1,Abs. 4 StPO).Der [X.] hat in seiner Stellungnahme an den [X.] der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung von Strafhaft in [X.] vom Oktober bis November 2000 ist,nachdem die Strafvollstreckungskammer des [X.] letztmalsam 5. Juni 2000 zur Frage des Bewährungswiderrufs entschieden und die [X.] erneut verlängert hatte ([X.]. 87), die Strafvoll-streckungskammer des [X.] nach dem Konzentrationsprinzipdes § 462 a Abs. 4 StPO auch für die Bewährungsaufsicht in der vorliegendenSache zuständig geworden (vgl. [X.]R StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsauf-sicht 1). Eine Befassung der Strafvollstreckungskammer des [X.] Ber-- 3 -lin mit einer bestimmten Entscheidung zur Begründung ihrer Zuständigkeit undderen Fortdauer ist nicht erforderlich (vgl. [X.], 380; [X.], [X.] vom 11. Januar 1995 - 2 [X.] tritt der Senat bei.[X.]Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 ARs 131/01

30.05.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. 2 ARs 131/01 (REWIS RS 2001, 2428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2428

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