Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2017, Az. 5 AZR 747/16 (F)

5. Senat | REWIS RS 2017, 11947

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 3. April 2014 - 17 [X.] - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2011 - 6 [X.]/11 - auch hinsichtlich einer Verurteilung zur Zahlung von 3.369,14 Euro brutto nebst Zinsen zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2011 - 6 [X.]/11 - abgeändert und die Klage insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %, die Kosten der Berufung und der Revision der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob die Vergütung des [X.] durch [X.] Gesetze gekürzt worden ist.

2

[X.]ie beklagte [X.] betreibt in [X.] eine Grundschule, an der der Kläger seit 1994 als Lehrer für das Fach [X.] beschäftigt ist. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag idF vom 2. Jan[X.]r 2008, in dem es übersetzt auszugsweise heißt:

        

„Wir schreiten heute den 02.01.2008 zur Änderung des Arbeitsvertrages zwischen dem [X.] Generalkonsulat der [X.] [X.] und [X.], Studienrat der [X.], geboren am in L [X.]land, wohnhaft in [X.] [X.]land, wie folgt:

        

1. Herr Z wird seine Tätigkeit im Schuljahr 2007-08 an der [X.] Grundschule der [X.] [X.] fortsetzen, mit 25 Stunden wöchentlich.

        

[X.]ie Anzahl der Arbeitsstunden wird zu [X.]eginn des Schuljahres festgelegt, gemäß der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die mit Artikel 10 des geänderten Arbeitsvertrages vom 01.01.92 eingegangen wurde.

        

2. [X.]ie Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach dem [X.] [X.]undestarifvertrag der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und des [X.] öffentlichen [X.]ienstes vom 07.05.1992 mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01.1992.

        

Gemäß den obigen Ausführungen, den Änderungen der [X.]eiträge des [X.] Versicherungsträgers und der Anpassung des [X.]AT am [X.], gestaltet sich sein Gehalt wie folgt:

        

…“    

3

[X.]as Grundgehalt des [X.], das die [X.]eklagte entsprechend den Tariferhöhungen im öffentlichen [X.]ienst der Länder anhob, betrug ab dem 1. März 2010 3.635,45 Euro brutto.

4

[X.]ie [X.] erließ aufgrund der mit der [X.] ([X.]), der [X.] (EZ[X.]) und dem Internationalen Währungsfond ([X.]) getroffenen Vereinbarungen [X.]. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur [X.]ewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Jan[X.]r 2010 in [X.] gesetzt wurde ([X.] der [X.] Teil I [X.]latt Nr. 40 vom 15. März 2010). Nach der dem [X.]erufungsgericht vorgelegten Übersetzung des [X.] enthält es [X.]. folgende Regelungen:

        

„Artikel 1

        

Kürzung der [X.]ezüge im weiteren öffentlichen Sektor

        

…       

        

§ 2     

        

[X.]ie Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen [X.]ezeichnung [X.]estimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonderen [X.]estimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mitglieder der Streitkräfte und der [X.]n Polizei sowie auch der Feuerwehr und der [X.] werden um einen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt.

        

[X.]ie Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des [X.] ([X.] 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für [X.], [X.] und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt.

        

[X.]ie [X.]estimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Streitkräften, der [X.]n Polizei, der Feuerwehr und der [X.] befindet und haben Vorrang vor jeder allgemeinen oder besonderen [X.]estimmung oder Klausel oder [X.]edingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung.

        

…       

        

§ 4     

        

[X.]ei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des § 2, auf welches die [X.]estimmungen des [X.] nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgrad[X.]len Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die [X.]ezüge jeder Art um sieben vom Hundert (7%) zu kürzen.“

5

[X.]arüber hinaus erließ die [X.] das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die [X.] Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der [X.] und des [X.], das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Juni 2010 in [X.] gesetzt wurde ([X.] der [X.] Teil I [X.]latt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). Nach der dem [X.]erufungsgericht vorgelegten Übersetzung des [X.] heißt es in diesem [X.].:

        

„[X.]ritter Artikel

        

Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben

        

…       

        

§ 3     

        

[X.]ei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des § 2 des Artikels 1 des [X.], auf welches die [X.]estimmungen des [X.] nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgrad[X.]len Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleistet werden, sind die [X.]ezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. [X.]ie ordentlichen [X.]ezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen [X.]ezeichnung [X.]estimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonderen [X.]estimmung oder Klausel oder [X.]edingungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 des [X.] in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt.

        

Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgrad[X.]len Studienabschlüssen verbundenen.“

6

[X.]ie [X.]eklagte kürzte unter [X.]erufung auf die vorgenannten Gesetze ab Juni 2010 das Monatsgehalt des [X.] um 355,91 Euro brutto. Anders als in den Vorjahren erhielt der Kläger im Jahr 2010 keine Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % eines [X.]ruttomonatsentgelts. Außerdem zahlte die [X.]eklagte von dem sich aus dem gekürzten [X.]ruttogehalt ergebenden Auszahlungsbetrag (2.452,28 Euro) in den Monaten Juli und September bis [X.]ezember 2010 nur 2.366,66 Euro sowie in den Monaten Juni und August 2010 nur 2.294,49 Euro an den Kläger.

7

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010, dem Kläger zugegangen am 12. November 2010, hat die [X.]eklagte eine Änderungskündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen und dem Kläger den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit einer Kürzung der monatlichen [X.]ruttobezüge um 310,63 Euro und Einstellung der Jahressonderzahlung angeboten. Außerdem sollen künftig Entgelterhöhungen „nicht automatisch gemäß dem [X.] Tarifvertrag ([X.]) geleistet werden, sondern nach [X.]eschluss Ihres Arbeitgebers, d. h. gemäß der Einkommenspolitik des [X.]n Staates“. [X.]ieses Angebot hat der Kläger unter Vorbehalt angenommen. Über die Wirksamkeit der Änderungskündigung führen die Parteien einen Kündigungsschutzprozess, der noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

8

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 28. Jan[X.]r 2011 eingereichten Klage für den Zeitraum Juni bis [X.]ezember 2010 eine monatliche Vergütungsdifferenz von 355,91 Euro brutto, eine Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % der durchschnittlichen Monatsvergütung sowie die Auskehrung der restlichen [X.] verlangt. Er hat gemeint, die [X.]n Gesetze könnten den Inhalt seines in [X.]land zu erfüllenden, [X.] Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht ändern.

9

[X.]er Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 5.363,50 Euro brutto und 743,68 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen.

[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. [X.]ie Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor [X.] Gerichten verklagt werden könne. [X.]ie Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des [X.] ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergütungsansprüche.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. [X.]as [X.] hat sie als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des [X.] hat der Senat das [X.]erufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen ([X.]AG 10. April 2013 - 5 [X.] -). Im erneuten [X.]erufungsverfahren hat das [X.] die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. [X.]er Senat hat mit [X.]eschluss vom 3. März 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der [X.] im Rechtsstreit [X.] ./. Nikiforidis ([X.]eschluss vom 25. Febr[X.]r 2015 - 5 [X.] (A) - [X.]AGE 151, 75) ausgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet, soweit sie Vergütungsdifferenzen betrifft, deren Entstehen von der Wirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung abhängig ist. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Die beklagte [X.] genießt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des [X.] keine Staatenimmunität. Das hat der Senat bereits im vorangegangenen Revisionsverfahren ([X.] 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 13 ff.) und in einem Parallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzschule der Beklagten in [X.] im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil ([X.] 26. April 2017 - 5 [X.] - Rn. 15 ff.), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

II. Die Klage ist begründet, soweit die streitgegenständlichen Vergütungsdifferenzen nicht von der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung abhängen.

1. Die [X.] Gesetze [X.]r. 3833/2010 und [X.]r. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des [X.] nicht gekürzt. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag verwiesen ([X.] 26. April 2017 - 5 [X.] - Rn. 25 ff.). Dementsprechend steht ihm die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung zu, soweit eine solche nicht davon abhängt, ob die Vergütungsabrede der Parteien wirksam durch die Änderungskündigung vom 21. Oktober 2010 geändert worden ist.

2. Vom Ausgang des [X.] unabhängig sind die vom [X.] ohne Revisionsangriff festgestellten Gehaltskürzungen um monatlich 355,91 Euro brutto für die Monate Juni bis Oktober 2010 sowie eine Differenz von 142,36 Euro brutto für den Monat [X.]ovember 2010 anteilig bis zum Zugang der außerordentlichen Änderungskündigung. Außerdem soll durch diese das Bruttomonatsgehalt nicht - wie tatsächlich erfolgt - um 355,91 Euro, sondern nur um 310,63 Euro gekürzt werden. Daraus ergibt sich eine weitere, von der Wirksamkeit der Änderungskündigung unabhängige Differenz von 27,17 Euro brutto anteilig für [X.]ovember 2010 und 45,28 Euro brutto für den Monat Dezember 2010. Schließlich hat der Kläger, ohne dass es auf den Ausgang des [X.] ankäme, Anspruch auf Auszahlung der nicht ausgekehrten [X.]ettobeträge. Denn deren Einbehalt begründete die Beklagte mit aus ihrer Sicht zu hohen, weil ungekürzten Gehaltszahlungen in den Monaten Januar bis Mai 2010. Damit stehen dem Kläger derzeit insgesamt 1.994,36 Euro brutto und 743,68 Euro netto zu.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 [X.]r. 1 BGB iVm. den [X.] des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L.

III. Im Übrigen ist die Klage derzeit unbegründet.

1. Der Kläger hat das auf [X.] gerichtete Änderungsangebot der Beklagten gemäß § 2 Satz 2 [X.] unter Vorbehalt angenommen. Er muss deshalb zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung im [X.] zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten. Erst mit Rechtskraft einer dem Kläger günstigen Entscheidung könnten die früheren Arbeitsbedingungen rückwirkend wieder hergestellt werden, § 8 [X.] (vgl. [X.] 24. März 2004 - 5 [X.] 355/03 - zu I 4 a aa der Gründe).

2. Danach steht derzeit nicht fest, ob für die [X.] nach dem Zugang der außerordentlichen Änderungskündigung Vergütungsdifferenzen entstanden sind. Das betrifft die Gehaltskürzung um 310,63 Euro brutto monatlich für die [X.] vom 13. [X.]ovember bis zum 31. Dezember 2010 und die auf § 20 TV-L gestützte Jahressonderzahlung für 2010, insgesamt 3.369,14 Euro brutto.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Koch     

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Zorn     

        

    [X.]     

                 

Meta

5 AZR 747/16 (F)

26.04.2017

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bielefeld, 4. Mai 2011, Az: 6 Ca 257/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2017, Az. 5 AZR 747/16 (F) (REWIS RS 2017, 11947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11947


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AZR 79/12

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 79/12, 10.04.2013.


Az. 5 AZR 747/16 (F)

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 747/16 (F), 26.04.2017.


Az. 6 Ca 257/11

Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 257/11, 04.05.2011.


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