Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. III ZR 318/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7334

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.]/08 Verkündet am: 22. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2 Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den Anleger über die ihr bekannte wesentliche Einbindung eines großen Vertriebsunternehmens zu unterrichten, dessen Hauptgesellschafter zugleich Mehrheitsgesellschafter der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft war. [X.], Urteil vom 22. April 2010 - [X.]/08 - [X.] LG München [X.] - 2 - Der [X.][X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2008 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-lichen Kosten der [X.] zu 2 - und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil ([X.] 6) wiedergegebenen Klageanträge zu [X.] und [X.][X.] gegen die Beklagte zu 1 betrifft. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin erwarb auf Vermittlung eines Mitarbeiters der [X.] zu 3 durch auf Abschluss einer "[X.]svereinbarung" gerichtete Erklärung vom 27. Juli 2000 eine Beteiligung an der [X.] (im Folgenden: Fonds [X.][X.][X.]) in Höhe von 250.000 DM zuzüglich 1,3 % Agio. Der [X.] sollte 1 - 3 - - dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B ab-gedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "[X.]" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kom-manditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des [X.]erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-vermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirt-schaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N.

[X.]nc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. [X.]nsgesamt erhielt die Klägerin aus der Beteiligung Ausschüttungen von 26,3 %, das sind [X.] •. Erstinstanzlich hat die Klägerin die Treuhandkommanditistin, die [X.] und die Beklagte zu 2, die ein Prospektprüfungsgutachten erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzah-lung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttung - noch 95.867,23 • nebst Zinsen in Anspruch genommen (Antrag zu [X.]). Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, dass die [X.] ihr den Steuerschaden zu ersetzen hätten, der ihr durch eine etwaige nachträgli-che Aberkennung von [X.] entstehe (Antrag zu [X.][X.]), und dass sie sie von Ansprüchen freistellen müssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen sie wegen ihrer Stellung als Kommanditistin richten könnten (Antrag zu [X.][X.][X.]). Sie hat - soweit jetzt noch von [X.]nteresse - unter [X.] - 4 - rem einen Prospektmangel und eine [X.] darin gese-hen, dass sie nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % für die Eigen-kapitalvermittlung an die Beklagte zu 3, die [X.].

- und [X.]

mbH (im Folgenden: [X.]T GmbH), unterrichtet worden sei. Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu [X.] und [X.][X.] gegen die [X.] zu 3 entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin hat die [X.] gegen die Beklagte zu 2 hingenommen und im Übrigen in der Be-rufungsinstanz die abgewiesene Klage weiterverfolgt, während die Beklagte zu 3 mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage beantragt hat. Das Oberlan-desgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu [X.] und [X.][X.][X.] gegen die Beklagte zu 3 entsprochen sowie bezüglich des Antrags zu [X.][X.] das zusprechende Urteil des [X.]s aufgehoben und im Übrigen die Berufungen zurückgewiesen. Während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist über das Vermö-gen der [X.] zu 3 durch Beschluss vom 19. Januar 2009 das [X.]nsolvenz-verfahren eröffnet worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge zu [X.] und [X.][X.] gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 3 - 5 - [X.]. Das Berufungsgericht würdigt die von ihm erhobenen Beweise dahin, dass die [X.]T GmbH - neben der prospektierten Provision von 7 % für die Eigen-kapitalvermittlung und dem Agio von in der Regel 5 % - weitere 8 % Provision als Vergütung für pauschale Werbungskosten von der Komplementärin erhalten habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin darüber zu [X.], dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste [X.]T GmbH auch noch diese Vergütung für pauschale Werbungskosten, also insgesamt 20 % des [X.], erhalten sollte. Diese Pflicht beruhe auf dem Umstand, dass die [X.]T GmbH in der Person ihres (früheren) Geschäftsführers und [X.], zugleich Gesellschafter der Komplementärin, mit dieser verfloch-ten gewesen sei und der [X.] die die Verflechtung begründenden Um-stände und die Sonderbehandlung der [X.]T GmbH bekannt gewesen seien. 4 Ungeachtet einer möglichen [X.] sei die [X.] nicht schadensersatzpflichtig, weil die Klägerin wegen der Zahlung pauscha-lierter Werbungskosten keine Ansprüche geltend gemacht und nicht behauptet habe, dass dieser Umstand für sie von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Soweit die Klägerin geltend gemacht habe, sie hätte sich an dem Fonds nicht beteiligt, wenn sie Kenntnis von der 20 %igen Provisionszahlung an die [X.]T GmbH gehabt hätte, genüge dies - ungeachtet einer Kausalitätsvermutung - nicht. Der formelhafte Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ver-schiedenen Parallelverfahren habe nicht mit dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der jeweiligen Anleger durch den Senat übereingestimmt, weshalb er sich einen persönlichen Eindruck von der Klägerin habe verschaffen wollen. Diese sei jedoch trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens weder zu dem Termin vom 22. September 2008 noch zu dem Termin vom 13. Oktober 5 - 6 - 2008 erschienen. Der am 18. Oktober 2008 zugestellten Ladung zum Termin vom 20. Oktober 2008, in dem sie aufgrund des Beschlusses vom 13. Oktober 2008 als [X.] habe vernommen werden sollen, habe sie keine Folge geleistet. Dabei entschuldige es sie nicht, dass ihre Prozessbevollmächtigte ihr die un-richtige [X.]nformation gegeben habe, sie müsse zum Termin nicht erscheinen, weil dieser wegen eines noch nicht beschiedenen Ablehnungsantrags und eines deshalb gestellten [X.] nicht stattfinden werde. Aus dem Verhalten der Klägerin schließe das Berufungsgericht, dass sie ihre Einvernah-me nach § 454 ZPO verweigere, und würdige dies dahin, dass die Kausalität des fraglichen Umstands zu verneinen sei. [X.][X.]. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in verschiedener Hin-sicht nicht stand. 6 1. Zu Recht prüft das Berufungsgericht allerdings, ob Ansprüche der Kläge-rin wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen entstanden sind. Hier ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. [X.] 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - [X.][X.][X.] ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - [X.][X.][X.] ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu infor-mieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb 7 - 7 - enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der [X.] vollzog sich durch Abschluss eines [X.] zwischen der [X.] und dem Treugeber und der Annahme des Betei-ligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwir-kung der [X.] nicht möglich. 2. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die einer Aufklärungspflicht der [X.] entgegenstehenden Umstände nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und die Ursächlichkeit für die Anla-geentscheidung mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat. 8 a) Wie der Senat für den Fonds [X.][X.][X.] (Urteile vom 29. Mai 2008 [X.]O [X.] 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - [X.][X.][X.] ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds [X.][X.] (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhal-ten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste [X.]T GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruch-te und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen [X.]nvestitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des [X.] fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der [X.]n-vestition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungska-pitals verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O [X.] 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - 9 - 8 - [X.]O [X.] 614 Rn. 11). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in ver-schiedener Weise belegt, dass an die [X.]T GmbH für die Vermittlung des [X.] % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 615 f Rn. 16-18). Die Komplementärin sei an die Beachtung des [X.]nvestitionsplans gebunden und nicht berechtigt ge-wesen, über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O [X.] 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 614 f Rn. 12). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwor-tet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der [X.] im Hinblick auf die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 615 Rn. 13 f). Diesen Grundsätzen wird die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht gerecht. 10 [X.]) Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen [X.]und [X.]an, die [X.]T GmbH habe die weiteren 8 % nicht als Provision (für die Vermittlung), sondern als pauschale Werbungskosten aus den Einnahmen der Komplementärin erhalten. [X.]n der Tat haben beide Zeugen be-kundet, es sei eine entsprechende mündliche Vereinbarung geschlossen [X.], die den Zweck gehabt habe, "Vertriebsleute und Anleger" [X.] "Kunden und Anlageberater" für die Beteiligungsgesellschaft zu gewinnen. Beide Zeugen haben hervorgehoben, die Vertriebsprovision und der Werbungs-kostenzuschuss seien streng voneinander unterschieden worden. 11 - 9 - [X.]) Das Berufungsgericht geht offenkundig davon aus, die Vereinbarung pauschaler Werbungskosten sei für sich betrachtet, also zunächst ohne Be-rücksichtigung der zwischen der [X.]T GmbH und der Komplementärin bestehen-den Verflechtung, prospektgemäß und löse daher eine Aufklärungspflicht der [X.] nicht aus. [X.]nsoweit rügt die Revision mit Recht, dass sich das [X.] bei seiner Würdigung mit verschiedenen Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt hat, die dafür sprechen, dass es sich bei der zusätzlichen Provision für die [X.]T GmbH um deren Vergütung für ihre Tätigkeit als großes Vertriebsunternehmen gehandelt hat. 12 (1) Das Berufungsgericht geht nicht auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der [X.]T GmbH vom 30. Oktober 1998 und 26. Oktober 1999 ein, in denen der Komplementärin - mit dem Hinweis, der Rechnungsbetrag enthalte keine Mehrwertsteuer - 20 % für die Vermittlung des Eigenkapitals in Rechnung gestellt werden. Beide Rechnungen betreffen zwar den Fonds [X.][X.], den Aussagen der Zeugen [X.]und [X.] ist jedoch zu entnehmen, dass es die nämliche mündliche Provisionsabrede für die Fonds [X.][X.], [X.][X.][X.] und [X.]V gegeben habe. Das Be-rufungsgericht beschäftigt sich auch nicht mit den beiden Rechnungen der [X.]T GmbH vom 3. August 2000, in denen - wiederum mit dem Hinweis, der Rech-nungsbetrag enthalte keine Mehrwertsteuer - für den Fonds [X.][X.][X.] jeweils für die-selben geworbenen Anleger [X.] von 12 % und ein Zuschuss zur [X.] von 8 % berechnet werden. Schließlich würdigt es das von [X.]unterzeichnete Schreiben der Komple-mentärin vom 11. Mai 1998 an die [X.]T GmbH zu Händen von [X.] nicht, in dem davon gesprochen wird, [X.]wolle gegenüber dem Geschäftsführer der [X.] "insistieren, dass die der [X.]T zustehenden 20 %-Vertriebskosten ebenfalls auf das [X.] überwiesen werden, von dem ich dann sofort die Mittel an die [X.]T weiterleiten werde". Diese urkundlichen Beweismittel sprechen 13 - 10 - dafür, dass - entgegen den Aussagen der vernommenen Zeugen - in der Rech-nungsstellung und Handhabung keine strenge Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - [X.][X.][X.] ZR 319/08 - [X.], 301 Rn. 2). (2) Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im [X.]nvestitions-plan und die ergänzenden Ausführungen zum [X.]nhalt der [X.] Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die [X.]T GmbH als großes Vertriebsunternehmen zur Be-werbung der insgesamt von ihr vertriebenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den Fonds [X.][X.][X.] entschie-den hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im [X.]nvestitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 614 f Rn. 11-14). Nähere Feststellungen zur Werbetätigkeit der [X.]T GmbH hat das Be-rufungsgericht nicht getroffen. [X.]mmerhin kann bereits den hier wiedergegebe-nen Aussagen der Zeugen [X.]und [X.] entnommen werden, dass es um Anlegerwerbung und um die [X.]nformation von "[X.]" und "Anlage-beratern" ging, also um Maßnahmen, die mit der Gewinnung von Anlegern in engem Zusammenhang stehen. 14 [X.]) Die Beklagte kann der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung nicht entgegenhalten, die Komplementärin, die [X.]nhaberin eines eigenen [X.] - 11 - lichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen [X.] geschlossen, die mit ihrem wesentlichen [X.]nhalt und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt [X.] worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplementärin als Dritte im Rahmen der [X.] in ande-rer Funktion und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funkti-on als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die [X.] uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung, die Komplementärin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der [X.] erworbenen Mittel an den in § 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen [X.]nvestitionsplan gebunden, gebe es keine rechtliche Begründung. Für das [X.] der Komplementärin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung der genannten [X.] zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft. Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 ([X.][X.][X.] ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 ([X.][X.][X.] ZR 207/07 - [X.], 2358, 2359 f Rn. 11 ff; [X.][X.][X.] ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; [X.][X.][X.] ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidun-gen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene [X.] mit der [X.] abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementä-rin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem [X.] - 12 - schaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich ab[X.] hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob der [X.] eine [X.] vorzuwerfen ist, nicht vorgreiflich. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die [X.]nitiatoren hätten die wahre [X.] für die Einwerbung des [X.] in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an [X.] bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der [X.]nitiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch [X.], dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft [X.] abschließt, die diese Verschleierung absichern sollen. 17 b) [X.]st danach hier revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die [X.] zu einer Aufklärung der Klägerin über die Höhe der von der [X.]T GmbH bean-spruchten Provisionen verpflichtet war, wird die angefochtene Entscheidung nicht von der Überlegung getragen, es fehle an der Kausalität dieses Umstands für deren Anlageentscheidung. 18 [X.]) Die Klägerin hat vorgetragen, sie hätte sich nicht beteiligt, wenn sie Kenntnis von Provisionen in Höhe von 20 % an die [X.]T GmbH gehabt hätte. [X.] geht auch das Berufungsgericht aus. Das ist - anders als das Berufungsge-richt meint - zunächst einmal ein hinreichender Vortrag (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 - [X.][X.][X.] ZR 31/08 - juris und BeckRS 2010, 01124 Rn. 13). [X.] man nämlich eine Pflichtverletzung der [X.], ist zu prüfen, wie sich die Klägerin bei pflichtgemäßem Vorgehen der [X.] verhalten hätte. 19 - 13 - Die Beklagte hätte ihrer Aufklärungspflicht zwar dadurch genügen können, dass sie darauf hingewirkt hätte, den Prospekt um entsprechende Angaben zu [X.]; da dies aber nicht geschehen ist, konnte die Aufklärung nur in der [X.] vorgenommen werden, dass die Klägerin bei ihrem [X.] konkret über die entsprechenden Umstände informiert wurde. [X.]n diesem Rahmen kommt der Klägerin eine gewisse, auf die Lebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermu-tung zugute (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - [X.][X.][X.] ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.][X.][X.] ZR 306/07 - [X.]O Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der Sicht des Senats für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Unterschied macht, ob hierfür (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufgebracht werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 [X.]O [X.] 1132 Rn. 22; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 616 f Rn. 24). Die Kausalitätsvermutung sichert das Recht des [X.], in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht. Um sie zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige jedenfalls darlegen, dass der [X.] Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2009 - [X.][X.] ZR 15/08 - NJW 2010, 1077, 1079 Rn. 24). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, mangels entsprechenden Vorbringens der [X.] habe das Berufungsgericht nicht die Vernehmung der Klägerin als [X.] nach § 448 ZPO anordnen dürfen, übersieht sie, dass die Beklagte, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, entsprechen-den Vortrag gehalten hat. [X.]) Das Berufungsgericht war aber nicht nach § 454 Abs. 1, § 446 ZPO berechtigt, die behauptete Tatsache nach freier Überzeugung als unwahr anzu-sehen; denn die Klägerin hat es nicht abgelehnt, sich vernehmen zu lassen. 20 - 14 - [X.]hre Prozessbevollmächtigte hat im Termin vom 13. Oktober 2008 angegeben, wenn der Senat eine [X.]vernehmung beabsichtige, werde sie dies ihrer Mandantin raten und sie werde sich dann als [X.] vernehmen lassen. Die Gründe, mit denen die Klägerin ihr Fernbleiben im Termin vom 20. Oktober 2008 entschuldigte, brachten keine Änderung dieses Standpunkts zum Aus-druck und ließen sich deshalb nicht als Weigerung interpretieren, sich zu dem - vom Berufungsgericht im Beweisbeschluss nicht einmal formulierten - [X.] vernehmen zu lassen. Denn die Klägerin war von ihrer [X.] dahin informiert worden, der Termin vom 20. Oktober 2008 werde wegen eines [X.] und eines noch nicht beschiedenen [X.] nicht stattfinden. Diese [X.]nformation war zwar ungesichert, weil der Verhandlungstermin tatsächlich (noch) nicht verlegt worden war; allerdings durfte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwarten, über die Ablehnung ihres [X.] rechtzeitig vor dem Termin unterrichtet zu wer-den, was infolge eines Versehens der Geschäftsstelle unterblieben ist. Es kommt hinzu, dass die Klägerin erst am 18. Oktober 2008 und damit unter [X.] des § 217 ZPO geladen worden ist, die auch bei einer Ladung zu einer [X.]vernehmung zu beachten ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl. 2010, § 454 Rn. 3; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl. 2009, § 454 Rn. 2, § 450 Rn. 2; [X.], ZPO, 22. Aufl. 2006, § 454 Rn. 4; [X.] ZPO/[X.], 3. Aufl. 2008, § 454 Rn. 2; PG/Müller-Christmann, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 454 Rn. 3; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. 2009, § 454 Rn. 2). Das Berufungs-gericht hat auch nicht, wie es nach § 454 Abs. 2 ZPO geboten war, im Termin vom 20. Oktober 2008 zur Hauptsache verhandelt, nachdem es - wie hier - von der Anberaumung eines erneuten Vernehmungstermins absehen wollte. Gleichwohl hat es "aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008" entschieden. Die Revisionserwiderung macht zwar darauf aufmerksam, das Berufungsgericht sei im Hinblick auf frühere Termine, in denen mündlich - 15 - verhandelt worden sei, befugt gewesen, gemäß § 251a ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden. Von dieser Möglichkeit hat es jedoch ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. [X.]) Die Kausalität kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin sei durch falsche Angaben der [X.] zu 3, die zu deren Verur-teilung geführt hätten, zu ihrer Anlageentscheidung veranlasst worden. Es geht im Verhältnis zu den [X.] zu 1 und 3 um zwei unterschiedliche Pflichtver-letzungen, für die die Klägerin jeweils die Kausalität behauptet hatte. Vor dem Hintergrund und dem Sinn der Kausalitätsvermutung (siehe oben 2 [X.]) [X.] sie nicht näher begründen, weshalb die der [X.] vorgeworfene Aufklä-rungspflichtverletzung "ebenso kausal" für ihre Anlageentscheidung gewesen sei. Dass dem Berufungsgericht dies als ausgeschlossen erschien, genügt als Begründung daher nicht. 21 3. Das Berufungsurteil hat auch keinen Bestand, soweit es um die man-gelnde Aufklärung über die Verflechtung der [X.]T GmbH mit der Komplementärin in der Person des Gesellschafters [X.] geht. 22 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einer entsprechen-den Aufklärungspflicht der [X.] aus. 23 [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen [X.]sinteressenten im Allgemei-nen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Um-stände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. [X.] 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.][X.] ZR 280/98 - 24 - 16 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.][X.] ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - [X.][X.][X.] ZR 125/06 - [X.], 1503 f Rn. 9). Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und per-sonellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaf-tern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. [X.] 79, 337, 345; [X.], Urteile vom 10. Oktober 1994 - [X.][X.] ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - [X.][X.] ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 [X.]O [X.] 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 - [X.]Va ZR 122/85 - NJW 1987, 1815, 1817, insoweit ohne Ab-druck in [X.] 100, 117), und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzu-wendungen oder [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1985 - [X.][X.] ZR 41/84 - [X.], 533, 534; vom 10. Oktober 1994 [X.]O; vom 7. April 2003 a-aO). [X.]) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 ([X.]O) und 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 [X.]O [X.] 617 Rn. 25; [X.][X.][X.] ZR 119/08 [X.]O Rn. 24) entschieden hat, musste in dem Emissionsprospekt herausgestellt werden, [X.] Rolle der [X.]T GmbH bei der Verwirklichung des Vorhabens zukam. Das be-ruht auf zwei Gesichtspunkten. Zum einen ging es um die Person ihres [X.] und seinerzeitigen Geschäftsführers [X.]. Er war nach den Angaben im Prospekt zusammen mit [X.] Gesellschafter der Kom-plementärin mit Anteilen von mehr als 25 %; nach den Bekundungen der Zeu-gen [X.] und [X.] hielt der Letztere eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % (vgl. auch Senatsurteile vom 12. Februar 2009 [X.]O). Er war daher in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die C.

GmbH in ihrer Eigenschaft [X.] - 17 - wohl als Geschäftsführerin der [X.] als auch als mit bestimmten Aufgaben der [X.] betrautes Drittunternehmen auszuüben. Zum anderen beherrschte er als Geschäftsführer und aufgrund seiner Beteiligung, die er nach seiner Erinnerung mit einer Größenordnung von 77 % angegeben hat, die [X.]T GmbH, die als Folge der Gewinnung von Anlegern Provisionen von 20 % erhielt und so stark in die Verwirklichung des Vorhabens eingebunden war, dass sie mit 36,02 % einen erheblichen Teil der Anleger für diesen Fonds einwarb. Dabei spielt es für die Pflicht, über diese personelle und kapitalmäßige Verflechtung und die mit ihr verknüpften [X.] zu informieren, ange-sichts des Umstands, dass im Prospekt hierzu jegliche Angaben fehlen, keine Rolle, ob die [X.]T GmbH nur mit Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung oder zu-sätzlich mit Werbemaßnahmen beauftragt war und ob die mit der Komplemen-tärin ausbedungene Vergütung üblich oder angemessen war. Handelte es sich, wie die Klägerin in erster Linie geltend macht und wofür die bereits angeführten [X.]ndizien sprechen, um eine Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung, liegt nicht nur ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag, sondern im Verhältnis zu an-deren mit der [X.] betrauten Unternehmen auch eine Son-der-(Besser-)Behandlung vor, womit sich die Gefahr einer [X.]nteressenkollision zum Nachteil der [X.] Anleger verwirklicht hätte. Aber auch dann, wenn es einen nach [X.]nhalt und Umfang klaren, schriftlich fixierten Auftrag der [X.]T GmbH gegeben hätte, bestimmte der Komplementärin zugewiesene Aufgaben außerhalb der eigentlichen Kapitalvermittlung vorzunehmen, wäre es für die Anleger von erheblichem [X.]nteresse gewesen, hierüber unterrichtet zu werden. Das liegt gerade bei Werbemaßnahmen eines großen Vertriebsunternehmens nahe, weil sich hierbei immer die Frage aufdrängen wird, ob diese Werbemaß-nahmen im eigenen [X.]nteresse dieses Unternehmens durchgeführt werden oder ob sie in besonderer Weise der [X.] zugute kommen. Gerade weil es schwierig und problematisch ist, eine klare Abgrenzung zwischen Wer-- 18 - bemaßnahmen für die [X.] und der "Einwerbung" von [X.] vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine nähere Klärung hierüber herbeizuführen, muss dem Anleger bei seinem [X.] die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn es - wie hier nach den Be-kundungen der Zeugen [X.]und [X.] anzunehmen ist - nur mündliche Abreden gegeben hat. Dass es sich bei allem um Vergütungsansprüche der Komplementärin handelte, über die sie als Drittunternehmen prinzipiell nach ihren Vorstellungen verfügen durfte, ändert nichts an den Erwartungen der [X.], die sie im Hinblick auf die Darstellung im [X.]nvestitionsplan über die Ver-wendung der Mittel haben durften. [X.]) Die Pflicht der Prospektverantwortlichen, die Anleger über die Einbin-dung der [X.]T GmbH zu unterrichten, ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Prospekt hinreichend über die der Komplementärin gewährten [X.] Auskunft gibt. Die Beklagte hat zwar dem Sinne nach eingewendet, aus der [X.]nformation über diese - jetzt von ihr als "extrem hoch", "überhöht" und "exorbi-tant" bezeichneten - [X.] folge, dass die Gesellschafter der Komple-mentärin deren Nutznießer seien. Das ist aber zu kurz gegriffen. Denn viele Anleger werden die der Komplementärin übertragenen Aufgaben - ungeachtet des Systems von [X.]n, die die [X.] mit ihr [X.] hat - als solche ansehen, für deren Bewältigung diese bereits [X.] ihrer Geschäftsführerstellung der [X.] verantwortlich ist. Diese im Prospekt enthaltene [X.]nformation ist daher aus der Sicht des Senats nicht mit der fehlenden Aufklärung über die gesellschaftsrechtliche Verflechtung der [X.]T GmbH und die ihr übertragenen Aufgaben zu vergleichen. 26 - 19 - dd) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte, die nicht selbst prospektverantwortlich ist, zu einer Aufklärung der Klägerin verpflichtet war, weil ihr die maßgebenden Umstände bekannt waren. Sie wusste aufgrund ihrer eigenen Berechnungen im Rahmen der [X.], dass die [X.]T GmbH Provisionen von 20 % erhielt, und ihr waren auch die Verflechtungen zwischen diesem Unternehmen und der Komplementärin in der Person [X.] bekannt, was das Berufungsgericht - unbeanstandet von der Revisionserwiderung - dem Schreiben der [X.] vom 9. Februar 1998 auf eine Publikation des Direkten Anlegerschutzes vom 16. Januar 1998 entnom-men hat, in der auf diese Verflechtung hingewiesen wurde. Als [X.], zu deren Berufsbild nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] auch die Wahrnehmung von [X.] gehört, musste sie wissen, dass ein Prospekt über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwi-schen der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern andererseits, in deren Hand die [X.] die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss. 27 b) Eine Schadensersatzpflicht der [X.] lässt sich jedoch nicht mit der Begründung verneinen, die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht darauf ge-stützt, dass an die [X.]T GmbH pauschalierte Werbungskosten gezahlt worden seien. Wie zu 2 a [X.] ausgeführt, fehlt es bereits an einer fehlerfreien Feststel-lung, dass es sich bei den zusätzlichen Zahlungen in Höhe von 8 % um eine pauschale Vergütung für [X.] gehandelt hat. [X.]m Übrigen ist es für die Aufklärungspflicht wegen des Verflechtungsgesichtspunkts nicht von [X.], für welche Zwecke diese zusätzlichen Zahlungen geleistet worden sind. Es genügt daher, dass die Klägerin, wie die Revision mit Recht rügt, auf 28 - 20 - die Verflechtung und die Kenntnis der [X.] sowie darauf hingewiesen hat, dass die [X.]T GmbH eine im Prospekt nicht offengelegte Sondervergütung erhal-ten habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalität kommt es nicht auf die Bezeichnung der Mehrvergütung an. Wie oben näher dargelegt (siehe oben 2 b), genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, die dem Anleger zugute kommende Kausalitätsvermutung als widerlegt anzusehen. 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin auf Ersatz von [X.] aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von [X.] abgewiesen hat. 29 Wie die Klägerin im Revisionsverfahren näher ausgeführt hat, verfolgt sie mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigenständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass ihr mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener [X.] unbegründet wäre. Vielmehr will sie, wenn ihr [X.] Erfolg hat und es zu einer ent-sprechenden Schadensersatzleistung der [X.] sowie zu einer Übertra-gung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass sie über die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. 30 - 21 - Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-letzung der [X.] folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht zu verneinen. [X.]n der Sache besteht in der von der Klägerin gewünschten Nichtanrechnung von Steuervorteilen auf ihren Schadensersatzanspruch und der Versteuerung der Ersatzleistung ein Zusammenhang, der es im Allgemeinen, sofern nicht außerordentliche Steuer-vorteile vorliegen, entbehrlich macht, eine nähere Berechnung vorzunehmen (vgl. [X.] 74, 103, 114 ff; [X.], Urteil vom 27. Juni 1984 - [X.]Va ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteil vom 17. November 2005 - [X.][X.][X.] ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 8). 31 Dieser Zusammenhang würde gestört, wenn die Verlustzuweisung nach-träglich aberkannt würde. Allerdings führt dies nicht zu einem Schadensersatz-anspruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der Verlustzuweisung beruhten. Denn im Rahmen des hier verfolgten Schadenser-satzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte sich die Klägerin nicht beteiligt, besteht kein (Erfüllungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von [X.] und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzan- 32 - 22 - spruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Aner-kennung von [X.] anzurechnen wären. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG München [X.], Entscheidung vom 04.01.2008 - 34 O 15870/05 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 U 2058/08 -

Meta

III ZR 318/08

22.04.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. III ZR 318/08 (REWIS RS 2010, 7334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7334

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