Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2011, Az. 1 StR 427/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9202

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[X.] vom 23. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2011 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. 1 Mit Schreiben vom 2. November 2010 hat der Verurteilte —gemäß § 356a und § 33a [X.]" beantragt, das Strafverfahren in die Lage vor dem [X.] zurückzuversetzen. Bei diesem Antrag handelt es sich allein um eine Anhörungsrüge gemäß § 356a [X.], da diese Vorschrift gegenüber der nur subsidiär geltenden Vorschrift des § 33a [X.] eine speziellere Rege-lung enthält ([X.], Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 [X.], [X.], 236). Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist bereits unzulässig (1.); sie wäre auch unbegründet, weil keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt (2.). 2 1. Der Antrag gemäß § 356a [X.] ist unzulässig, weil er nicht binnen der Wochenfrist des § 356a Satz 2 [X.] beim [X.] gestellt worden ist. 3 Die Wochenfrist beginnt mit der Kenntniserlangung von den tatsächli-chen Umständen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des rechtli-chen Gehörs ergibt (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 356a Rn. 6). Diese 4 - 3 - Kenntnis erlangte der Verurteilte nach eigenem Vortrag am 28. Oktober 2010. An diesem Tag wurde ihm der Verwerfungsbeschluss des Senats ausgehän-digt, aus dem er schloss, dass die —schriftsätzlichen [X.] seines [X.] vom 20. Oktober 2010 —offensichtlich nicht die erforderliche Beachtung gefunden habenfi. Bei Eingang des Antrags beim [X.] am 9. No-vember 2010 war die Wochenfrist bereits abgelaufen. 2. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes [X.] übergangen. 5 Indem der Senat in seinem Verwerfungsbeschluss ausdrücklich erwähnt hat, dass der Schriftsatz des Verteidigers S. vom 20. Oktober 2010 vorlag, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er auch den Inhalt zur Kenntnis ge-nommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Aus der im Senatsbe-schluss verwendeten Formulierung —vorgelegen hatfi, ergibt sich nichts anderes. Der Senat ist lediglich den in dem Schreiben vertretenen Auffassungen nicht gefolgt. Hierin liegt kein Gehörsverstoß. Ergänzend bemerkt der [X.]: 6 a) Der Senat hat auch die vom Verteidiger des Angeklagten [X.]angesprochenen Ausführungen auf Seite 106 der Urteilsgründe seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt, mit denen das [X.] in die Strafzumessung eingestellt hat, —dass die Schadenssumme der abgelehnten und genehmigten Beträge über 20.000 Euro beträgtfi. Diese Schadenssumme ergibt sich, worauf bereits der [X.] in seiner Antragsschrift vom 6. September 2010 zutreffend hingewiesen hat, aus den Feststellungen auf Seite 50 der Ur-teilsgründe. Dort wird im Einzelnen aufgeführt, welche Schadensbeträge den 7 - 4 - drei Angeklagten jeweils zugerechnet worden sind. Der Umstand, dass das [X.] dem Mitangeklagten [X.]
einen geringeren Schadensbetrag zuge-rechnet hat, beruht darauf, dass dieser Angeklagte an den Transaktionen, die der Angeklagte [X.] allein vorgenommen hat, nicht beteiligt war. Der Senat hat bei seiner Entscheidung ausgeschlossen, dass dem [X.] diese Schadenszurechnung bei der Strafzumessung aus dem Blick ge-raten sein könnte. Er hat daher auch nicht die vom Verteidiger des Angeklagten [X.] geäußerte Besorgnis geteilt, das [X.] könnte bei der [X.] angenommen haben, allein im Falle der Kartenweitergabe an den Angeklagten [X.] betrage die Schadenssumme über 20.000 Euro. Bei diesem Betrag handelt sich erkennbar um die dem Angeklagten [X.]zuzurech-nende Gesamtschadenssumme. Der Umstand, dass diese im Rahmen der Strafzumessung erstmals im Abschnitt über die dreimalige Kartenweitergabe an den Angeklagten [X.] erwähnt wird, rechtfertigt einen gegenteiligen Schluss nicht, zumal auch bei den übrigen Fällen die Einzelschadenssummen nicht ausdrücklich erwähnt werden. 8 Es war rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] den durch die gesamte [X.] verursachten Schaden bereits bei der Strafzumes-sung für die einzelnen Taten strafschärfend berücksichtigt hat. Nach der Recht-sprechung des [X.] ist auch bei der Zumessung der Einzelstra-fen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2009 - 1 [X.], Rn. 48, mwN, [X.]St 53, 221, 232 f.). 9 b) Die Feststellung der Einzelschäden aus den jeweiligen Transaktionen ergibt sich aus den Tabellen auf [X.] ff. Auf [X.] werden die Beträge den einzelnen Tatbeteiligten zugeordnet. Die dort vorgenommene [X.] - 5 - fassung der Beträge lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht besorgen, das [X.] habe bei der Strafzumessung nicht die den jeweiligen Tatkomplex betreffenden oder gar zu hohe Schadensbeträge in den Blick genommen. c) Da der Angeklagte am 17. Februar 2008 vier verschiedene Kartenfalsi-fikate zur Tatbegehung einsetzte, verwirklichte er - wie das [X.] in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat - den Tatbestand der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b StGB) in vier tateinheitlichen Fäl-len. Den Umstand der mehrfachen tateinheitlichen Verwirklichung des [X.] durfte das [X.] ebenso wie die das [X.] prägende Vielzahl der Karteneinsätze im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen. Der Senat schließt aus, dass das [X.] mit der Formulierung auf [X.] —tatein-heitliche Begehung weiterer Tatenfi andere als die festgestellten tateinheitlich verwirklichten Taten gemeint haben könnte. 11 d) Soweit das [X.] beim Angeklagten gewerbsmäßiges Handeln angenommen hat, wird dies von den Feststellungen getragen. Der vom Senat bei seiner Entscheidung ebenfalls berücksichtigte Umstand, dass das [X.] nicht festgestellt hat, welche der vom Angeklagten erlangten Beträge ihm letztlich als —[X.] verblieben sind, gefährdet den Bestand des [X.] nicht. 12 - 6 - e) Auch mit seinem weiteren Vorbringen zeigt der Verurteilte weder einen ihn benachteiligenden Rechtsverstoß im angefochtenen Urteil noch einen Ge-hörsverstoß auf. 13 [X.]Wahl Graf [X.] [X.]

Meta

1 StR 427/10

23.02.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2011, Az. 1 StR 427/10 (REWIS RS 2011, 9202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9202

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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