Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. XII ZB 491/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8738

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 491/11

vom

23. Januar
2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 10; FamFG §§ 59 Abs. 1, 219 Nr. 2, 3
Gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, mit der das [X.] vom [X.] des einen Ehegatten auf das bei einem anderen Rentenversicherungsträger geführte [X.] des anderen Ehegatten überträgt, steht beiden betroffenen Versorgungsträgern die Beschwerde zu, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 9.
Januar 2013
XII
ZB
550/11
zur Veröf-fentlichung bestimmt).

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 -
XII ZB 491/11 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
23.
Januar
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose,
die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
2
wird der Beschluss des 2.
[X.]s
für
Familiensachen des [X.]-Holsteinischen [X.]s
in [X.] vom 4.
August
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
[X.]: 1000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 1.
Oktober
2007
zugestellten Antrag hat das [X.] die am 24. November
1978
geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) unter Abtrennung der [X.] rechtskräftig geschieden. Es hat das Verfahren über den [X.] ausgesetzt und mit Verfügung vom 22.
Januar 2010
wieder aufgenommen.

1
2
-
3
-
Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1.
November 1978 bis 30.
September 2007; §
3 Abs.
1 [X.]) sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost)
in der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die Ehefrau
bei der Beteiligten zu 1 ([X.]) und der Ehemann bei der Beteiligten zu 2 ([X.]). Aufgrund eines Schreibfehlers
hat das [X.] [X.] für eine unzutreffende Ehezeit vom 1.
Januar 1978 bis 30.
September 2007 eingeholt. Anhand der sonach unrichtig
erteilten Versor-gungsauskünfte hat es den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es die von beiden Ehegatten erworbenen Entgeltpunkte intern ausgeglichen und von einem Ausgleich der erworbenen Entgeltpunkte (Ost)
wegen nur geringer [X.] der Ausgleichswerte gemäß
§
18 Abs.
1 [X.] abgesehen hat.
Hiergegen haben beide Versorgungsträger Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, dass der Versorgungsausgleich
auf Grundlage
der zutreffenden
Ehezeit vom 1.
November 1978 bis 30.
September 2007 durchgeführt werde. Die
Beteiligte zu 2 hat ihre Beschwerdeschrift
jedoch nicht unterzeichnet
und diese nach richterlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels zurückgenommen.
Auf die zulässig eingelegte
Beschwerde der Beteiligten zu
1 hat das [X.] den Ausspruch zum internen Ausgleich der
bei ihr erworbe-nen Entgeltpunkte
abgeändert
und es im Übrigen bei der Entscheidung des [X.]s belassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-schwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie eine Korrektur auch bezüglich der bei ihr erworbenen Anrechte verfolgt.

3
4
5
-
4
-
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art.
111 Abs.
4 [X.], §
48 Abs.
2 Nr.
1 [X.] das
seit dem 1.
September 2009 gel-tende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wiederaufgenommen worden ist
(vgl. [X.] vom 26.
Oktober 2011

XII
ZB
567/10
FamRZ 2012, 98 Rn.
7
ff. und vom 16.
Februar 2011

XII
ZB
261/10
mRZ 2011, 635 Rn.
10
ff.).
1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zwar habe das [X.] auch hinsichtlich der bei der Beteiligten zu 2 erworbenen Anrechte eine unzutreffende Ehezeit zugrundege-legt und damit eine inhaltlich unrichtige Entscheidung getroffen. An deren Kor-rektur sei das Beschwerdegericht jedoch gehindert, weil dieser [X.] bereits rechtskräftig geworden sei, nachdem die Beteiligte zu 2 keine [X.] Beschwerde eingelegt habe.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ohne nähere
Begründung
und in der Sache unzutreffend
ist das Ober-landesgericht bei
seiner Entscheidung davon ausgegangen, die zulässig einge-legte Beschwerde der Beteiligten zu 1 beschränke sich auf den Ausspruch zum Ausgleich der bei ihr selbst erworbenen Anrechte. Für diese Annahme [X.] jedoch keine Anhaltspunkte; die Beteiligte zu 1 hat ihr [X.] unbe-schränkt eingelegt.
Damit ist der Ausspruch zum Versorgungsausgleich insge-6
7
8
9
10
-
5
-
samt angegriffen, auch was den Ausgleich der bei der Beteiligten zu 2 erworbe-nen Anrechte betrifft.
Die Beteiligte zu 1 war
diesbezüglich auch beschwerdeberechtigt (§
59 Abs.
1 FamFG). Das [X.] hat den Ausgleich der bei der Beteiligten zu
2 erworbenen Anrechte nämlich vollzogen, indem es Entgeltpunkte von dem bei ihr
geführten [X.] auf das bei der Beteiligten zu
1 geführte [X.] des insoweit ausgleichsberechtigten
Ehegatten
übertragen hat. Für diese Übertragung begründet §
219 Nr.
3 FamFG die Beteiligtenstel-lung auch desjenigen Versorgungsträgers, bei dem ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll. Zwar hat
der Gesetzgeber mit der Vorschrift des §
219 Nr.
3 FamFG vornehmlich
die Zielversorgungsträger
im Falle einer
externen
Teilung
in den Blick
genommen
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
93; Keidel/Weber FamFG 17.
Aufl. §
219 Rn.
4; [X.]/Weinreich/Rehme FamFG 3.
Aufl. §
219 Rn.
2). Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt den An-wendungsbereich
der Vorschrift jedoch nicht auf Fälle der externen Teilung. Findet bei der internen Teilung eine Verrechnung bei demselben oder zwischen verschiedenen Versorgungsträgern statt (§
10 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.]), ist im Versorgungsausgleichsverfahren
ebenfalls
die Beteiligung
beider
Versor-gungsträger
geboten, auf die sich die anzuordnende Teilung

bei der [X.] durch Zu-
und
Abschläge an Entgeltpunkten (§§
76 Abs.
2, 3, 120 f. Abs.
1
SGB
VI;
vgl. insoweit BT-Drucks. 16/10144 S.
54, 100 und FAKomm-FamR/[X.] 5.
Aufl. §
10 [X.] Rn.
11)

auswirkt
(vgl.
[X.]Wagner FamFG 2.
Aufl. §
219 Rn.
19
f.).
Aus der dadurch begründeten Beteiligtenstellung
der Beteiligten zu
1 auch in Bezug auf das von dem Ehemann bei der Beteiligten zu
2 erworbene
Anrecht folgt die
Beschwerdeberechtigung beider Versorgungsträger, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt
(vgl. [X.]sbeschlüsse 11
12
-
6
-
vom
9.
Januar 2013

XII
ZB
550/11

zur Veröffentlichung bestimmt; vom
23.
Mai 1990

XII
ZB
62/88
FamRZ 1990, 1099 und vom 25.
November 1981

IVb
ZB
616/80

FamRZ 1982, 155, 156).
Deshalb hätte das Oberlandesge-richt den angefochtenen Beschluss auch hinsichtlich des bei der Beteiligten zu
2 bestehenden Anrechts
bereits auf die Beschwerde der Beteiligten
zu
1
hin
überprüfen
müssen.
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da das [X.] keine Feststellungen zu dem Ehezeitanteil des bei der Beteiligten zu
2 erworbenen Anrechts getroffen hat.
13
-
7
-
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]s wird das Oberlan-desgericht außerdem
zu überprüfen haben, ob der Ausschluss des Ausgleichs der angleichsdynamischen Anrechte trotz der geringen Differenz dem Geset-zeszweck des §
18 [X.] entspricht
([X.]sbeschluss vom 30.
November 2011

XII
ZB
344/10

FamRZ
2012, 192
Rn.
35
ff.).
Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2011 -
42 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.08.2011 -
10 UF 53/11 -

14

Meta

XII ZB 491/11

23.01.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. XII ZB 491/11 (REWIS RS 2013, 8738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8738

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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